{"id":"bgbl2-1977-15-1","kind":"bgbl2","year":1977,"number":15,"date":"1977-04-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/15#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_15.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe","law_date":"1977-03-02T00:00:00Z","page":325,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["325\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                         Z 1998A\n1977                    Ausgegeben zu Bonn am                                                              •J     April l977                                                N r.15\nTag                                                                        Inhalt                                                                                          Seite\n2. 3. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste üher Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            325\n9. 3. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdl-\nland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            327\n9. 3. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            329\n9. 3. 77 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            331\n11. 3. 77 Bekanntmadlung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Ghana über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                       333\n15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei\nbewaffneten Konflikten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  335\n15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens über die\nBeschränkung der Haftung der Eigentümer von Seeschiffen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                     335\n15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereid1 des Ubereinkommens Nr. 29 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über Zwangs- oder Pflichtarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 336\n15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 96 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über Büros für entgeltliche Arbeitsvermittlung . . . . . . . . . . . . . . .                                                              336\n15. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 111 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf . . . . . . . . .                                                                     337\n16. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 87 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereini-\ngungsrechtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        337\n16. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 100 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Gleichheit des Entgelts männlicher und weiblicher\nArbeitskräfte für gleidlwertige Arbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              338\n17. 3. 77 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Einheits-Ubereinkommens von 1961 über\nSuchtstoffe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     338\n22. 3. 77 Bekanntmadlung der Änderungen der Artikel 34 und 55 der Satzung der Weltgesund-\nheitsorganisation . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           339\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Kapitalhilfe\nVom 2. März 1977\nIn Abidjan ist am 25. Januar 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das A~-\nkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 25. Januar 1977\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröff ent-\nlicht.\nBonn, den 2. März 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","326                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Elfenbeinküste\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 3\nund                                  Die Regierung der Republik Elfenbeinküste stellt die\ndie Regierung der Republik Elfenbeinküste,            Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlidlen Steuern\nund ·sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlidlen Beziehun-      schluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutsdlland und der           Verträge in der Republik Elfenbeinküste erhoben wer-\nRepublik Elfenbeinküste,                                      den.\nArtikel 4\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          Die Regierung der Republik Elfenbeinküste überläßt\ndurch frudltbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der           bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-         der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                 welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutsdlen Geltungsbereich dieses Abkom-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gege-\nwicklung in der Republik Elfenbeinküste beizutragen,          benenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n, unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                                Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland er-        Darlehen finanziert werden, sind international öffentlid1\nmöglicht es der Regierung der Republik Elfenbeinküste,        auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,       weichendes festgelegt wird.\nfür das Vorhaben „Wasserversorgung von Provinz-\nstädten II (Beoumi, Grand Afferi-Bacon, Soubre und                                    Artikel 6\nDuekoue}\" ein Darlehen bis zu DM 8,0 Mio (in Worten:             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nacht Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                    besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n(2) Ein Teilbetrag von DM 3,0 Mio wird dem im Re-           lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeuu-\ngierungsabkommen vom 25. Juni 74 zugesagten Darlehen          nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nfür die Banque Nationale pour le Developpement Agri-          sichtigt werden.\ncole (BNDA) (Gesamtbetrag DM 13,0 Mio) entnommen.                                     Artikel 7\nDas Darlehen an die BNDA wird damit um DM 3,0 Mio                Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nauf DM 10,0 Mio verringert.                                   sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nArtikel 2                             republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-\npublik Elfenbeinküste innerhalb von drei Monaten nach\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nrung abgibt.\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nArtikel 8\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nBundesrepublik Deutsdlland geltenden Redltsvorsdlriften          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nunterliegen.                                                  in Kraft.\nGESCHEHEN zu Abidjan am 25. Januar 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nKruse\nFür die Regierung der Republik Elfenbeinküste\nKonan Bedie"]}