{"id":"bgbl2-1977-3-3","kind":"bgbl2","year":1977,"number":3,"date":"1977-02-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/3#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-3-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_3.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung über die Rechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien","law_date":"1977-01-10T00:00:00Z","page":27,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Februar 1977                                 27\nBekanntmachung\nder Vereinbarung über die Rechtsstellung\nder deutsch-französischen Gymnasien\nVom 10. Januar 1977\nIn Hamburg ist am 6. Juli 1976 eine Vereinbarung\nüber die Rechtsstellung der deutsch-französischen\nGymnasien als Zusatz zu dem Abkommen vorn\n10. Februar 1972 zwisdien der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der\nFranzösischen Republik über die Errichtung deutsch-\nfranzösischer Gymnasien und die Schaffung des\ndeutsch-französischen Abiturs sowie die Bedingun-\ngen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses _\n(BGBl. 1972 II S. 569) geschlossen worden. Die Ver-\neinbarung ist nach ihrem Artikel VII\nam 6. Juli 1976\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 10. Januar 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer\nVereinbarung\nüber die Rechtsstellung\nder deutsch-französischen Gymnasien\nals Zusatz zu dem Abkommen vorn 10. Februar 1972\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Französischen Republik\nüber die Errichtung deutsch-französischer Gymnasien\nund die Schaffung des deutsch-französischen Abiturs\nsowie die Bedingungen für die Zuerkennung des Abiturzeugnisses\nArtikel I                           abweichende Regelungen können, soweit die besondere\nAllgemeines                          pädagogische Zielsetzung der deutsch-französischen Gym-\nnasien dies erfordert, durch Briefwechsel zwischen dem\n(1) Die deutsch-französischen Gymnasien sind Einrich-      Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik\ntungen des Sekundarschulwesens, in denen nadl auf-           Deutschland einerseits und dem Außenminister und dem\neinander abgestimmten und im gemeinsamen. Einverneh-         Erziehungsminister der Französischen Republik anderer-\nmen festgelegten Lehrplänen unterrichtet wird.               seits vereinbart werden.\n(2) Der Bildungsgang an den deutsch-französischen            (2) Jede der beiden Vertragsparteien verpflichtet sich,\nGymnasien wird mit dem deutsch-französischen Abitur          das zur ordnungsgemäßen Unterrichtserteilung an den\nabgeschlossen.                                               deutsch-französischen Gymnasien erforderliche Lehrperso-\nArtikel II                          nal zuzuweisen und seine Vergütung zu übernehmen.\nRechtsstellung der deutsch-französischen Gymnasien          (3) Die übrigen Kosten werden vom Sitzland nach den\ndort geltenden Vorschriften getragen.\n(1) Die deutsch-französischen Gymnasien sind öffentliche\nSchulen des Sitzlandes, deren Rechtsstellung, Verwal-           (4) Die Regelung der Kosten für gegebenenfalls mit\ntung und Finanzierung sich aus den in diesem Land gel-       deutsch-französischen Gymnasien verbundene Internate\ntenden Vorschriften ergeben. Von diesen Vorschriften         ist Gegenstand besonderer Vereinbarungen.","28                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nArtikel III                              (4) Unterrichtsbesuche aus pädagogischen Gründen\nSchulleitung                           werden von Schulaufsichtsbeamten beider Länder durch-\ngeführt. Die pädagogische Beurteilung zum Zwecke der\n(1) Der Leiter eines deutsch-französischen Gymnasiums       Beförderung des Lehrers erfolgt ausschließlich durch\nwird von dem Sitzland nach den dort geltenden Bestim-          Schulaufsimtsbeamte seines Landes.\nmungen ernannt. Er leitet das deutsch-französische Gym-\nnasium nach den im Sitzland geltenden Rechts- und Ver-            (5) Der vom Partnerland entsandte Lehrer erhält vor\nwaltungsvorschriften. Er hat insbesondere Weisungs-            Beginn seiner Unterrichtstätigkeit eine Bestätigung seines\nbefugnis beziehungsweise Anordnungsbefugnis gegen-             Auftrages durch die Schulaufsichtsbehörde des Sitzlandes.\nüber allen Bediensteten und Schülern.                          Die Dauer seiner Entsendung wird vom Entsendeland\nbestimmt. Seine allgemeine Beurteilung obliegt dem stell-\n(2) Der stellvertretende Schulleiter wird vom Partner-      vertretenden Schulleiter.\nland vorgeschlagen und vom Sitzland bestellt. Er unter-\nstützt den Schulleiter bei allen Aufgaben und handelt in          (6} Im Falle schwerer Verfehlung oder mangelnder Eig-\ndessen Auftrag. Im Falle· der Verhinderung des Schul-          nung kann die Entsendung eines Lehrers nach Konsul-\nleiters nimmt er dessen Aufgaben wahr, ausgenommen             tation zwismen beiden Ländern unter Beachtung der\nin Haushaltsangelegenheiten. Darüber hinaus erteilt er         Bestimmungen des Entsendelandes vorzeitig beendet\neine gewisse Zahl Unterrichtsstunden.                          werden.\nArtikel V\nArtikel IV\nSchüler und Eltern\nLehrpersonal\n(1} Alle Schüler eines deutsch-französischen Gymna-\n(1} Die Lehrer der deutsch-französischen Gymnasien          siums haben die gleichen Rechte und Pflichten.\nwerden aus dem Lehrpersonal beider Partnerländer mit\nBefähigung für das Lehramt an Gymnasien ausgewählt.               (2) Für alle Schüler gelten die Bestimmungen des\nSie müssen die zur Erfüllung ihrer besonderen Aufgaben         deutsch-französischen Gymnasiums, das sie besuchen.\nerforderlichen Sprachkenntnisse besitzen.\n(3) Schüler und Eltern nehmen an der Gestaltung des\n(2} Die Rechte und Pflichten der Lehrer richten sich,       schulischen Lebens des deutsm-französischen Gymnasiums\nsoweit in diesem Artikel nichts anderes bestimmt ist:          nach den im Sitzland geltenden Bestimmungen teil.\na) für die Lehrer des Sitzlandes nach den dort geltenden\nBestimmungen,                                                                     Artikel VI\nb) für die abgeordneten französischen Lehrer nach den\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin,\nBestimmungen ihres Landes für Lehrkräfte im Ab-\nsofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nordnungsverhältnis im Ausland;\nland gegenüber der Regierung der Französischen Repu-\nfür die entsandten deutschen Lehrer nach den ein-          blik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der\nschlägigen deutschen Bestimmungen.                        Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(3} Die Lehrkräfte der deutsch-französischen Gymnasien\nsind zu verpflichten, die Bestimmungen über die päd-                                   Artikel VII\nagogische Organisation und die Organisation des schuli-\nschen Lebens des Gymnasiums, dem sie zugewiesen wer-             Diese Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung\nden, zu beachten.                                              in Kraft.\nGESCHEHEN zu Hamburg am 6. Juli 1976 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Französischen Republik\nJ. Sauvagnargues\nR. Haby"]}