{"id":"bgbl2-1977-17-1","kind":"bgbl2","year":1977,"number":17,"date":"1977-04-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/17#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_17.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe","law_date":"1977-03-11T00:00:00Z","page":357,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["357\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998 A\n1977                    Ausgegeben zu Bonn am 15. April 1977                                                                                                    N r.17\nTag                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n11. 3. 11 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                357\n16. 3. 77 Bekanntmachung über ·den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 16 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die pflichtmäßige ärztlidle Untersuchung der in der See-\nschiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            359\n16. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 27 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Gewichtsbezeichnung an schweren, auf Schiffen be-\nförderten Frachtstücken . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     360\n21. 3. 77 Bekanntmachung der deutsch-indonesischen Abkommen über Zusammenarbeit bei der\nfriedlichen Nutzung der Atomenergie und bei der Uranprospektion . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               361\n22. 3. 77 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs der Niederlande über\nden Verzicht auf die Erstattung von Leistungen an Arbeitslose . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           376\n23. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Obereinkommens zur Errichtung der \\,Velt-\norganisation für geistiges Eigentum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 376\n23. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens . . . . . . . . . .                                                              377\n24. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die inter-\nnationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken                                                                   377\n24. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Europäischen Obereinkommens über den\nSchutz von Tieren beim internationalen Transport . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                378\n24. 3. 77 Bekanntmachung einer Änderung des deutsch-jugoslawischen Abkommens über den\ngrenzüberschreitenden Straßenpersonen- und -güterverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          378\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilfe\nVom 11. März 1977\nIn Jakarta ist am 16. September 1976 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indo-\nnesien über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 16. September 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 11. März 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\n,:......_                                                   ; ...,., .......-:_: __ ,                                                         ~·-· .. ,","358                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Indonesien stellt die Kre-\ndie Regierung der Republik Indonesien,             ditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         in der Republik Indonesien erhoben werden.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Indonesien,                                                             Artikel 4\nDie Regierung der Republik Indonesien überläßt bei\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Bezie-      die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                    men mtt Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nwicklung der Republik Indonesien beizutragen,                 unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekomme.n:                                                  Artikel 5\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nArtikel 1                             Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\n(1)  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland          chendes festgelegt wird.\nermöglicht es der Regierung der Republik Indonesien, bei\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                               Artikel 6\nfür von beiden Regierungen auszuwählende Vorhaben,               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der\nworden ist, Darlehen bis zu insgesamt 100 000 000,- DM        Gewährung der Darlehen ergebenden Lieferungen die\n(in Worten: Einhundert Millionen Deutsche Mark) aufzu-        Erzeugnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt\nnehmen.                                                       berücksichtigt werden.\n(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben kön-\nArtikel 7\nnen im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nArtikel 2                             das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland der Regierung der Republik Indone-\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-          sien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-           Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nschen der Regierung der Republik Indonesien und der\nKreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-                                 Artikel 8\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                            in Kraft.\nGESCHEHEN in Jakarta am 16. September 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, indonesischer und engli-\nscher Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und des indo-\nnesischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßge-\nbend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Kurt M ü 11 e r\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nAdam Malik"]}