{"id":"bgbl2-1977-17-10","kind":"bgbl2","year":1977,"number":17,"date":"1977-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/17#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-17-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_17.pdf#page=22","order":10,"title":"Bekanntmachung einer Änderung des deutsch-jugoslawischen Abkommens über den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und -güterverkehr","law_date":"1977-03-24T00:00:00Z","page":378,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["378                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Ubereinkommens\nüber den Schutz von Tieren beim internationalen Transport\nVom 24. März 1977\nDas Europäische Ubereinkommen vom 13. Dezem-\nber 1968 über den Sdlutz von Tieren beim inter-\nnationalen Transport (BGBl. 1973 II S. 721) wird\nnach seinem Artikel 48 Abs. 3 für\nZypern                               am 9. August 1977\nin Kraft treten.\nDie Bekanntmachung vom 28. August 1975\n(BGBl. II S. 1266) wird dahingehend beridltigt, daß\ndas Ubereinkommen bisher für die Niederlande\nnicht in Kraft getreten ist.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Ansdlluß an die\nBekanntmachung vom 13. Mai 1976 (BGBl. II S. 627).\nBonn, den 24. März 1977\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. F l e i s c h h au e r\nBekanntmachung\neiner Änderung des deutsdl-jugoslawischen Abkommens\nüber den grenzüberschreitenden Straßenpersonen- und -güterverkehr\nVom 24. März 1977\nDurch Notenwechsel vom 23. Juli 1976 ist zwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland und\nder Regierung der Sozialistischen Föderativen Re-\npublik Jugoslawien eine Änderungsvereinbarung\nzum Abkommen vom 16. Juli 1964 über den grenz-\nüberschreitenden Straßenpersonen- und -güterver-\nkehr (BAnz. Nr. 192 vom 14. Oktober 1964) getrof-\nfen worden. Die Änderungsvereinbarung ist am\n3. Dezember 1976 in Kraft getreten; ihr Inhalt wird\nnachstehend bekanntgemacht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 1. Dezember 1967 (BAnz.\nNr. 242 vom 28. Dezember 1967).\nBonn, den 24. März 1977\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nFreier","Nr. 17 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. April 1977 379\nÄnderung\ndes deutsch-jugoslawischen Regierungsabkommens\nvom 16. Juli 1964\nüber den grenzüberschreitenden\nStraßenpersonen- und -güterverkehr\n1. § 7 Buchstabe herhält folgenden Wortlaut:\n,,h) die Beförderung von beschädigten Fahrzeu-\ngen und die Einfahrt von Reparaturfahrzeu-\ngen;\".\n2. § 9 erhält folgende Fassung:\n,,§ 9\nGültigkeit der Genehmigungen\n(1) Die Genehmigung wird ausgegeben\nals Zeitgenehmigung\ngültig für eine unbestimmte Anzahl von Fahr-\nten und für einen bestimmten Zeitraum, der\nmindestens einen Kalendertag und höchstens\nein Jahr beträgt;\nals Fahrtgenehmigung\ngültig für eine Hin- und Rückfahrt und für die\nDauer von höchstens zwei Monaten.\n(2) Die Genehmigung wird dem Unternehmer\nfür ein bestimmtes Kraftfahrzeug erteilt. Sie ist\nnicht übertragbar.\n(3) Die Genehmigungsurkunde ist mit einer\nlaufenden Nummer versehen. Bei der Zeitgeneh-\nmigung ist hinter der laufenden Nummer eine\nzweite Nummer vermerkt, die zum Ausdruck\nbringt, zum wievielten Male die Zeitgenehmigung\nim Kontingentsjahr ausgegeben wurde.\n(4) Die Fahrtgenehmigung wird an der Grenze\nabgestempelt. Eine mit dem Stempel einer zu-\nständigen' Kontrollbehörde versehene Genehmi-\ngung berechtigt nicht mehr zur Einfahrt in das\nGebiet des anderen Staates, ausgenommen zur\nTr ansi trückf ahrt.\n(5) Je ein Muster der Genehmigungen ist die-\nser Vereinbarung als Anlage beigefügt.\"*)\n3. Die§§ 12 und 13 entfallen.\n*l. Anl,HJen ,iehe BAnz. \\Ir 192 v<>m 14 Oktober 1964","380                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nFundstellennachweis B\nVölkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR\nAbgeschlossen am 31. Dezember 1976\nFormat DIN A 4 - Umfang 440 Seiten\nDer Fundstellennachweis B\nenthält die von der Bundesrepublik Deutschland\nund ihren Rechtsvorgängern\nabgeschlossenen völkerrechtlichen Vereinbarungen\nsowie die Verträge mit der DDR,\ndie im Bundesgesetzblatt, Bundesanzeiger\nund deren Vorgängern veröffentlicht wurden\nund die - soweit ersichtlich - noch in Kraft sind\noder sonst noch praktische Bedeutung haben können.\nEinzelstücke können zum Preise von\nje DM 18,- zuzüglich je DM 1,40 Porto und Verpackungsspesen gegen Voreinsendung\ndes Betrages auf Postscheckkonto „Bundesgesetzblatt\" Köln 3 99-509 bezogen werden.\nIm Bezugspreis ist Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 %.\nHerausgeber: Der Bundesminister der JusUz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze,;Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlidlt.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorsdlriften und\nBekanntmadlungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits ersdlienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn l, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Tell II halbJlihrlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1, 10 DM zuzüglidl Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem L Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrage~\nauf das Postsdleckkonto Bundesgesetzblatt Köln 399-509 oder gegen Vorausredlnung.\nPreis dieser Ausgabe: 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen VorausredJnung 3,- DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 8/o."]}