{"id":"bgbl2-1977-26-9","kind":"bgbl2","year":1977,"number":26,"date":"1977-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/26#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-26-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_26.pdf#page=12","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1977-06-07T00:00:00Z","page":580,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["580                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 7. Juni 1977\nIn Dar es Salaam ist am 21. Dezember 1976 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-\neinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 21. Dezember 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 7. Juni 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           (2) Das in Absatz 1 bezeichm:te Vorhaben kann im Ein-\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nund\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Republik\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -      Tansania durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                   Artikel 2\nder Vereinigten Republik Tansania,                            Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der         schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,            Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      ten unterliegen.\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-                            Artikel 3\nwicklung in Tansania beizutragen -\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt\nsind wie folgt übereingekommen:                          die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nArtikel 1                         Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nVerträge in Tansania erhoben werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\nmöglicht es der Regierung der Vereinigten Republik                                   Artikel 4\nTansania, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt/Main, für das Vorhaben „ Tanzania Rural Develop-         Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-\nment Bank\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-         läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu          den Transporten von Personen und Gütern im See- und\n10 000 000,- DM (in Worten: Zehn Millionen Deutsche        Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nMark) aufzunehmen.                                          Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,"]}