{"id":"bgbl2-1977-20-1","kind":"bgbl2","year":1977,"number":20,"date":"1977-05-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/20#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_20.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/77 - Zollkontingente für Walzdraht und Elektrobleche - 1. Halbjahr 1977)","law_date":"1977-04-29T00:00:00Z","page":433,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["433\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1977                              Ausgegeben zu Bonn am 7. Mai 1977                                                                                                              Nr. 20\nTag                                                                               Inhalt                                                                                         Seite\n29. 4. 77   Verordnung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 4/77 - Zollkontingente für\nWalzdraht und Elektrobleche - 1. Halbjahr 1977) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             433\n5. 4. 77   Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik der Philippinen über Kapitalhilfe .... : . . . . . . . . . . . .                                                                    435\n14. 4. 77   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zum\nSchutz von Pflanzenzüchtungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             437\n14. 4. 77   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 23 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Heimschaffung der Schiffsleute ... : . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                               438\n20. 4. 77   Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft zum Schutz von\nWerken der Literatur und Kunst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              439\n25. 4. 77   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über\nSuchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         439\n25. 4. 77   Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzübereinkommens über die Abschaf-\nfung der Sklaverei, des Sklavenhandels und sklavereiähnlicher Einrichtungen und Prak-\ntiken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     440\nVerordnung\nzur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs\n(Nr. 4/77 - Zollkontingente für Walzdraht und Elektrobleche -                                                                            1. Halbjahr 1977)\nVom 29. April 1977\nAuf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 1 des Zollgesetzes                                               73.15 A V b) 1, aus 73.15 B V b) 1 und aus 73.15\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai                                                     B VII a} 1 mit Wirkung vorn 1. Januar 1977 die aus\n1970 (BGBI. I S. 529}, zuletzt geändert durch das                                                 der Anlage ersichtliche Fassung.\nFünfzehnte Gesetz zur Änderung des Zollgesetzes\nvom 3. August 1973 (BGBI. I S. 940), verordnet die                                                                                                   § 2\nBundesregierung, nachdem dem Bundesrat Gelegen-\nheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, mit Zu-                                                     Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nstimmung des Bundestages:                                                                         leitungsgesetzes in Verbindung mit § 89 des Zoll-\ngesetzes auch im Land Berlin.\n§ 1\n§ 3\nIm Deutschen Teil-Zolltarif (BGBI. 1968 II S. 1044)\nin der zur Zeit geltenden Fassung erhalten im                                                          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\nAnhang Zollkontingente/2 die Tarifstellen aus                                                     dung in Kraft.\nBonn, den 29. April 1977\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","434                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAnlage\n·(zu§ 1)\nZollsatz\nTarifstelle                         Warenbezeichnung\nautonom vertrags-\nmäßig\naus 73.15 A V b) 1    Walzdraht aus Qualitätskohlenstoffstahl, nur warm gewalzt,\nmit einem Durchmesser von 4,50 bis 6 mm und einem Gehalt\nan Kohlenstoff von 0,62 bis 0,74 Gewichtshundertteilen, 1 050 t\nvom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1977, zur Verarbeitung in der\nAutoreifenindustrie im Zollgebiet bestimmt (EGKS) ......... .      frei\naus 73.15 A V b) 1    Walzdraht, nur warm gewalzt, mit einem Durchmesser von 4,50\naus        B V b) 1   bis 13 mm:\na) aus Qualitätskohlenstoffstahl, mit einem Gehalt an Kohlen-\nstoff von 0,60 bis 1,05 Gewichtshundertteilen, an Schwefel\nund Phosphor insgesamt. von 0,05 Gewichtshundertteilen\noder weniger, an Silizium von 0,15 bis 0,30 Gewichtshun-\ndertteilen, an sonstigen Bestandteilen, ausgenommen Man-\ngan und Chrom, von 0, 10 Gewichtshundertteilen oder\nweniger,\nb) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von\n0,40 bis 0,65 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phos-\nphor von je weniger als 0,035 Gewichtshundertteilen, an\nSilizium von 0, 15 bis 0,30 Gewichtshundertteilen, an Man-\ngan von 0,60 bis 0,90 Gewichtshundertteilen, an Chrom von\n0, 15 bis 1, 10 Gewichtshundertteilen, an Vanadin von 0, 15\nbis 0,30 Gewichtshundertteilen und an Molybdän von 0,30\nGewichtshundertteilen oder weniger, ·\nc) aus legiertem Stahl, mit einem Gehalt an Kohlenstoff von\n0,50 bis 0,60 Gewichtshundertteilen, an Schwefel und Phos-\nphor von je weniger als 0,035 Gewichtshundertteilen, an\nSilizium von 1,35 bis 1,60 Gewichtshundertteilen, an Mangan\nvon 0,60 bis 0,80 Gewichtshundertteilen und an Chrom von\n0,55 bis 0,80 Gewichtshundertteilen,\n8 500 t vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1977, zum Herstellen\nvon Federn und sog. Klaviersaitendraht im Zollgebiet bestimmt\n(EGKS) .................................................. .         frei\naus 73.15 B VII a) 1 Elektrobleche, mit einem Ummagnetisierungsverlust von 1,23\nWatt oder weniger je kg bei einer Dicke von 0,30 mm oder von\n1,26 Watt oder weniger je kg bei einer Dicke von 0,35 mm,\ngemessen bei 1,7 tesla und 50 Perioden (kristallorientierte\nElektrobleche mit hoher Permeabilität), 1 200 t vom 1. Januar\n1977 bis 30. Juni 1977, zur Verarbeitung im Zollgebiet bestimmt\n(EGKS) .................................................. .        frei"]}