{"id":"bgbl2-1977-20-2","kind":"bgbl2","year":1977,"number":20,"date":"1977-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/20#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_20.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über Kapitalhilfe","law_date":"1977-04-05T00:00:00Z","page":435,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 20 - Tag der Ausgabe: Bonn, den  7. Mai 1977        435\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Kapitalhilfe\nVom 5. April 1977\nIn Manila ist am 9. Februar 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik der Philip-\npinen über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 9. Februar 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 5. April 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö l l","436                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 3\nund                                   Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\ndie Regierung der Republik der Philippinen -\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-      in der Republik der Philippinen erhoben werden.\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik der Philippinen,                                                               Artikel 4\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nbei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nTransporten von Personen und Gütern im See- oder Luft-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                     nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nwicklung der Republik der Philippinen beizutragen -             unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                      Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nArtikel 1                              Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          chendes festgelegt wird.\nlicht es der Regierung der Republik der Philippinen, bei\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für                                 Artikel 6\ndas Programm „Kleinflächige Bewässerungsprojekte\" ein\nDarlehen bis zu 15 000 000,- DM (in Worten: Fünfzehn              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nMillionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nder Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nArtikel 2                              werden.\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-                                 Artikel 7\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-               Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der          das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften         republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nunterliegen.                                                    blik der Philippinen innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\n(2) Die Zentralbank der Philippinen wird gegenüber der\nabgibt.\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deut-\nArtikel 8\nscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Dar-\nlehensnehmers auf Grund der nach Absatz 1 abzuschlie-              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nßenden Verträge garantieren.                                    in Kraft.\nGESCHEHEN zu Manila am 9. Februar 1977 in vier\nUrschriften, davon je zwei in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland\nW. Eger\nFür die\nRegierung der Republik der Philippinen\nCarlos P. Romulo"]}