{"id":"bgbl2-1977-15-2","kind":"bgbl2","year":1977,"number":15,"date":"1977-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/15#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-15-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_15.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe","law_date":"1977-03-09T00:00:00Z","page":327,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 15 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. April 1977       327\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Kapitalhilfe\nVom 9. März 1977\nIn Abidjan ist am 25. Januar 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Elfen-\nbeinküste über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. Januar 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 9. März 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl 1","328                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Kapitalhilfe\nDie Reqierung der Bunde<;republik Deutschland                                  Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\ndie Regierung der Republik Elfenbeinküste,\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nVerträge in der Republik Elfenbeinküste erhoben werden.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Elfenbeinküste,\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen           Die Regierung der Republik Elfenbeinküste überläßt\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der            bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenen~\nwicklung in der Republik Elfenbeinküste beizutragen,           falls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                 Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nmöglicht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste,\nweichendes festgelegt wird.\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,\nfür das Vorhaben „Staudämme im Gebiet des Oberen\nArtikel 6\nBandama (Lohowe und Parima) \", wenn nach Prüfung die\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Dar-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nlehen bis zu 5 Mio DM (in Worten: Fünf Millionen               besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nDeutsche Mark) aufzunehmen.                                    lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Ein-       sichtigt werden.\nvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik                                  Artikel 7\nDeutschland und der Regierung der Republik Elfenbein-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nki.iste durch andere Vorhaben ersetzt werden.                  sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nArtikel 2                             desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nRepublik Elfenbeinküste innerhalb von drei Monaten\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nklärung abgibt.\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nArtikel 8\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten unterliegen.                                               in Kraft.\nGESCHEHEN zu Abidjan am 25. Januar 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder \\Nortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKruse\nFür die Regierung der Republik Elfenbeinküste\nKonan Be die"]}