{"id":"bgbl2-1977-21-1","kind":"bgbl2","year":1977,"number":21,"date":"1977-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/21#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_21.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe","law_date":"1977-04-25T00:00:00Z","page":441,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["441\nBundesgesetzblatt\nTeil TI                                                                                        Z 1998A\n1977                    Ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 1977                                                                                                        Nr. 21\nTag                                                                Inhalt                                                                                         Seite\n25.4. 77  Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Bolivien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             441\n27. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Errichtung der VVelt-\norganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    443\n27. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Protokolls über die Schiedsklau-\nseln im Handelsverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           443\n28. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Genfer Abkommens zur Vollstreckung\nausländischer Schiedssprüche . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             444\n28. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens betreffend den Geltungs-\nbereich der Gesetze in Ansehung der Wirkungen der Ehe auf die Rechte und Pflichten der\nEhegatten in ihren persönlichen Beziehungen und auf das Vermögen der Ehegatten . . . . . .                                                                 444\n28. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens über die Entmündigung und\ngleichartige Fürsorgemaßregeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 445\n29. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Annahme ein-\nheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von\nKraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung . . . . . . . . . . . . .                                                            445\n29. 4. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens über die Hohe See . . . . .                                                                     446\n2.5. 77  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens zur Regelung des Geltungs-\nbereichs der Gesetze auf dem Gebiete der Eheschließung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       448\n2.5. 77  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens zur Verein-\nheitlichung von Regeln über Konnossemente . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              448\n2.5. 77  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Obereinkommens über konsula-\nrisdle Beziehungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     449\n2.5. 77  Bekanntmac:hung über den Geltungsbereich des Internationalen Obereinkommens über\nMaßnahmen auf Hoher See bei Olverschmutzungs-Unfällen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                              449\n2. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der vier Genfer Rotkreuz-Abkommen . . . . . . . .                                                                  450\n3. 5. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz\ndes gewerblichen Eigentums . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               451\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Kapitalhilfe\nVom 25. April 1977\nIn La Paz ist am 31. März 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Bolivien über\nKapi~alhilfe unterzeichnet worden. Das Abkommen\nist nach seinem Artikel 8\nam 31. März 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. April 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nKlamser","442                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Bolivien stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\ndie Regierung der Republik Bolivien\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-        oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nhungen zwischen beiden Ländern,                                in der Republik Bolivien erhoben werden.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                   Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nwicklung in der Republik Bolivien beizutragen,                 den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser durch       die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nZusammenarbeit beider Regierungen vertieften Beziehun-         men mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                        Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nsind, wie folgt übereingekommen:\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1                                                    Artikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nlicht es der Regierung der Republik Bolivien, bei der          Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für den        auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nBau von kleinen Bewässerungsanlagen zur Verbesserung           chendes festgelegt wird.\nder landwirtschaftlichen Produktivität auf dem Altiplano                              Artikel 6\nund in den Valles Darlehen bis zur Höhe von insgesamt\n12,08 Millionen (in Worten: zwölf Millionen achtzigtau-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nsend Deutsche Mark) aufzunehmen.                               besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Darle-\nhensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nArtikel 2                              werden.\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-                               Artikel7\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für         sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-          publik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nten unterliegen.                                              blik Bolivien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttre-\n(2) Die Zentralbank der Republik Bolivien wird gegen-       ten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\nArtikel 8\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\ndes Darlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1                  Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nabzuschließenden Verträge garantieren.                         in Kraft.\nGESCHEHEN zu La Paz, den 31. März 1977, in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der\nBundesrepublik Deutschland\nRacky\nFür die Regierung der\nRepublik Bolivien\nGeneral 0. Adria Z o l a V."]}