{"id":"bgbl2-1977-23-2","kind":"bgbl2","year":1977,"number":23,"date":"1977-06-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/23#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_23.pdf#page=3","order":2,"title":"Vierte Durchführungsverordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971","law_date":"1977-05-27T00:00:00Z","page":471,"pdf_page":3,"num_pages":6,"content":["Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1977                           471\nVierte Durchführungsverordnung\nzum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971\nVom 27. Mai 1977\nAuf Grund des Artikels 2 des Seefischerei-Ver-                                  § 3\ntragsgesetzes 1971 vom 25. August 1971 (BGBl. II                               Fischgrößen\nS. 1057), der durch das Seefischerei-Vertragsgesetz\n1976 vom 10. September 1976 (BGBl. II S. 1542) ge-          (1) Es ist verboten,\nändert wurde, und auf Grund des Artikels 3 des           1. gezielt auf untermaßige Fische in den jeweils in\nSeefischerei-Vertragsgesetzes 1971 wird verordnet:           Spalte 2 der Anlage 3 bezeichneten Gebieten zu\nfischen;\n§ 1                           2. untermaßige Fische vorbehaltlich des Absatzes 2\nRäumlicher Geltungsbereich                   an Bord zu behalten, anzulanden, feilzuhalten, zu\nverkaufen, in anderer Weise in Verkehr zu brin-\n(1) Diese Verordnung gilt für die gesamten Ge-            gen, zum Wiederverkauf zu kaufen, zu verarbei-\nwässer der Ostsee und der Belte südlich und östlich          ten oder zu lagern.\nder Linie, die von der schwedischen Küste bei Kul-\nUntermaßige Fische müssen sofort in die See zurück-\nlen zum Kap Gilbjerg an der Küste Seelands, dort\nvon Spodsbjerg bis Korshage und vom Kap Gniben           geworfen werden.\nbis zum Kap Hasenöre an der Küste Jütlands ver-             (2) Untennaßige Dorsche bis zu 5 n 'o des gesamten\nlaufen, mit Ausnahme der Binnengewässer.                 Fanggewichts sind jedoch von dem Verbot des Ab-\n(2) Dieses Gebiet ist in elf Teilgebiete unterteilt. satzes 1 ausgenommen, wenn sie südlich des Brei-\ntenparallels 59' 30' nördlicher Breite gefischt wur-\nDie Teilgebiete sind in Anlage 1 zu dieser Verord-\nnung aufgeführt und hinsichtlich ihrer in der See        den.\nverlaufenden Begrenzungen beschrieben.                      (3) Als untermaßig im Sinne des Absatzes 1 gel-\nten in den in Spalte 2 der Anlage 3 aufgeführten\n(3) Die Vorschriften des § 8 gelten auch in den in\nGebieten Seefische der in Spalte 1 aufgeführten Ar-\n§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Ersten Durchführungsver-\nten, die kleiner sind als die in Spalte 3 jeweils\nordnung zum Seefischerei-Vertragsgesetz 1971 vom\nangegebene Mindestgröße. Die Größe wird an dem\n26. August 1971 (BGBl. II S. 1065), zuletzt geändert\nfrischen Fisch von der Spitze des geschlossenen\ndurch Verordnung vom 18. August 1975 (BGBl. II\nMauls bis zum äußersten Ende der SchwanzflossP\nS. 1185), aufgeführten Gebieten NO 1, NO 2 und\ngemessen.\nN03.\n§ 2                                                     § 4\nMaschengrößen                              Fang- und Verwendungsbeschränkungen\n( 1) Es ist verboten,                                   (1) Der Fang von Sprotten, Hering und Dorsch\n1. die in Spalte 1 der Anlage 2 genannten Fisch-        bedarf der Erlaubnis des Bundesministers für Er-\narten in den jeweils in Spalte 2 bezeichneten       nährung, Landwirtschaft und Forsten (Bundes-\nGebieten mit Netzen zu fischen, deren Maschen-      minister). Die Erlaubnis kann auf bestimmte Men-\ngröße im nassen Zustand geringer ist als in         gen, Gebiete und Zeitabschnitte beschränkt werden.\nSpalte 3 aufgeführt;                                   (2) Es ist verboten, gezielt auf Dorsch und Platt-\n2. mit Netzen zu fischen, deren Steertüberzüge           fisch zum Zwecke der industriellen Verwendung zu\nMaschen haben, die nicht mindestens doppelt so      Fischmehl oder Tierfutter zu fischen.\ngroß sind, wie in Spalte 3 der Anlage 2 für            (3) Pelagische Fischerei ist verboten im Sund\nDorsche und Plattfische angegeben ist.              nördlich der Linie Falsterbo Feuer zum M0en Roten\n(2) Die Maschengröße wird jeweils am hassen          Feuer.\nNetz nach einer der beiden folgenden Methoden               (4) Das Aussetzen von Fischarten, die in der Ost-\ngemessen:                                                see nicht heimisch sind, und der Fang auf derart\na) Bei der Diagonalmessung ist die zulässige Ma-         ausgesetzte Fischarten sowie auf Störarten bedürfen\nschenöffnung dann eingehalten, wenn ein flaches    der Erlaubnis des Bundesministers.\nMaß von 2 mm Dicke leicht durch die gestreckte\nMasche geschoben werden kann.\n§ 5\nb) Bei der Längsmessung muß der Abstand zwi-\nZusätzliche Vorschriften für den Lachsfang\nschen elf aufeinanderfolgenden Knoten, geteilt\ndurch zehn, mindestens der zulässigen Maschen-        (1) Es ist verboten, folgendes Gerät zum Fang\nweite gleich sein.                                 von Lachs (Salmo salar) zu verwenden oder so ge-","472                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nfangenen Lachs an Bord zu behalten oder anzulan-                                      § 8\nden:                                                                        Aufzeichnungspflichten\n1. ganzjährig\n(1) Die Führer von Fischereifahrzeugen mit einer\na) Angelhaken (an Treibleinen und festen Lei-         Länge von mehr als 17 Metern sowie von allen\nnen), deren Spannweite (kürzester Abstand        Fischereifahrzeugen, die sich länger als 24 Stunden\nzwischen Hakenspitze und Schenkel) geringer      von ihrem Heimathafen entfernen, haben ein Fische-\nist als 19 Millimeter,                            rei-Logbuch zu führen, das folgende Eintragungen\nb) Schwimmschleppnetze;                               enthält:\n1. Datum,\n2. in der Zeit vom 1. Juni bis zum 25. August jeden\nJahres und vom 20. Dezember jeden Jahres bis         2. Position nach Koordinaten oder statistischen\nzum 10. Januar des jeweils folgenden Jahres               Rechtecken,\nTreibnetze oder Treibangeln.                          3. Art und Einsatzweise des Fanggeräts einschließ-\nlich Netzmaterial und Maschengröße,\n(2) Diese Vorschriften gelten nicht in dem Gebiet\nnördlich folgender Linien:                                 4. Anzahl der täglichen Hols und ihre jeweilige\nDauer oder Anzahl der täglich verwendeten\na)    Falsterbo Feuer-Stevns Feuer                             Netze oder Angelhaken,\nb)    Jungshoved-B0genaessand                              5. Gewicht des Fangs pro Fischart - bei Lachs und\nc)    Hestehoved Feuer-Maddes Klint                            Meerforelle jedoch Anzahl der gefangenen Fische\nd)    Skelby Kirche-Flinthorne Odde                            - für jeden Hol oder jeden Einsatz von Netzen\ne)    Kappel Kirche-Gulstav                                    oder Angelhaken,\nf)   Ristingehale-Aerehale                                6. Verwendung des Fangs (Konsumfisch, Industrie-\nund Futterfisch, über Bord gegebener Beifang).\ng)    Skjoldnaes-P0ls Huk\nh)    Christian X.-Brücke in S0nderborg.                      (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten nicht\nfür Fischereifahrzeuge, die im Garnelen- oder\nMuschelfang eingesetzt sind.\n§ 6\n§ 9\nSchonzeiten und Schongebiete\nAusnahmen für wissenschaftliche Zwecke\nEs ist verboten,\nDie Vorschriften dieser Verordnung sind nicht an-\n1. Flunder (Platichtys flesus) und Scholle (Pleuro-       zuwenden auf Fischfangunternehmen, die mit Er-\nnectes platessa) während der Monate Februar bis       laubnis des Bundesministers ausschließlich wissen-\nApril jeden Jahres in den Teilgebieten 24, 25         schaftlichen Untersuchungen, der Pflege der Lachs-\nund 26 sowie während der Monate Februar bis           bestände oder der Verpflanzung in der Ostsee be-\nMai jeden Jahres in den Teilgebieten 27, 28           heimateter Meeresorganismen dienen. Die Erlaubnis\nund 29 südlich des Breitenparallels 59°30' nörd-      muß an Bord des Fischereifahrzeuges mitgeführt\nlicher Breite zu fangen oder an Bord zu behalten;     werden.\n2. gezielt auf Flunder und Scholle während der Mo-                                   § 10\nnate Februar bis Juni jeden Jahres in dem Teil-\nOrdnungswidrigkeiten\ngebiet 32 zu fischen;\n3. weibliche Flunder oder weibliche Scholle wäh-             Ordnungswidrig im Sinne des Artikels 6 Abs. 1\nrend der Monate Februar bis April jeden Jahres        des Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 handelt, wer\nin dem Teilgebiet 22, ausgenommen das in § 5          vorsätzlich oder fahrlässig\nAbs. 2 genannte Gebiet, zu fischen;                    1. entgegen § 2 Abs. 1 mit einem Netz fischt oder\neinen Steertüberzug verwendet, deren Maschen\n4. Steinbutt (Scophtalmus maximus) und Glattbutt\nnicht die zulässige Maschengröße haben,\n(Scophtalmus rhombus) während der Monate Juni\nund Juli jeden Jahres in den Teilgebieten 22, 24,       2. entgegen § 3 untermaßige Fische fischt, an Bord\n25 und 26 zu fangen oder an Bord zu behalten.              behält, anlandet, feilhält, verkauft, in anderer\nWeise in Verkehr bringt, zum Wiederverkauf\nkauft, verarbeitet oder lagert,\n§ 7                            3. entgegen § 4 Abs. 1 oder 4 ohne Erlaubnis Sprot-\nten, Hering, Dorsch oder Störarten fängt, Fisch-\nFachgerechte Ausübung der Fischerei                   arten aussetzt oder solche Fischarten fängt,\nEs ist verboten,                                        4. entgegen § 4 Abs. 2 auf Dorsch oder Plattfisch\n1. Fischereigerät einsatzbereit an Deck mitzuführen,            oder entgegen § 4 Abs. 3 pelagisch fischt,\ndas in dem befahrenen Gebiet oder zu der Zeit          5. entgegen § 5 Abs. 1 beim Lachsfang verbotenes\nnicht verwendet werden darf;                               Gerät verwendet oder so gefangenen Lachs an\n2. zum Fischfang explosive, giftige oder betäubende             Bord behält oder anlandet,\nMittel zu verwenden;                                   6. während einer Schonzeit in einem Schongebiet\n3. verankertes oder treibendes Fischereigerät einzu-            a) entgegen § 6 Nr. 1 Flunder oder Scholle oder\nsetzen, ohne es mit Bojen oder anderen standardi-              entgegen § 6 Nr. 4 Steinbutt oder Glattbutt\nsierten Markierungen kenntlich zu machen.                      fängt oder an Bord behält,","Nr. 23 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1977                          473\nb) entgegen § 6 Nr. 2 gezielt auf Flunder oder                              § 11\nScholle fischt oder                                                 Berlin-Klausel\nc) entgegen § 6 Nr. 3 weibliche Flunder oder\nScholle fischt,                                    Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 7 des\n7. entgegen § 7 Nr. 1 unzulässiges Fischereigerät      Seefischerei-Vertragsgesetzes 1971 auch im Land\nmitführt,                                           Berlin.\n8. entgegen § 7 Nr. 2 zum Fischfang unzulässige\nMittel verwendet,\n§ 12\n9. entgegen § 7 Nr. 3 nicht kenntlich gemachtes\nFischereigerät einsetzt oder                                            Inkrafttreten\n10. entgegen § 8 Abs. 1 ein Fischerei-Logbuch nicht,      Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nnicht richtig oder nicht vollständig führt.         dung in Kraft.\nBonn, den 27. Mai 1977\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr","474                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAnlage 1\nTeilgebiet 22\nNördliche Begrenzung:    Eine Linie von Kap Hasenöre (56° 08,5' N,\n10° 43' E) bis Gniben (56° 00,6' N, 11° 17' E).\nOstliche Begrenzung:      Von Gedser auf 12° E nach Süden.\nTeilgebiet 23\nNördliche Begrenzung:     Eine Linie von Kap Gilbjerg (56° 07,5' N, 12°\n18,5' E) bis zum Kullen (56° 18' N, 12° 27' E).\nSüdliche Begrenzung:      Eine Linie vom Leuchtfeuer Falsterbo an der\nschwedischen Küste bis zum Leuchtfeuer\nStevns an der dänischen Küste.\nTeilgebiet 24\nWestliche Begrenzungen:   Sie fallen mit der östlichen Begrenzung des\nTeilgebietes 22 und der südlichen Begren-\nzung des Teilgebietes 23 zusammen.\nOstliche Begrenzung:      Eine Linie vom Leuchtfeuer Sandhammaren\nan der schwedischen Küste bis zum Leucht-\nfeuer Hammerodde auf Bornholm und süd-\nlich von Bornholm entlang der Länge 15° E.\nTeilgebiet 25\nNördliche Begrenzung:     Die Breite 56c 30' N.\nOstliche Begrenzung:      Die Länge 18° E.\n\\Vestliche Begrenzung:    Sie fällt mit der östlichen Begrenzung des\nTeilgebietes 24 zusammen.\nTeilgebiet 26\nNördliche Begrenzung:     Die Breite 56° 30' N.\nWestliche Begrenzung:     Die Länge 18° E.\nTeilgebiet 27\nOstliche Begrenzung:       Die Länge 19° E von 59° 11' N bis zur Insel\nGotland und von der Insel Gotland entlang\n57° N bis 18° E und von dort nach Süden\nentlang der Länge 18° E.\nSüdliche Begrenzung:       Die Breite 56° 30' N.\nTeilgebiet 28\nNördliche Begrenzung:      Die Breite 58° 30' N.\nSüdliche Begrenzung:      Die Breite 56° 30' N.\nWestliche Begrenzung:     Nördlich der Insel Gotland die Länge 19° E,\nsüdlich der Insel Gotland entlang 57° N bis\nzur Länge 18 ° E und von dort nach Süden\nentlang der Länge 18° E.\nTeilgebiet 29\nNördliche Begrenzung:     Die Breite 60° 30' N.\nOstliche Begrenzung:      Die Länge 23° E bis 59° N und von dort nach\nOsten entlang 59° N.\nSüdliche Begrenzung:      Die Breite 58° 30' N.\nWestliche Begrenzung:     Von 59° 11' N nach Süden entlang der Länge\n19° 00' E.\nTeilgebiet 30\nNördliche Begrenzung:     Die Breite 63° 30' N.\nSüdliche Begrenzung:      Die Breite 60° 30' N.\nTeilgebiet 31\nSüdliche Begrenzung:      Die Breite 63° 30' N.\nTeilgebiet 32\nWestliche Begrenzung:     Sie fällt mit der östlichen Begrenzung des\nTeilgebietes 29 zusammen.","Nr. 23 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Juni 1977                        475\nAnlage 2\nZulässige Masc:hengröße in mm\na) Maschen-     b) Masc:hen-\nFisc:hart                                           öffnunq         weite\nGebiet oder Teilgebiete\nbei Diagon.11-    bei Länq<,-\nmessung         messung\n3\nDorsch        Ostsee und Belte                          90\nsüdlich 59° 30' N\nPlattfisch    Teilgebiete 22, 23, 24, 25,               90\n26 und 27;\nTeilgebiet 28\nwestlich 21 ° E;\nTeilgebiet 29\nsüdlich 59° 30' N\nund westlich 21 ° E\nPlattfisch    Teilgebiet 28                             80\nöstlich 21 ° E\nTeilgebiete 29 und 32,\njeweils südlich 59° 30' N und\nöstlich 21 ° E\nHering        Teilgebiete 22, 23, 24, 25,               32             18\n26 und 27\nHering        Teilgebiete 28 und 29,                    28             16\njeweils südlich 59° 30' N;\nTeilgebiete 30, 31, 32 und 29             16             10\nnördlich 59° 30' N\nSprotte       Ostsee und Belte                          16             10\nLachs         Ostsee südlich und östlich der          165\nfür Netze aus\nLinien in§ 5 Abs. 2 dieser Ver-      natürlichen\nordnung                                Fasern\noder\n157\nfür Netze aus\nsyntetisd1en\nFasern","476                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAnlage 3\nJ\\lindP~tgrolle\nFischart               Gebiet oder Teilgebiete\nin cm\nDorsch                 Ostsee und Belle                           30\n8\nsüdlich 59 30' N\nFlunder                Teilgebiete 22, 23, 24, 25                  25\nFlunder                Teilgebiete 26, 27, 28                     21\nFlunder                Teilgebiete 29 und 32,                      18\njeweils südlich 59:: 30' N\nScholle                Teilgebiete 22, 23, 24, 25                 25\nScholle                Teilgebiete 26, 27, 28                     21\nScholle                Teilgebiet 29,                              18\nsüdlich 59::: 30' N\nSteinbutt, Glattbutt   Ostsee und Belle                           30\nAal                    Ostsee und Belte                           35\nLachs                  Ostsee südlich und östlich                 60\nder Linien in § 5 Abs. 2 dieser\nVerordnung"]}