{"id":"bgbl2-1977-19-4","kind":"bgbl2","year":1977,"number":19,"date":"1977-04-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/19#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_19.pdf#page=14","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Niger über Kapitalhilfe","law_date":"1977-04-04T00:00:00Z","page":426,"pdf_page":14,"num_pages":2,"content":["426                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nVom 4. April 1917\nIn Niamey ist am 10. Februar 1977 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Abkom-\nmen ist nach seinem Artikel 8\nam 10. Februar 1977\n-\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 4. April 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 19 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. April 1977                                 427\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Niger stellt die Kredit-\ndie Regierung der Republik Niger,                anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\nin Niger erhoben werden.\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nRepublik Niger,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          Die Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der           aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschlie-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     ßen oder ersdlweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nwicklung in Niger beizutragen,\nlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                               Lieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen\nfinanziert werden, sind international öffentlich auszu-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes\nlicht es der Regierung der Republik Niger, bei der Kredit-    festgelegt wird.\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Finan-                               Artikel 6\nzierung der Einfuhr von Waren und Leistungen gemäß\nder diesem Abkommen beigefügten Liste ein liefer-                Die Regierung    der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert    darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nungebundenes Darlehen bis zu 6,5 Mio DM (in Worten:\nlehensgewährung    ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nsechs Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark) auf-\nder Industrie des  Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nzunehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-         werden.\nstungen handeln, für die die Lieferverträge oder Lei-                                 Artikel 7\nstungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses Abkom-\nmens abgeschlossen worden sind.                                  Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nArtikel 2                             republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-         blik Niger innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen          des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-                                 Artikel 8\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nunterliegen.                                                   in Kraft.\nGESCHEHEN zu Niamey am 10. Februar 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutsdler und französischer Sprache.\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Johannes R e i t b er g er\nFür die Regierung der Republik Niger\nMounkeila Ar o u n a"]}