{"id":"bgbl2-1977-18-2","kind":"bgbl2","year":1977,"number":18,"date":"1977-04-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/18#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_18.pdf#page=28","order":2,"title":"Verordnung zur Durchsetzung der deutsch-österreichischen Vereinbarung vom 25. Februar 1977 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau)","law_date":"1977-04-06T00:00:00Z","page":408,"pdf_page":28,"num_pages":3,"content":["408                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n\\\nVerordnung\nzur Durchsetzung der deutsch-österreichisdlen Vereinbarung vom 25. Februar 1977\nüber die Erridltung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen\nfür den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obemzell (Donau)\nVom 6. April 1977\nAuf Grund des Artikels 2 Abs. 2 des Gesetzes vom      14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik\n25. August 1960 zu dem Abkommen vom 30. Mai             Deutschland und der Republik Osterreich über Er-\n1958 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und        leichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,\ndem Königreich der Niederlande über die Zusam-          Straßen- und Schiffsverkehr (BGBl. 1957 II S. 581)\nmenlegung der Grenzabfertigung und über die Ein-        auch im Land Berlin.\nrichtung von Gemeinschafts- oder Betriebswechsel-\nbahnhöfen an der deutsch-niederländischen Grenze                                § 3\n(BGBl. 1960 II S. 2181) wird verordnet:\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1977 in\nKraft. Am selben Tage treten die deutsch-öster-\n§ 1\nreichische Vereinbarung vom 12. Juni 1974 über die\nAn der deutsch-österreichischen Grenze werden         Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenz-\nfür den Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in      dienststellen für den Schiffsverkehr in Passau-\nObernzell (Donau) auf deutschem Gebiet vorge-           Donaulände und in Obernzell (Donau) sowie die\nschobene österreichische Grenzdienststellen nach        Verordnung vom 15. Juli 1974 zur Durchsetzung\nMaßgabe der Vereinbarung vom 25. Februar 1977           dieser Vereinbarung (BGBl. II S. 1038) nach ihrem\nerrichtet. Die Vereinbarung wird nachstehend ver-       § 3 Abs. 2 außer Kraft.\nöffentlicht.\n(2) Diese Verordnung tritt an dem Tage außer\n§ 2                           Kraft, an dem die in § 1 bezeichnete Vereinbarung\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-    außer Kraft tritt.\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 2 des Ge-       (3) Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\nsetzes vom 4. Juli 1957 über das Abkommen vom           gesetzblatt bekanntzugeben.\nBonn, den 6. April 1977\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nDr. Hiehle\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nGünter Hartkopf","Nr. 18 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. April 1977                              409\nVereinbarung\nVerbalnote\nAuswärtiges Amt                                               Osterreichische Botschaft\n510-511.13. OST                                               Zl. 112.05/13-A/77\nDie Osterreichische Botschaft beehrt sich, dem Aus-\nwärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote vom 25.\nFebruar 1977 zu bestätigen, deren Text wie folgt lautet:\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen          „Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Osterreichischen\nBotschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung       Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung\nzuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-           zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepu-\nblik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3         blik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der             des Abkommens vorn 14. September 1955 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich        Bundesrepublik Deutschland und der Republik Osterreich\nüber Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-           über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisen-\nbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Verein-          bahn-, Straßen- und Schiffsverkehr folgende Verein-\nbarung über die Errichtung vorgeschobener österreichi-        barung über die Errichtung vorgeschobener österreichi-\nscher Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Pas-       scher Grenzdienststellen für den Schiffsverkehr in Pas-\nsau-Donaulände und in Obernzell (Donau) vorschlagen:          sau-Donaulände und in Obernzell (Donau) vorschlagen:\nArtikel 1                                                    Artikel 1\nIn Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) wer-            In Passau-Donaulände und in Obernzell (Donau) wer-\nden für den Schiffsverkehr vorgeschobene österreichi-        den für den Schiffsverkehr vorgeschobene österreichi-\nsche Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet.      sche Grenzdienststellen auf deutschem Gebiet errichtet.\nArtikel 2                                                    Artikel 2\nDer örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3          Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3\ndes Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt                  des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt\n1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände:          1. für die Grenzdienststellen in Passau-Donaulände:\na) die von den Bediensteten beider Staaten gemein-            a) die von den Bediensteten beider Staaten gemein-\nsam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und                sam benützten Flächen, Anlagen und Räume, und\nzwar                                                         zwar\n-  die Uferstreifen                                          -  die Uferstreifen\nam rechten Donauufer von Strom-km 2225,340                   am rechten Donauufer von Strom-km 2225,340\nbis 2225,810 einschließlich der Vorrichtungen                bis 2225,810 einschließlich der Vorrichtungen\nzum Anlegen der Schiffe, landseitig begrenzt                 zum Anlegen der Schiffe, landseitig begrenzt\nvon Strom-km 2225,340 bis zur Stadtmauer durch               von Strom-km 2225,340 bis zur Stadtmauer durch\neine in 4 Meter Abstand parallel zur Oberkante               eine in 4 Meter Abstand parallel zur Oberkante\nder Ufermauer verlaufende Linie, anschließend                der Ufermauer verlaufende Linie, anschließend\ndurch die Stadtmauer und die Häuserreihe bis                 durch die Stadtmauer und die Häuserreihe bis\nzur NW-Ecke des Gebäudes Passau, Im Ort 14 a,                zur NW-Ecke des Gebäudes Passau, Im Ort 14 a,\nvon dort durch eine gedachte gerade Linie. zur               von dort durch eine gedachte gerade Linie zur\nNO-Ecke des Anwesens Passau, Bräugasse 29,                   NO-Ecke des Anwesens Passau, Bräugasse 29,\nund weiter bis Strom--k.m 2225,810 durch die                 und weiter bis Strom-km 2225,810 durch die\nHäuser und Stützmauern entlang des Donaukais,                Häuser und Stützmauern entlang des Donaukais,\nam rechten     Donauufer von Strom-km 2226,000               am rechten     Donauufer von Strom-km 2226,000\nbis 2227 ,030 in einer Breite von 4 m                        bis 2227 ,030 in einer Breite von 4 m\nund                                                          und\nam linken     Donauufer von Strom-km 2228,820                am linken     Donauufer von Strom-km 2228,820\nbis 2229,240  zwischen der Donau und der Staats-             bis 2229,240  zwischen der Donau und der Staats-\nstraße 2125;                                                 straße 2125;","410                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n-   den Bereich der beiden Kachletschleusen von                 den Bereich der beiden Kachletschleusen von\nStrom-km 2230,470 bis 2230,750;                             Strom-km 2230,470 bis 2230,750;\n-   im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abferti-            -   im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den Abferti-\ngungsraum im Erdgeschoß, die sanitären An-                  gungsraum im Erdgeschoß, die sanitären An-\nlagen und alle Verbindungswege;                             lagen und alle Verbindungswege;\nden Abfertigungskiosk am donauseitigen Aus-             -   den Abfertigungskiosk am donauseitigen Aus-\ngang des Gebäudes Passau, Bräugasse 13;                     gang des Gebäudes Passau, Bräugasse 13;\n-   im Gebäude „Haus der Donauschiffahrt\" Passau,           -   im Gebäude „Haus der Donauschiffahrt\" Passau,\nRoß tränke 8, die Verbindungswege;                          Roßtränke 8, die Verbindungswege;\n-   im Dienstgebäude der Wasser- und Schiffahrts-           -   im Dienstgebäude der Wasser- und Schiffahrts-\nverwaltung in Maierhof, Schleusenweg 6, den                 verwaltung in Maierhof, Schleusenweg 6, den\nRaum in der Nordostecke des Obergeschosses,                 Raum in der Nordostecke des Obergeschosses,\ndie sanitären Anlagen, die Verbindungswege in               die sanitären Anlagen, die Verbindungswege in\ndiesem Dienstgebäude sowie zwischen diesem                  diesem Dienstgebäude sowie zwischen diesem\nDienstgebäude und den Kachletschleusen;                     Dienstgebäude und den Kachletschleusen;\nb} die den österreichischen Bediensteten zur alleini-        b) die den österreichischen Bediensteten zur alleini-\ngen Benützung überlassenen Räume, und zwar                   gen Benützung überlassenen Räume, und zwar\n-   im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten           -   im Gebäude Passau, Im Ort 14 a, den im ersten\nObergeschoß an der Nordostecke gelegenen                    Obergeschoß an der Nordostecke gelegenen\nRaum;                                                       Raum;\n-    im Gebäude „Haus der Donauschiffahrt\" Passau,          -   im Gebäude „Haus der Donauschiffahrt\" Passau,\nRoßtränke 8, die im Mitteltrakt, II. Obergeschoß,           Roßtränke 8, die im Mitteltrakt, II. Obergeschoß,\ngelegenen 4 Räume einschließlich Zwischenflur              gelegenen 4 Räume einschließlich Zwischenflur\nund sanitäre Anlagen;                                      und sanitäre Anlagen;\n2. für die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau):          2. für die Grenzdienststellen in Obernzell (Donau):\ndie von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam           die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam\nbenützten Flächen, Anlagen und Räume, un~ zwar              benützten Flächen, Anlagen und Räume, und zwar\n-    den Uferstreifen am linken Donauufer von Strom-         -   den Uferstreifen am linken Donauufer von Strom-\nkilometer 2209,777 bis 2210,040 zwischen der Donau          kilometer 2209,777 bis 2210,040 zwischen der Donau\nund der Straße;                                             und der Straße;\n-    das Zollamtsgebäude;                                    -   das Zollamtsgebäude;\n-   den Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle;       -   den Abfertigungskiosk an der Schiffsanlegestelle;\n3. die Donau von Strom-km 2201,770 bis 2230,750, soweit      3. die Donau von Strom-km 2201,770 bis 2230,750, soweit\n. sie deutsches Hoheitsgebiet ist.                            sie deutsches Hoheitsgebiet ist.\nArtikel 3                                                  Artikel 3\nFestgenommene oder zurückgewiesene Personen und              Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und\nsichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,       sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen,\nsofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist,     sofern eine Beförderung auf der Donau nicht tunlich ist,\nvon den österreichischen Bediensteten                        von den österreichischen Bediensteten\na) auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den          a) auf der kürzesten Straßenverbindung zwischen den\neinzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen       einzelnen Teilen des in Artikel 2 Nr. 1 umschriebenen\nörtlichen Bereichs befördert und                            örtlichen Bereichs befördert und\nb) auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder       b) auf der kürzesten Straßenverbindung von Passau oder\nObernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten oder         Obernzell zur gemeinsamen Grenze bei Achleiten oder\nbei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und von           bei Mariahilf oder zum Bahnhof Passau Hbf und von\ndort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze            dort auf dem Eisenbahnweg zur gemeinsamen Grenze\nverbracht                                                   verbracht\nwerden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen          werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen\ngehören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich.            gehören diese Verkehrswege zum örtlichen Bereich.\nArtikel 4                                                  Artikel 4\nMit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die          Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt die\nVereinbarung vom 12. Juni 1974 über die Errichtung vor•      Vereinbarung vom 12. Juni 1974 über die Errichtung vor•\ngeschobener österreichischer Grenzdienststellen für den      geschobener österreichischer Grenzdienststellen für den\nSchiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell         Schiffsverkehr in Passau-Donaulände und in Obernzell\n(Donau) außer Kraft.                                         {Donau) außer Kraft. ·"]}