{"id":"bgbl2-1977-26-11","kind":"bgbl2","year":1977,"number":26,"date":"1977-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/26#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-26-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_26.pdf#page=15","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1977-06-07T00:00:00Z","page":583,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 26 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977                              583\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 7. Juni 1977\nIn Dar es Salaam ist am 21. Dezember 1976 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-\neinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 21. Dezember 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 7. Juni 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 2\nund                                Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -        gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-       schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nder Regierung der Vereinigten Republik Tansania,             Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-\nten unterliegen.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete                                  Artikel 3\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-       die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nwicklung in der Vereinigten Republik Tansania beizu-         Verträge in Tansania erhoben werden.\ntragen -\nArtikel4\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-\nArtikel 1                          läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-       Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nlicht es der Regierung der Vereinigten Republik Tansa-       Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nnia, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/      welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nMain, für den Bezug von Waren und Leistungen zur             Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs, ein       m.ens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nDarlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: Fünfzehn         nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen. Es muß sich            nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nhierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der die-\nsem Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln,\nArtikel 5\nfür die die Lieferverträge bzw. Leistungsverträge nach\ndem Inkrafttreten des nach Artikel 2 abzuschließenden          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nDarlehensvertrages abgeschlossen worden sind.                besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-","584                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse                     Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt                   der Vereinigten Republik Tansania innerhalb von drei\nwerden.                                                                    Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 6\nArtikel 7\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch                         · Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der                        irr Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam am 21. Dezember 1976\nin zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nVincent A l b er s\nFür die Regierung\nder Vereinigten Republik Tansania\nMalima\nAnlage\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1\ndes Regierungsabkommens vom 21. Dezember 1976 bis\nzu 15 000 000,- DM (in Worten: Fünfzehn Millionen Deut-\nsche Mark) aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtsc:haftlic:he\nMaschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämp-\nfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-\nwicklung der Vereinigten Republik Tansania von Be-\ndeutung sind,\nf) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallen de Kosten für Transport, Versicherung und\nMontage, auch wenn diese in Inlandswährung an-\nfallen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 1320, 5300 Bonn 1, Tel. (02221) 238067 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 1,50 DM (1.10 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}