{"id":"bgbl2-1977-2-3","kind":"bgbl2","year":1977,"number":2,"date":"1977-01-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-2-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_2.pdf#page=2","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1976-12-21T00:00:00Z","page":18,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["18                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Berner Ubereinkunft\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\nVom 21. Dezember 1976\nDie in Paris am 24. Juli 1971 beschlossene Fas-\nsung der Berner Ubereinkunft vom 9. September 1886\nzum Schutz von Werken der Literatur und Kunst\n(BGBl. 1973 II S. 1069) wird mit Ausnahme der Ar-\ntikel 1 bis 21 und des Anhangs nach ihrem Artikel 28\nAbs. 3 für die\nBahamas                             am 8. Januar 1977\nin Kraft treten.\nDie Bahamas haben bei Hinterlegung ihrer Bei-\ntrittsurkunde erklärt, daß sie sich an Artikel 33\nAbs. 1 der Ubereinkunft nicht gebunden betrachten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmadlung vom 26. Oktober 1976 (BGBl. II\ns.  1847).\nBonn, den 21. Dezember 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F 1e i s c h h au e r\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. Dezember 1976\nIn Amman ist am 25. November 1976 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutsdlland und der Regierung des Haschemitisdlen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammen-\narbeit unterzeichnet worden. Das Abkommen ist\nnach seinem Artikel 7\nam 25. November 1976\nin Kraft getreten; es wird nadlstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 21. Dezember 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 2 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 25. Januar 1977                                    19\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund\nder nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantie-\nund\nren.\ndie Regierung\nArtikel 3\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         danien stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von\nhungen zwischen dem Haschemitischen Königreich Jor-            sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben\ndanien und der Bundesrepublik Deutschland,                     frei, die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2\nerwähnten Verträge im Königreich Jordanien erhoben\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        werden.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nArtikel 4\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jor-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         danien überläßt bei den sich aus der Darlehensgewäh-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  rung ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nim Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen,\nwicklung im Haschemitischen Königreich Jordanien bei-          trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nzutragen,                                                      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nsind wie folgt übereingekommen:                             ßen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-                                Artikel 5\nlicht es der Industrial Development Bank, Amman, bei\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nzur Finanzierung von Investitionsvorhaben kleiner und          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nmittlerer privater Unternehmen des Handwerks und der           lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nIndustrie für den zivilen Bedarf sowie des Tourismus           nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nein Darlehen bis zu 10 Mio DM (in Worten: zehn Millio-         sichtigt werden.\nnen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                                       Artikel 6\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 2                              sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen aud1\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-           für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die             Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt             des Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den            von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-            eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nvorschriften unterliegen.\nArtikel 7\n(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs\nJordanien wird gegenüber der Kreditantalt für Wieder-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\naufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung           nung in Kraft.\nGESCHEHEN zu Amman am 25. November 1976 in zwei\nUrschriften, jede in englischer und deutscher Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Horst Schmidt - Dorne d den\nFür die Regierung\nt' .; Haschemitischen Königreichs Jordanien\nDr. Hanna O d e h"]}