{"id":"bgbl2-1977-26-10","kind":"bgbl2","year":1977,"number":26,"date":"1977-06-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/26#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-26-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_26.pdf#page=13","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe","law_date":"1977-06-07T00:00:00Z","page":581,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1977                              581\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit                                   Artikel 6\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-    sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.                       für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nVereinigten Republik Tansania innerhalb von drei Mo-\nArtikel 5                          naten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-                                Artikel 1\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsichtigt werden.                                           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam am 21. Dezember 1976\nin zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nVincent A 1 b e r s\nFür die Regierung\nder Vereinigten Republik Tansania\nMalima\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nVom 7. Juni 1977\nIn Dar es Salaam ist am 21. Dezember 1976 ein\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-\neinigten Republik Tansania über Kapitalhilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 7\nam 21. Dezember 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 7. Juni 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","582                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Republik Tansania\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                 Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania stellt\ndie Regierung der Vereinigten Republik Tansania -        die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        ern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nder Vereinigten Republik Tansania,                           Verträge in Tansania erhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der                                   Artikel 4\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 Die Regierung der Vereinigten Republik Tansania über-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   den Transporten von Personen und Gütern im See- und\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwicklung in Tansania beizutragen -                           welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsun-\nsind wie folgt übereingekommen:                           ternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nArtikel 1\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die  Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nermöglicht es der Regierung der Vereinigten Republik                                  Artikel 5\nTansania, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nfurt/Main, für das Vorhaben „Tanzania Investment                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nBank\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit            besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nfestgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu 15 000 000,-    hensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nDM (in Worten: Fünfzehn Millionen Deutsche Mark) auf-        der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nzunehmen.                                                    werden.\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im                                   Artikel 6\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Vereinigten              Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nRepublik Tansania durch andere Vorhaben ersetzt wer-         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nden.                                                         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland gegenüber der Regierung der Verei-\nArtikel 2                          nigten Republik Tansania innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nErklärung abgibt.\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-                                 Artikel 7\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-        Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nliegen.                                                       in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dar es Salaam am 21. Dezember 1976\nin zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nVincent A 1 b e r s\nFür die Regierung\nder Vereinigten Republik Tansania\nMalima"]}