{"id":"bgbl2-1977-15-5","kind":"bgbl2","year":1977,"number":15,"date":"1977-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/15#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-15-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_15.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Kapitalhilfe","law_date":"1977-03-11T00:00:00Z","page":333,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 15 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1977      333\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Kapitalhilfe\nVom 11. März 1977\nIn Accra ist durch Notenwechsel vom 17. Dezem-\nber 1976/5. Januar 1977 zwischen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Ghana eine Vereinbarung über Kapitalhilfe\ngetroffen worden. Die Vereinbarung ist\nam 5. Januar 1977\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 11. März 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öl 1","334                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nDer Botschafter                                  Minister für Wirtschaft\nder Bundesrepublik Deutschland                                     und Planung\nWi 444 1                                                      der Republik Ghana\nAccra, den 17. Dezember 1976                                       Accra, 5. Januar 1977\nExzellenz,\nich beehre mich, den Empfang Ihres Briefes Nr. Wi 444/ 1\nvom 17. Dezember 1977 zu bestätigen, dessen Inhalt wie\nHerr Minister,                                             folgt lautet:\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der         \"Ich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf        Bundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf\ndas Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen           das Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen\nvom 8. Dezember 1970 über Kapitalhilfe für das Vorhaben    vom 8. Dezember 1970 über Kapitalhilfe für das Vorhaben\n,,Gebietswasserversorgung Cape Coast und Sekondi-Tako-     ,,Gebietswasserversorgung Cape Coast und Sekondi-Tako-\nradi\" sowie die Vereinbarte Niederschrift der deutsch-     radi\" sowie die Vereinbarte Niederschrift der deutsch-\nghanaischen Regierungsverhandlungen vom 26. Juni be-       ghanischen Regierungsverhandlungen vom 26. Juni be-\nziehungsweise 3. Juli 1975 (Nummer 2.1.3) folgende Zu-     ziehungsweise 3. Juli 1975 (Nummer 2.1.3) folgen Zu-\nsatzvereinbarung über die Gewährung eines weiteren         satzvereinbarung über die Gewährung eines weiteren\nDarlehens für das genannte Projekt vorzuschlagen:          Darlehens für das genannte Projekt vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-     1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nlicht der Regierung der Republik Ghana, von der Kre-       licht der Regierung der Republik Gharfa, von der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt am Main, für      ditanstalt für Wiederaufbau in Frankfurt am Main, für\ndas Vorhaben „Gebietswasserversagung Cape Coast            das Vorhaben „Gebietswasserversorgung Cape Coast\nund Sekondi-Tokaradi\" ein weiteres Darlehen bis zu         und Sekondi-Takoradi\" ein weiteres Darlehen bis zu\n5 000 000,- DM (Fünf Millionen Deutsche Mark) auf-         5 000 000,- DM (Fünf Millionen Deutsche Mark) auf-\nzunehmen, wodurch das Gesamtdarlehen für dieses            zunehmen, wodurch das Gesamtdarlehen für dieses\nVorhaben auf bis zu 15 000 000,- DM (Fünfzehn Mil-         Vorhaben auf bis zu 15 000 000,- DM (Fünfzehn Mil-\nlionen Deutsche Mark) aufgestockt wird.                    lionen Deutsche Mark) aufgestockt wird.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er-     2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs er-\nwähnten Abkommens vom 8. Dezember 1970 einschließ-         wähnten Abkommens vom 8. Dezember 1970 einschließ-\nlich der Präambel und der Berlin-Klausel (Artikel 7)       lich der Präambel und der Berlin-Klausel (Artikel 7)\nauch für diese Vereinbarung.                               auch für diese Vereinbarung.\nFalls sich die Regierung der Republik Ghana mit den in     Falls sich die Regierung der Republik Ghana mit den in\nNummer 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden       Nummer 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen einverstanden\nerklärt, werden diese Note und die das Einverständnis      erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote         Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote\nEurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-    Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren bei-\nden Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-       den Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Ant-\nwortnote in Kraft tritt.                                   wortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-       Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-\nner ausgezeichnetsten Hochachtung.                         ner ausgezeichnetsten Hochachtung.\"\nIch freue mich, bestätigen zu können, daß die vorste-\nhenden Bestimmungen Ihres Briefes die Zustimmung der\nRegierung der Republik Ghana gefunden haben.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner\nausgezeichnetsten Hochachtung.\nDr. Motz                                      Dr. R. K. A. G a r d in er\nDr. Motz\nDr. R. K. A. Gardiner                                      Botschafter der\nMinister für Wirtsd1aftliche Planung                       Bundesrepublik Deutschland\nAccra                                                      Accra"]}