{"id":"bgbl2-1977-15-4","kind":"bgbl2","year":1977,"number":15,"date":"1977-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/15#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-15-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_15.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe","law_date":"1977-03-09T00:00:00Z","page":331,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1977       331\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Kapitalhilfe\nVom 9. März 1977\nIn Abidjan ist am 25. Januar 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Elfen~\nbeinküste über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. Januar 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 9. März 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","332                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                   Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die\ndie Regierung der Republik Elfenbeinküste,           Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nVerträge in der Republik Elfenbeinküste erhoben werden.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Elfenbeinküste,                                                          Artikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           Die Regierung der Republik Elfenbeinküste überläßt\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der            bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nin dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nwicklung in der Republik Elfenbeinküste beizutragen,           men erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                     Artikel 5\nArtikel 1                                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nmöglicht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste,          chendes festgelegt wird.\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,\nfür das Vorhaben Erweiterung des Hafens San Pedro,                                     Artikel 6\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nworden ist, ein Darlehen bis zu 30 Mio DM (in Worten:           besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nDreißig Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                   lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-\nsichtigt werden.\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nArtikel 7\nDeutschland und der Regierung der Republik Elfenbein-\nküste durch andere Vorhaben ersetzt werden.                       Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nArtikel 2\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-          Republik Elfenbeinküste innerhalb von drei Monaten\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen          nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wieder-          klärung abgibt.\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-                                 Artikel 8\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften              Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nunterliegen.                                                   in Kraft.\nGESCHEHEN zu Abidjan am 25. Januar 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKr u s e\nFür die Regierung der Republik Elfenbeinküste\nKonan Be die"]}