{"id":"bgbl2-1977-26-4","kind":"bgbl2","year":1977,"number":26,"date":"1977-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/26#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-26-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_26.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1977-05-11T00:00:00Z","page":575,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977      575\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 45\nder Internationalen Arbeitsorganisation\nüber die Beschäftigung von Frauen bei Untertagarbeiten\nin Bergwerken jeder Art\nVom 3. Mai 1977\nDas von der Allgemeinen Konferenz der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation am 21. Juni 1935 in Genf\nangenommene Ubereinkommen Nr. 45 über die Be-\nschäftigung von Frauen bei· Untertagarbeiten in\nBergwerken jeder Art (BGBI. 1954 II S. 624) ist nach\nseinem Artikel 5 Abs. 3 für die\nDeutsche Demokratische\nRepublik                     am 20. August 1976\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. November 1976 (BGBI. II\ns. 1947).\nBonn, den 3. Mai 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nHermes\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nWeichert\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 11. Mai 1977\nIn Dar es Salaam ist am 25. Februar 1977 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Vereinig-\nten Republik Tansania über Kapitalhilfe unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Arti-\nkel 8\nam 25. Februar 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 11. Mai 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","576                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           welche andere Tätigkeit, welche die Kreditanstalt für\nWiederaufbau in der Vereinigten Republik Tansania\nund\nbereits aufgenommen hat oder aufzunehmen gedenkt.\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-                                  Artikel 4\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Vereinigten Republik Tansania,                                Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        den Transporten von Personen und Gütern im See~ und\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der            Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nwicklung in Tansania beizutragen -                             Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                              Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-         Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansania       auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,        chendes festgelegt wird.\nfür das Vorhaben Wasserversorgung der Stadt Tanga ein\nzweites Darlehen bis zu 16 500 000,- DM (in Worten:\nSechzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark)                                    Artikel 6\naufzunehmen.                                                      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nArtikel 2                           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-         der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen          werden.\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften                                    Artikel 1\nunterliegen.                                                      Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 3                           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\n(1) Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania        publik Deutschland gegenüber der Regierung der Verei-\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen       nigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei       nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten          Erklärung abgibt.\nVerträge in der Vereinigten Republik Tansania erhoben\nwerden.\nArtikel 8\n(2) Die Freistellung von Steuern und sonstigen öffentli-\nchen Abgaben bezieht sich auf den in Artikel 2 genann-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten Darlehensvertrag. Sie bezieht sich nicht auf irgend-       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam am 25. Februar 1977 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nVincent A I b e r s\nFür die Regierung\nder Vereinigten Republik Tansania\nE. A. M u 1 d i g"]}