{"id":"bgbl2-1977-18-3","kind":"bgbl2","year":1977,"number":18,"date":"1977-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/18#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-18-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_18.pdf#page=31","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit","law_date":"1977-03-24T00:00:00Z","page":411,"pdf_page":31,"num_pages":1,"content":["Nr. 18 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1977                                    411\nDas Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß              Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß\ndurch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-          durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwort-\nnote der Osterreichischen Botschaft die vorstehende             note der Osterreichischen Botschaft die vorstehende\nRegelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1             Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1\nAbsatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,          Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 bildet,\ndie mit 1. Mai 1977 in Kraft tritt und die auf diplomati-      die mit 1. Mai 1977 in Kraft tritt und die auf diplomati-\nschem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs              schem Wege unter Einhaltung einer Frist von sechs\nMonaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt           Monaten je auf den ersten Tag eines Monats gekündigt\nwerden kann.                                                   werden kann.\"\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mit-\nzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung damit\neinverstanden ist, daß die vorgeschlagene Regelung\ndurch den Austausch der Verbalnote des Auswärtigen\nAmtes und dieser Antwortnote eine Vereinbarung im\nSinne des Artikels 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. Sep-\ntember 1955 bildet, die mit 1. Mai 1977 in Kraft tritt und\ndie auf diplomatischem Wege unter Einhaltung einer\nFrist von 6 Monaten je auf den ersten Tag eines Monats\ngekündigt werden kann.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Oster-           Die Osterreichische Botschaft benützt gerne auch die-\nreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten Hoch-       sen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck ihrer\nachtung zu versichern.                                         ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.\nBonn, den 25. Februar 1977                                     Bonn, den 25. Februar 1977\nL. S.                                                            L. s.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Europäisdlen Ordnung\nder Sozialen Sicherheit\nVom 24. März 1977\nDie Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit\nvom 16. April 1964 (BGBI. 1970 II S. 909) wird nach\nihrem Artikel 77 für\nItalien                             am 21. Januar 1978\nnach Artikel 3 der Ordnung mit Dbernahme\nder Verpflichtungen aus ihren Teilen V, VI,\nVII und VIII -\n'\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. August 1975 (BGBI. II\ns. 1156).\nBonn, den 24. März 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F l e i s c h haue r"]}