{"id":"bgbl2-1977-29-3","kind":"bgbl2","year":1977,"number":29,"date":"1977-07-12T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/29#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_29.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Obervolta über Kapitalhilfe","law_date":"1977-06-13T00:00:00Z","page":624,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["624                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nThe Government of Canada there-              Die Regierung von Kanada ist des-\nfore does not consider that it is pro-       halb nicht der Ansicht, daß es ihr un-\nhibited from providing for the com-           tersagt ist, die obligatorische Benut-\npulsory use of traffic separation sche-      zung von Verkehrstrennungsgebieten\nmes or providing for such exceptions         oder diese Ausnahmen von Regel 10\nto Rule 10 (b), (c), (e) and (h).\"           Buchstaben b, c, e und h vorzusehen. u\nLiberia                     Spanien\nMexiko                       Südafrika\nMonaco                       Syrien\nNeuseeland                   Tonga\nNiederlande                  Tschechoslowakei\nNigeria                      Ungarn\nNorwegen                     Vereinigtes Königreich\nPapua-Neuguinea                 Durch Notifikation vom 30. Oktober 1974 ist\nPolen                           das Dbereinkommen nach dessen Artikel III\nAbs. 2 auf Hongkong erstreckt worden\nRumänien\nVereinigte Staaten\nSchweden\nSchweiz                      Zaire\nSowjetunion\nBonn,den l.Juni 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nvan Well\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nWeichert\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nVom 13. Juni 1977\nIn Ouagadougou ist am 23. April 1977 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ober-\nvolta über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 23. April 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 13. Juni 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 29 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 12. Juli 1977                                 625\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Obervolta\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 3\nund\nDie Regierung der Republik Obervolta stellt die Kredit-\ndie Regierung der Republik Obervolta,\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nöffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß oder Durch-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Ober-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nvolta erhoben werden.\nRepublik Obervolta,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ent-           Die Regierung der Republik Obervolta überläßt bei den\nwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                  sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nvon Gütern und Personen im See- und Luftverkehr den\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nwicklung in Obervolta beizutragen,                             ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen er-\nsind wie folgt übereingekommen:                             forderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                     Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nlicht es der Regierung der Republik Obervolta, bei der         sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nFinanzierung der Einfuhr von Waren zur Deckung des             nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nlaufenden notwendigen zivilen Bedarfs gemäß der diesem         sichtigt werden.\nAbkommen beigefügten Liste ein lieferungebundenes Dar-\nlehen bis zu DM 0,5 Mio (in Worten: fünfhunderttausend                                 Artikel 6\nDeutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich hierbei um Lie-\nferungen und Leistungen handeln, für die die Lieferver-           Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nträge nach dem 31.Dezember 1975 abgeschlossen worden           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nsind.                                                          das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-\nArtikel 2                             publik Obervolta innerhalb von drei Monaten nach In-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-         krafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen          abgibt.\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 7\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nterliegen.                                                     in Kraft.\nGESCHEHEN zu Ouagadougou, am 23. April 1977, in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Klaus Eckhard Jordan\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Regierung der Republik Obervolta\nFrarn;ois-Xavier Z o n g o\nMinister der Justiz"]}