{"id":"bgbl2-1977-22-1","kind":"bgbl2","year":1977,"number":22,"date":"1977-05-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 31. März 1977 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl","law_date":"1977-05-11T00:00:00Z","page":454,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["454                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 31. März 1977\nüber die Errichtung vorgeschobener deutsdier Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Zollhaus Erl\nVom 11. Mai 1977\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes           14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\nvom 25. August 1960 zu dem Abkommen vom                  Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\n30. Mai 1958 zwischen der Bundesrepublik Deutsch-        leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\nland und dem Königreich der Niederlande über die         Straßen- und Schiffsverkehr (BGBl. 1957 II S. 581)\nZusammenlegung der Grenzabfertigung und über             auch im Land Berlin.\ndie Einrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebs-\nwechselbahnhöfen an der deutsch-niederländischen                                  § 3\nGrenze (BGBl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:               {l) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1977 in Kraft.\n§ 1                            Am selben Tage treten die deutsch-österreichische\nVereinbarung vorn 6./8. Juli 1970 über die Errich-\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden          tung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen\nam Grenzübergang Zollhaus Erl auf österreichi-           am Grenzübergang Zollhaus Erl sowie die Verord-\nschem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst-         nung vom 31. August 1970 zur Durchsetzung dieser\nstellen nadl Maßgabe der Vereinbarung vorn               Vereinbarung (BGBI. II S. 879) nach ihrem § 3 Abs. 2\n31. März 1977 errichtet. Die Vereinbarung wird           außer Kraft.\nnachstehend veröffentlicht.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\n§ 2                            Kraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-      außer Kraft tritt.\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des             (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nGesetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom           gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 11. Mai 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nDr. F r ö h l i c h","Nr. 22 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Mai 1977                                  455\nVereinbarung\nVerbalnote\n.1\\w,wärtiges Amt                                            Osterreichische Botschaft\n510-511.13 OST                                              Zl. 112.05/ 18 - A/77\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Auswär-\ntigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 31. März\n1977 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:\nDc1s Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen       „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, ddß die für die Grenzabfertigung     Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-         zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3       blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der           des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich      Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-         über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\nbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Verein-         bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Verein-\nbarung über die Errichtung vorgeschobener deutscher         barung über die Errichtung vorgeschobener deutscher\nGrenzdienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl vor-       Grenzdienststellen am Grenzübergang Zollhaus Erl vor-\nschlagen:                                                   schlagen:\nArtikel 1                                                   Artikel 1\nAm Grenzübergang Zollhaus Erl werden auf öster-             Am Grenzübergang Zollhaus Erl werden auf öster-\nreichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst-      reichischem Gebiet vorgeschobene deutsche Grenzdienst-\nstellen errichtet.                                          stellen errichtet.\nArtikel 2                                                   Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des     Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des\nAbkommens vom 14. September 1955 umfaßt die von den         Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt die von den\nBediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flä-        Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützten Flä-\nchen, Anlagen und Räume, und zwar                           chen, Anlagen und Räume, und zwar\ndie Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zum        -   die Innbrücke von der gemeinsamen Grenze bis zum\nAmtsplatz;                                                  Amtsplatz;\nden den Abfertigungskiosk umgebenden und an das             den den Abfertigungskiosk umgebenden und an das\nZollamtsgebäude angrenzenden Amtsplatz;                     Zollamtsgebäude angrenzenden Amtsplatz;\nden Anlegeplatz für den Sportbootverkehr am öst-            den Anlegeplatz für den Sportbootverkehr am öst-\nlichen Innufe.r und den Verbindungsweg zum Amts-            lichen Innufer und den Verbindungsweg zum Amts-\nplatz;                                                      platz;\nden Abfertigungsraum, die Abstellräume, die sanitären       den Abfertigungsraum, die Abstellräume, die sanitären\nAnlagen und alle Verbindungswege im Abfertigungs-           Anlagen und alle Verbindungswege im Abfertigungs-\nkiosk.                                                      kiosk.\nArtikel 3                                                   Artikel 3\nMit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die         Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die\nVereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung        Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung\nvorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenz-       vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen am Grenz-\nübergang Zollhaus Erl außer Kraft.                          übergang Zollhaus Erl außer Kraft.\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß           Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-      durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende         note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende Rege-\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1          lung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3\nAbsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,       des Abkommens vom 14. September 1955 bildet, die mit\ndie mit 1. Juli 1977 in Kraft tritt und die auf diploma-    1. Juli 1977 in Kraft tritt und die auf diplomatischem\ntischem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs         Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt        auf den ersten Tag eines Monats gekündigt werden kann.\nwerden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-\nreichische Botsdlaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung zu versichern.\""]}