{"id":"bgbl2-1977-26-8","kind":"bgbl2","year":1977,"number":26,"date":"1977-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/26#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-26-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_26.pdf#page=10","order":8,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1977-06-07T00:00:00Z","page":578,"pdf_page":10,"num_pages":2,"content":["578                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmadlung\nüber den Geltungsbereidl der Satzung der Organisation\nder Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur\nVom 31. Mai 19'1'1\nDie in London am 16. November 1945 unterzeich-\nnete Satzung der Organisation der Vereinten Natio-\nnen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur (BGBl.\n1971 II S. 471) ist nach ihrem Artikel XV Abs. 3 für\nAngola                           am 9. November 1976\nKomoren                          am     22. März 1977\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. November 1976 (BGBl. II\ns. 1952).\nBonn, den 31. Mai 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h au er\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom '1. Juni 1977\nIn Dar es Salaam ist am 21. Dezember 1976 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-\neinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 21. Dezember 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 7. Juni 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977                               579\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nund                              Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nVerträge in Tansania erhoben werden.\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und              Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-\nder Vereinigten Republik Tansania,                           läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\ndie für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    erforderlichen Genehmigungen.\nwicklung in Tansania beizutragen,\nArtikel 5\nsind wie folgt übereingekommen:\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nArtikel l\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       chendes festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania,                             Artikel 6\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,\nfür das Vorhaben „ Wasserversorgung der Stadt Arusha\",         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nein Darlehen bis zu 3 100 000,- DM (in Worten: Drei          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nMillionen einhunderttausend Deutsche Mark) aufzuneh-         hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nmen.                                                         der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nwerden.\nArtikel 2                                                   Artikel 7\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen        sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-        das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-        publik Deutschland gegenüber der Regierung der Verei-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften         nigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten\nunterliegen.                                                 nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 3                                                   Artikel 8\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnun9\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-      in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam am 21. Dezember 1976\nin zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nVincent A 1 b e r s\nFür die Regierung\nder Vereinigten Republik Tansania\nMalima"]}