{"id":"bgbl2-1977-29-4","kind":"bgbl2","year":1977,"number":29,"date":"1977-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/29#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_29.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz der Hersteller von Tonträgern gegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger","law_date":"1977-06-13T00:00:00Z","page":626,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["626          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAnlage\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\ndes Regierungsabkommens vom 23. April 1977 bis zu\nDM 0,5 Mio (in Worten: fünfhunderttausend Deutsche\nMark) aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Unterrichtsmaterial für Volksschulen,\nb) Laborausrüstung für das Universitätsinstitut für Mathe-\nmatik und Physik in Ouagadougou,\nc) Ausstattung des College d'Enseignement Technique für\nden Unterricht in Kühltechnik und Elektromechanik,\nd) Einrichtung des Polytechnikums der Universität Oua-\ngadougou,\ne) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallende Kosten für Transport, Versicherung und\nMontage, auch wenn diese in Landeswährung anfallen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen aus dem Darlehen nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepu-\n_blik Deutschland vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-\ndarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzum Schutz der Hersteller von Tonträgern\ngegen die unerlaubte Vervielfältigung ihrer Tonträger\nVom 13. Juni 1977\nDas Ubereinkommen vom 29. Oktober 1971 zum\nSchutz der Hersteller von Tonträgern gegen die\nunerlaubte Vervieifältigung ihrer Tonträger (BGBI.\n1973 II S. 1669) ist nach seinem Artikel 11 Abs. 2 für\nItalien                            am 24.März 1977\nin Kraft getreten.\nItalien hat gegenüber dem Generaldirektor der\nWeltorganisation für geistiges Eigentum eine Erklä-\nrung nach Artikel 7 Abs. 4 des Ubereinkommens\nabgegeben. Eine derartige Erklärung ist auch von\nFinnland und\nSchweden\nabgegeben worden.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Ansc:hluß an die\nBekanntmachungen vom 29. März 1974 (BGBI. II\nS. 336) und vom 28. Februar 1977 (BGBl. II S. 273).\nBonn, den 13. Juni 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fleischhauer"]}