{"id":"bgbl2-1977-19-5","kind":"bgbl2","year":1977,"number":19,"date":"1977-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/19#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_19.pdf#page=16","order":5,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über den Seeverkehr","law_date":"1977-04-05T00:00:00Z","page":428,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["428                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAnlage\nListe der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel l       g) Beschaffung der Ausrüstung für drei Tonstudios für\ndes Regierungsabkommens vorn 10. Februar 1971 bis zu              Produktion und Sendung und eines Modulationsver-\n6,5 Mio DM (in Worten: sedls Millionen fünfhundert-               teilers;\ntausend Deutsdle Mark) aus dem Darlehen finanziert\nwerden können:                                               h) Erweiterung des Studiogebäudes;\na) Besdlaffung eines 20-KW-Mittelwellensenders sowie          i)  Besdlaffung von Energieversorgungseinrichtungen für\nAnpassung an die vorhandene Vertikalantenne;                  das zu erridltende Sende- und Studiogebäude;\nb) Besdlaffung eines 100-KW-Kurzwellensenders           mit   j) im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nbreitbandiger Ridltantenne;                                   anfallende Kosten für Transport, Versicherung und\nc) Besdlaltung und Anpassung des vorhandenen 20-KW-               Montage, auch wenn diese in Inlandswährung anfallen.\nKurzwellensenders an die vorhandene Antenne;\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nidlt enthalten sind,\nd) Besdlaffung einer Umsdlaltvorridltung des 20-KW-          können nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nKurzwellensenders auf die neu zu besdlaffende Kurz-      stimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nwellen-Richtantenne;                                     vorliegt.\ne) Besdlaffung von Zubehör, Ersatzteilen, Anpassungs-            Die Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nmitteln für die zu besdlaffenden Sender, Kontroll-       Bedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\neinrichtungen;                                           und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nf) Erweiterung des Sendergebäudes;                          der Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen.\nBekanntmadlung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China\nüber den Seeverkehr\nVom 5. April t 977\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Sep-\ntember 1976 zu dem Abkommen vom 31. Oktober\n1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Volksrepublik China über den Seeverkehr\n(BGBl. 1976 II S. 1521) wird hiermit bekanntgemacht,\ndaß das Abkommen nach seinem Artikel 19 Abs. 1\nam 29. März 1977\nin Kraft getreten ist.\nDie in Artikel 19 des Abkommens vorgesehenen\ndiplomatisdlen Noten über die Erfüllung der für das\nInkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen der\ninnerstaatlichen Gesetzgebung sind am selben Tage\nin Peking ausgetausdlt worden.\nBonn, den 5. April 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nVerbeek"]}