{"id":"bgbl2-1977-22-11","kind":"bgbl2","year":1977,"number":22,"date":"1977-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/22#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-22-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_22.pdf#page=13","order":11,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Korea über Kapitalhilfe","law_date":"1977-05-12T00:00:00Z","page":465,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1977          465\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollabkommens\nüber Carnets E. C. S. für Warenmuster\nVom 11. Mai 1977\nDas Zollabkommen vom 1. März 1956 über Car-\nnets E.C.S. für Warenmuster nebst Unterzeichnu~gs-\nprotokoll (BGBl. 1965 II S. 917) ist von Dänemark am\n27. Juli 1976, Italien am 14. März 1977, Norwegen\nam 31. Januar 1977, der Schweiz am 20. Dezember\n1976 und der Tschechoslowakei am 5. Januar 1977\ngekündigt worden. Das Zollabkommen - nebst Un-\nterzeichnungsprotokoll - ist daher nach seinem Ar-\ntikel XXIII Abs. 1 für\nDänemark                            am 27. Oktober 1976\nNorwegen                            am     30. April 1977\nSchweiz                             am     20. März 1977\nTschechoslowakei                    am      5. April 1977\naußer Kraft getreten; es ·wird für\nItalien                             am      14. Juni 1977\naußer Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 10. März 1969 (BGBl. II S. 611).\nBonn, den 11. Mai 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F l e i s c h h a u e r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Kapitalhilfe\nVom 12. Mai 1977\nIn Seoul ist am 14. April 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Korea über\nKapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 14. April 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 12. Mai 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","466                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Korea\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                     Artikel 3\nund                                    Die Regierung der Republik Korea stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlirnen Steuern und son-\ndie Regierung der Republik Korea\nstigen öffentlirnen Abgaben frei, die bei Absd1luß oder\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der          Republik Korea erhoben werden.\nRepublik Korea,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nDie Regierung der Republik Korea überläßt bei den\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-           den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                   kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-        mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nwicklung in Korea beizutragen, ·                                mens ausschließen oder ersrnweren und erteilt gegebe-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                      Artikel 5\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nmöglicht es der Regierung der Republik Korea, bei der           Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 1 finanziert werden,\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Dar-         sind· international öffentlich auszusmreiben, soweit nicht\nlehen bis zu insgesamt fünfunddreißig Millionen Deutsche        im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nMark aufzunehmen, wovon für die Vorhaben\na) Ausbau des Stromübertragungsnetzes 20 Millionen DM,                                   Artikel 6\nb) Krankenhausprojekt                                              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nder Yonsei-Universität ............ 15 Millionen DM        sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nvorgesehen sind, wenn nach Prüfung ihre Förderungswür-          nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\ndigkeit festgestellt worden ist.                                sichtigt werden.\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nArtikel 7\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Korea              Mit Ausncthme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nArtikel 2                              republik Deutsrnland gegenüber der Regierung der Repu-\nblik Korea innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-           des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nArtikel 8\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nunterliegen.                                                   in Kraft.\nGESCHEHEN zu Seoul am 14. April 1977 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher, koreanischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und des koreani-\nschen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Karl Leute ritz\nFür die Regierung der Republik Korea\nTong-Jin Park"]}