{"id":"bgbl2-1977-15-3","kind":"bgbl2","year":1977,"number":15,"date":"1977-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/15#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_15.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe","law_date":"1977-03-09T00:00:00Z","page":329,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1977        329\nBekanntmadlung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Kapitalhilfe\nVom 9. März 1977\nIn Abidjan ist am 25. Januar 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Elfen-\nbeinküste über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 25. Januar 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 9. März 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11","330                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste ·\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die\ndie Regierung der Republik Elfenbeinküste,           Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             Verträge in der Republik Elfenbeinküste erhoben werden.\nder Republik Elfenbeinküste,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen                               Artikel 4\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der\nDie Regierung der Republik Elfenbeinküste überläßt\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nbei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nwicklung in der Republik Elfenbeinküste beizutragen,           nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich die-\nses Abkommens ausschließen oder erschweren, und er-\nsind wie folgt übereingekommen:\nteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 1\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-\nArtikel 5\nlicht es der Banque Nationale pour le Developpement\nAgricole, Abidjan, bei der Kreditanstalt für Wiederauf-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbau, Frankfurt/Main, zur langfristigen Finanzierung von        besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nInvestitionen im landwirtschaftlichen Bereich ein Dar-         lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nlehen bis zu 10 Mio DM (in Worten: Zehn Millionen              nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nDeutsche Mark) aufzunehmen.                                    sichtigt werden.\nArtikel 2                                                     Artikel 6\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-           sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auc_h\nschen dem Darlehensnehmer· und der Kreditanstalt für            für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der         desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-          Republik Elfenbeinküste innerhalb von drei Monaten\nten unterliegen.                                               nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\n(2) Die Regierung der Republik Elfenbeinküste wird ge-      klärung abgibt.\ngenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-                                  Artikel 7\nlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbind-\nlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund der nach Ab-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nsatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.                  in Kraft.\nGESCHEHEN zu Abidjan am 25 Januar 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKruse\nFür die Regierung der Republik Elfenbeinküste\nKonan Be die"]}