{"id":"bgbl2-1977-14-8","kind":"bgbl2","year":1977,"number":14,"date":"1977-04-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/14#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-14-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_14.pdf#page=6","order":8,"title":"Bekanntmachung der Regionalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst","law_date":"1977-03-28T00:00:00Z","page":290,"pdf_page":6,"num_pages":35,"content":["290             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmachung\nder Regionalen Vereinbarung über den Rheinfunkdienst\nVom 28. März 1977\nDie von dem Bundesminister für das Post- und\nFernmeldewesen der Bundesrepublik Deutschland\nin München am 1. Oktober 1976 unterzeichnete Re-\ngionale Vereinbarung über den Rheinfunkdienst\nwird nach ihrem Kapitel IV für die\nBundesrepublik Deutschland        am 1. April 1977\nmit dem Vorbehalt in Kraft treten, daß Anhang 1\nNr. 1.4 Absatz 2 der Vereinbarung vorerst nicht an-\ngewendet wird.\nDie Vereinbarung wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 28. März 1977\n•.-:-.-..:\nDer Bundesminister\nfür das Post- und Fernmeldewesen\nIm Auftrag\nDr. Spind I er","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977                                                   291\nRegionale Vereinbarung\nüber den Rheinfunkdienst\nInhaltsverzeichnis\nArtikel                                                      Anhang\nPräambel                                                 Bestimmungen über die Herstellung von Sprech-\nfunkverbindungen .......................... .          4\nKapitel I                                               Vorschriften für das Betriebsverfahren im Ver-\nTerminologie                                                kehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch .. .      5\nBegriffsbestimmungen                                                                               Gebühren und Abrechnung .................. .           6\nKapitel II                                                                                                    Ent-\nAllgemeine Bestimmungen                                                                                                      schlie-\nüber die Wahrnehmung des Funkdienstes                                                                                                     ßung Nr.\nVerwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstel-                                                       Bestimmungen über die Ausstellung eines Be-\nlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2       fähigungszeugnisses für das Betreiben von\nSprechfunkanlagen auf UKW ................ .\nFrequenzbenutzung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      3\nBetriebliche und technische Merkmale der Funk-                                                                                                        Empfeh-\nanlagen von Schiffsfunkstellen . . . . . . . . . . . . . . . .                             4                                                          lung Nr.\nBetriebsverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  5       Zusatzgeräte für Schiffs(unkstellen\nGebühren und Abrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              6       Einführung von Sprechfunkdiensten auf Binnen-\nwasserstraßen, die nicht zum Rheinbedcen ge-\nKapitel III                                              hören ...................................... .         2\nAnwendung der Vereinbarung\nFrequenzeinsatzpläne für den Verkehrskreis\nGenehmigung der Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . .                                   7       nautische Information ....................... .        3\nDurd1führung der Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . .                                8        Abrechnungsverfahren ...................... .         4\nTeilnahme am Rheinfunkdienst . . . . . . . . . . . . . . .                                 9       Merkblatt für den Spred1funk in der Rhein-\nBeendigung der Teilnahme am Rheinfunkdienst                                               10       schiffahrt .................................. ·..      5\nRevision der Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           11        Aussendung von Selektivrufen auf Sprechweg 16         6\nKündigung der Vereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . .                              12       System für die automatisdle Kennzeidlnung von\nAnmeldung von Frequenzzuteilungen . . . . . . . . .                                       13       Schiffsfunkstellen ........................... .       7\nUnterrichtung des Generalsekretärs der UIT                                                14        Ausrüstung aller Schiffsfunkstellen für die Be-\nnutzung der Sprednvege 10 und 13 für den Ver-\nKapitel IV                                                kehrskreis Schiff--Schiff ..................... .     8\nUbergangs- und Sddußbestimmungen                                                   Bestimmungen über die Benutzung von Daten-\nübertragung mit hoher Geschwindigkeit und\nAnhang      Schmalband-Fernschreibtelegrafieübertragung ..        9\nVerwaltungsb~stimmungen für Funkstellen                                                            Frequenzen für den Verkehrskreis Funkverkehr\nSprechwege für den Rheinfunkdienst . . . . . . . . . .                                     2        an Bord .................................... .       10\nBetriebliche und technische Merkmale der Funk-                                                     Gegenseitige Anerkennung der Typenprüfungen\nanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          3        von Funkanlagen ........................... .        11","292                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nRegionale Vereinbarung\nüber den Rheinfunkdienst\ngetroffen in München zwischen den Verwaltungen folgender Länder:\nBundesrepublik Deutsd1land,\nBelgien,\nFrankreich,\nLuxemburg,\nKönigreich der Niederlande und\nSdlweizerische Eidgenossenschaft.\nPräambel                               Der Rheinfunkdienst umfaßt fünf Verkehrskreise:\n-    öffentlicher Nachrichtenaustausch,\nDie Delegierten der Verwaltungen der vorstehend ge-\nnannten Länder, deren Unterschriften folgen, sind nach        -    Schiff--Schiff,\nArtikel 32 des Internationalen Fernmeldevertrags              -    nautische Information,\n(Malaga-Torremolinos 1973) in München zu einer regio-         -    Schiff--Hafenbehörde,\nnalen Konferenz zusammengekommen und haben vor-               -    Funkverkehr an Bord.\nbehaltlich der Genehmigung durch ihre Verwaltungen die\nfolgenden Bestimmungen über den Rheinfunkdienst in            Verkehrskreis öffentlicher\ngegenseitigem Einvernehmen angenommen.                        Nachrichtenaustausch\nFunkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und dem\nöffentlichen nationalen und internationalen Fernmelde-\nKapitel I                           netz oder zwischen Schiffsfunkstellen über ortsfeste Funk-\nstellen, die dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung\nTerminologie                           stehen.\nV e r k e h r s k r e i s S c h i f f - - S c h i f f *)\nArtikel 1\nDirekte Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen.\nBegriffsbestimmungen\nVerkehrskreis nautische Information *J\nIn dieser Vereinbarung\nFunkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und\na) haben die folgenden Begriffe die ihnen nachstehend          Funkstellen der Behörden, welchen der technische Betrieb\nbeigegebene Bedeutung,                                   auf den Wasserstraßen obliegt. Die Funkstellen der ge-\nb) behalten die anderen benutzten Begriffe die Bedeu-          nannten Behörden können entweder ortsfeste oder beweg-\ntung, die ihnen im Internationalen Fernmeldevertrag      liche Funkstellen sein.\nund in der Vollzugsordnung für den Funkdienst ge-\ngeben wird,                                              V e r k e h r s k r e i s S c h i f f - - H a r e n b e h ö r d e *)\nwenn sich nicht aus dem Zusammenhang etwas anderes                Funkverbindungen zwischen Schiffsfunkstellen und den\nergibt.                                                       Funkstellen der Behörden, welchen der technische Betrieb\nin den Binnenhäfen obliegt. Die Funkstellen der ge-\nRheinfunkdienst                                               nannten Behörden sollen vorzugsweise ortsfest sein.\nInternationaler beweglicher UKW-Sprechfunkdienst auf       •) In den Verkehrskreisen Schiff--Sdiiff, nautis<he Information und\ndenjenigen Wasserstraßen des Rheinbedcens für die in              Schiff--Hafenbehörde Ist nur die Ubermittlung von Nadulchten zu-\ngelassen, die sich ausschließlich auf die fahrt oder die Sicherheit\ndieser Vereinbarung eine Frequenzverteilung enthalten             von Schiffen oder, in dringenden fillen, auf den Schutz von Per-\nist oder auf welche dieser Funkdienst ausgedehnt worden           sonen beziehen. Ausgeschlossen sind insbesondere Nachrichten\nkommerzieller Art über den Betrieb der Schiffe, z. B. solche fiber die\nist.                                                              Versorgung, das Personal, die beförderten Waren, den Umlauf der\nSdiiffe oder fiber mögliche Umlenkungen.\nDer Rheinfunkdienst ermöglidit die Herstellung von\nDessenungeachtet dürfen die Verwaltungen für die Obermittlung\nFunkverbindungen für bestimmte Zwedce auf vereinbar-              soldler Nadlridlten kommerzieller Art ln jedem der Verkehrst.reise\nten Frequenzen und nadl einem vereinbarten Betriebs-              Sdllff-Sdliff und nautisdie Information einen Spredlweg (der Begriff\n.Spredlweg• Ist inzwlsdlea in Anhang 18 zur Vollzugsordnung für\nverfahren (Verkehrskreise).                                       den Funkdienst durdl .Kanal• ersetzt worden) zuweisen.","Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977                                  293\nVerkehrskreis Funkverkehr an Bord                                                      Artikel 5\nFunkverbindungen an Bord eines Schiffes oder inner-                            Betriebsverfahren\nhalb einer Gruppe von Fahrzeugen, die geschleppt oder\nDie Bestimmungen über die Betriebsverfahren sind in\ngesd10ben werden, sowie bei Anweisungen für das Ar-\nbeiten mit Leinen und für das Ankern.                        den Anhängen 4 und 5 zu dieser Vereinbarung enthalten.\nGegenwärtig ist für den Verkehrskreis Funkverkehr an\nBord kein Betriebsverfahren vorgesehen.\nSchiffsfunkstelle\nBewegliche Funkstelle des Rheinfunkdienstes, die sich\nan Bord eines Schiffes befindet, das nicht ständig fest-                               Artikel 6\ngemacht ist.                                                                  Gebühren und Abrechnung\nVerteilungsplan                                                 Die Festsetzung und die Erhebung der Gebühren für\nFunkgespräche im Verkehrskreis öffentlicher Nachrichten-\nFrequenzverteilungsplan für den Rheinfunkdienst.          austausch sowie die Abrechnung darüber sind in An-\nhang!> zu dieser Vereinbarung behandelt.\nBrüssel er Abkommen (1957)\nRegionales Abkommen über den internationalen Rhein~\nfunkdienst auf Ultrakurzwelle vom 15. März 1957, in Kraft\ngetreten am 1. Januar 1958.\nKapitel III\nAnwendung der Vereinbarung\nBr ü s s e 1 er Abkommen (1970)\nRegionales Abkommen über den Rheinfunkdienst vom                                    Artikel 7\n11. Dezember 1970, in Kraft getreten am t._Juli 1971.\nGenehmigung der Vereinbarung\nVertragsverwaltungen                                            Der belgischen Verwaltung obliegt die Bearbeitung des\nVerwaltungen der an die Wasserstraßen des Rhein-          allgemeinen Schriftwechsels, der diese Vereinbarung be-\nbeckens angrenzenden Länder, die diese Vereinbarung          trifft.\nunterzeichnet und genehmigt haben.                              Die Verwaltungen der Bundes,·epublik Deutschland,\nFrankreichs, Luxemburgs, des Königreichs der Nieder-\nTeilnahmeberechtigte Verwaltungen                            lande und der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilen\nder belgischen Verwaltung so bald wie möglich ihre Ge-\nVerwaltungen der übrigen Länder, deren Schiffe zur\nnehmigung dieser Vereinbarung mit.\nTeilnahme am Rheinfunkdienst zugelassen sind.\nDiese unterrichtet davon die übrigen Vertragsverwal-\ntungen.\nArtikel 8\nKapitel II\nDörchführung der Vereinbarung\nAllgemeine Bestimmungen\nüber die Wahrnehmung des Funkdienstes                    Die Vertragsverwaltungen erklären, daß sie die Be-\nstimmungen dieser Vereinbarung, ihrer Anhänge, ihrer\nEntschließung und, soweit wie möglich, ihrer Empfeh-\nArtikel 2                          lu.ngen annehmen und daß sie diese anwenden werden.\nVerwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen\nDie Verwaltungsbestimmungen für Schiffsfunkstellen                                  Artikel 9\nsind in Anhang 1 zu dieser Vereinbarung enthalten.                          Teilnahme am Rheinfunkdiensl\nUnbeschadet der von den zuständigen Behörden ge-\nArtikel 3\ngebenenfalls für verbindlid1 erklärten Bestimmungen kann\nFrequenzbenutzung                       jede Verwaltung, die für Funkstellen an Bord von Sd1if-\nfen zuständig ist, welche auf den vom Rheinfunkdienst\nDie zu benutzenden Frequenzen sind aus den in An-         versorgten Wasserstraßen \\·erkehren, teilnahmeberech-\n. hang 18 zur Vollzugsordnung für den Funkdienst ent-          tigte Verwaltung werden, vorausgesetzt, daß sie der\nhaltenen Frequenzen ausge\\-..·ählt und gemäß diesem An-      belgischen Verwaltung zuvor mitteilt, daß sie sich ver-\nhang numeriert.                                              pflichtet, diejenigen Bestimmungen dieser Vereinbarung\nDie Sprechwege sind in den Verteilungsplänen in An-       zu beachten, die sie betreffen.\nhang 2 zu dieser Vereinbarung enthalten.                       Die belgische Verwaltung unterrichtet davon die Ver-\ntragsverwaltungen.\nArtikel 4                                                   Artikel 10\nBetriebliche und technische Merkmale der Funkanlagen              Beendigung der Teilnahme am Rheinfunkdienst\nvon Schiffsfunkstellen\nJede teilnahmeberechtigte Verwaltung hat jederzeit das\nDie betrieblichen und technischen Merkmale der Funk-\nRecht, ihre Teilnahme am Rheinfunkdienst durch eine an\nanlagen von Schiffsfunkstellen sind in Anhang 3 zu die-\ndie belgische Verwaltung zu richtende Notifikation zu\nser Vereinbarung festgelegt.\nbeenden; diese unterrichtet davon die Vertragsverwal-\nDie Funkanlagen müssen von der Fernmeldeverwaltung        tungen.\ndes Landes, in dem das Schiff registriert ist, einer Typen-\nDie Beendigung der Teilnahme wird nach Ablauf einer\nprüfung unterzogen ·worden sein.\nFrist von zwei Monaten wirksam, vom Tage des Eingangs\nEine Verwaltung kann die Typenprüfungen einer ande-       der Notifikation bei der belgischen Verwaltung an ge-\nren Verwaltung anerkennen.                                  rechnet.","294                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nArtikel 11                                                      Artikel 14\nRevision der Vereinbarung                             Unterridttung des Generalsekretärs der UIT\nDie Vereinbarung kann nur von einer Konferenz der              In Ubereinstimmung mit der Vollzugsordnung für den\nVertragsverwaltungen revidiert werden. Diese Konferenz         Funkdienst Nummer 122 unterrid1tet die belgische Ver-\nwird auf entspredienden, an die belgisdie Verwaltung           waltung den Generalsekretär der UIT über den Abschluß\nzu rid1tenden Vorsdilag mindestens zweier Vertragsver-         und über den Wortlaut dieser Vereinbarung.\nwaltungen einberufen. Die teilnahmeberechtigten Verwal-\ntungen dürfen dieser Konferenz beiwohnen.\nKapitel IV\nArtikel 12                                     Ubergangs- und Sdilußbestimmungen\nKündigung der Vereinbarung                        Diese Vereinbarung tritt am t. April 1977 in Kraft. Sie\ntritt von diesem Tage an an die Stelle des am 11. De-\nJede Vertragsverwaltung hat jederzeit das Recht, diese      zember 1970 in Brüssel geschlossenen Abkommens.\nVereinbarung durdi eine an die belgische Verwaltung zu\nrichtende Notifikation zu kündigen; diese unterrichtet            Die Bestimmungen in den Anhängen 2 und 3 gelten für\ndann die übrigen Vertragsverwaltungen und die teil-            diejenigen Funkanlagen in Schiffsfunkstellen, die vom\nnahmeberechtigten Verwaltungen. Die Kündigung wird             1. Januar 1978 an in Betrieb genommen werden, und\nnach Ablauf einer Frist von sechs Monaten wirksam, vom         nach dem 1. Januar 1983 für alle Funkanlagen in Schiffs-\nTage des Eingangs der Notifikation bei der belgischen          funkstellen, falls nidits anderes festgelegt ist.\nVerwaltung an gerechnet.                                          Für Schiffsfunkstellen, die vor dem 1. Juli 1973 in Be-\ntrieb genommen wurden, behalten die Bestimmungen in\nArUkel 13                             den Anhängen 2 und 3 zum Brüsseler Abkommen (1957)\nbis zum 1. Januar 1983 ihre Gültigkeit; die Bestimmungen\nAnmeldung von Frequenzzuteilungen                   in Entschließung Mar 2-14 der Weltweiten Verwaltungs-\nkonferenz für den beweglichen Seefunkdienst (Genf 1974)\nUnbeschadet der gegebenenfalls erforderlichen Ver-\nsind jedoch zu beachten.\nfahren zur Koordinierung der in dieser Vereinbarung\nnicht verteilten Frequenzen wird die Anmeldung von               Für Schiffsfunkstellen, die nach dem l. Juli 1973 in Be-\nFrequenzzuteilungen nadi dem in -der Vollzugsordnung          trieb genommen wurden, behalten die Bestimmungen in\nfür den Funkdienst festgelegten Verfahren vorgenom-           den Anhängen 2 und 3 zum Brüsseler Abkommen (1970)\nmen.                                                          bis zum 1. Januar 1983 ihre Gültigkeit.\nZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Dele-\ngierten der Verwaltungen der obengenannten Länder\ndiese Vereinbarung im Namen ihrer Verwaltungen in\nfranzösischer, englisdier und deutsdier Sprache in je einer\nUrschrift unterzeichnet, wobei der französische Wortlaut\nim Falle einer Streitigkeit maßgebend ist; diese Ur-\nschriften werden im Archiv der belgischen Verwaltung\nhinterlegt und verwahrt; eine beglaubigte Abschrift in\njeder Sprache wird jeder Unterzeichnerverwaltung über-\nmittelt.\nGESCHEHEN zu München am 1. Oktober 1976.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977                                                295\nAnhang 1\nVerwaltungsbestimmungen für Funkstellen\nAllgemeines\n1.1       Genehmigungen\nDer Schiffseigner muß im Besitz einer Genehmigung zum Errichten und zum Betreiben der Schiffs-\nfunkstelle sein; die Genehmigungsurkunde muß von der zuständigen Behörde des Landes aus-\ngestellt sein, in dem das Schiff registriert ist.\nDiese Genehmigungsurkunde und gegebenenfalls die in Abschnitt 1.5 genannte Prüfbescheinigung\nmüssen so aufbewahrt werden, daß sie auf Verlangen zur Prüfung vorgezeigt werden können. Die\nGenehmigungsurkunde oder eine von der ausstellenden Behörde beglaubigte Abschrift ist an Bord\nständig verfügbar zu halten.\n1.2       Anordnungsbefugnis des Sdliffsführers\nDer Dienst bei einer Schiffsfunkstelle untersteht der obersten Anordnungsbefugnis des Schiffs-\nführers oder der Person, die für das Schiff verantwortlich ist.\n1.3       Geheimhaltung\nDer Inhaber der Genehmigung ist verpflichtet, das im Internationalen Fernmeldevertrag Artikel 22\nfestgelegte Fernmeldegeheimnis zu wahren.\nDer Schiffsführer oder die für das Schiff verantwortliche Person sowie alle Personen, die von dem\nInhalt oder auch nur von dem Vorhandensein von Funktelegrammen oder von jeder anderen durch\nden Funkdienst erlangten Nachricht Kenntnis erhalten können, sind verpflichtet, das Fernmelde-\ngeheimnis zu wahren und zu sichern.\n1.4       Bedienungspersonal der Schiffsfunkstelle\nDer Dienst bei einer Schiffsfunkstelle muß von einer Person wahrgenommen oder beaufsichtigt\nwerden, die Inhaber eines Befähigungszeugnisses für das Betreiben von Sprechfunkanlagen auf\nUKW 1 ) ist. Das Beschränkt Gültige und das Allgemeine Zeugnis für Sprechfunker, die nach den\nBestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst Artikel 23 ausgestellt werden, gelten auch\nim Rheinfunkdienst.\nDie Bestimmungen über die Ausstellung eines Befähigungszeugnisses zum Betreiben von Sprech-\nfunkanlagen auf UKW sind in Entschließung Nr. 1 enthalten.\n1.5       Prüfung\nDie Schiffsfunkstelle wird vor der Inbetriebnahme durd1 die zuständige Behörde, welche die\nGenehmigung erteilt, geprüft. Nach der Inbetriebnahme kann die Prüfung durch diese Behörde in\nbestimmten Zeitabständen wiederholt werden.\nDie zuständige Behörde stellt eine Prüfbescheinigung aus, sofern die Genehmigungsurkunde diese\nBesd1einigung nicht ersetzt.\nDie Regierungen oder die zuständigen Verwaltungen der Länder, in denen sich ein Schiff vorüber-\ngehend befindet, können fordern, daß ihnen die Genehmigungsurkunde oder eine beglaubigte\nAbschrift zur Prüfung vorgelegt wird. Die für die Funkstelle verantwortliche Person muß diesem\nVerlangen nachkommen. Wenn die Genehmigungsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift nicht\nvorgelegt werden kann oder wenn andere offenkundige Unregelmäßigkeiten festgestellt werden,\nkönnen die Regierungen oder zuständigen Verwaltungen die Funkanlagen prüfen, um sich zu ver-\ngewissern, daß diese den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen entsprechen. Außerdem\nsind die Prüfbeamten berechtigt, sich das Zeugnis der Bedienungsperson der Funkstelle vorlegen\nzu lassen, doch dürfen si-e keinerlei Nac;hweis der beruflichen Kenntnisse fordern. Wenn Unregel-\nmäßigkeiten festgestellt werden, kann die prüfende Verwaltung eine Gebühr erheben, um die\nKosten für diese Prüfung zu decken. Der Schiffsführer muß darüber unterrid1tet werden.\nWenn sich eine Regierung oder eine zuständige Verwaltung gezwungen sah, die obengenannte\nMaßnahme zu ergreifen, wird hierüber sogleich die für die Schiffsfunkstelle zuständige Regierung\noder Verwaltung unterrichtet. Weitere regulierende Maßnahmen können, sofern erforderlich. nach\nÄbsprache zwischen den zuständigen Verwaltungen getroffen weden.\n1) Bezeidmung für den Geltungsbereidt der DBP: .Befähigungszeugnis für das Betreiben von Spredtfunkanlagen im Rhelnfunkdienst•","296                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n2   Rufzeichen der Schiffsfunkstellen\n2.1 Jede am Rheinfunkdienst teilnehmende Schiffsfunkstelle muß ein Rufzeid1en haben. Dieses Ruf-\nzeid1en muß aus zwei Buchstaben und vier nachfolgenden Ziffern bestehen. Die beiden Bud1slaben\nwerden aus den beiden ersten Budlstaben der in der Vollzugsordnung für den Funkdienst Arti-\nkel 19 festgelegten Internationalen Reihen ausgewählt.\n2.2 Die am internationalen beweglid1en Seefunkdienst teilnehmenden Seefunkstelen verwenden ihr\ninternationales Rufzeidlen auch für den Rheinfunkdienst.\n2.3 In den Verkehrskreisen Sdliff--Schiff, nautische Information und Sdliff--Hafenhehörde ist der amt-\nlid1e Name des Sdliff es zu verwenden.\n2.4 Für tragbare Geräte, die für den Verkehrskreis Funkverkehr an Bord Yerwendet werden, wird im\nallgemeinen kein Rufzeichen zugeteilt.\n3   Selektivrufnummem\nJede Schiffsfunkstelle, die am Rheinfunkdienst teilnimmt und einen den Bestimmungen in Anhang 3\nentsprechenden Decoder für Selektivruf besitzt, muß eine Seleklivrufnummer haben. Diese Ruf-\nnummer, die aus fünf Ziffern besteht, wird von der für die Schiffsfunkstelle zuständigen Verwaltung\nin Obereinstimmung mit den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst Artikel 19\nAbschnitt IV A zugeteilt.\n4  Aufstellung und Austausch von Sdliffsverzeichnissen\nJede Verwaltung stellt ein Verzeichnis der Schiffe ihres Landes auf, deren Schiffsfunkstellen am\nVerkehrskreis öffentlidler Naduidltenaustausdl teilnehmen. Dieses Verzeidrnis wird am 1. Januar\njedes Jahres aufgestellt und durch fortlaufend numerierte monatliche Nadlträge auf dem laufenden\ngehalten. Es wird kein „Leer\"-Nacbtrag erstellt. Ein Exemplar dieses Verzeichnisses und jedes\nNadltrags wird allen Vertragsverwaltungen zu gegebener Zeit zugestellt. Zu diesem Zweck sind\nFormblätter nach folgendem Muster .zu verwenden, die in der alphanumerisdlen · Reihenfolge der\nRufzeichen auszufüllen sind. Die in Abschnitt 2.2 genannten Seefunkstellen sind von Amts wegen\nzur Teilnahme am Rheinf unkdienst zugelassen, sofern sie auf Sdliffen betrieben werden, die zu\ndem Land einer Vertragsverwaltung oder teilnahmeberedltigten Verwaltung gehören. Ein Ver-\nzeichnis dieser Sdliffe wird nidlt erstellt.\nName des Landes:\nVerzeichnis der Schiffe, deren Schiffsfunkstellen am Rheinfunkdienst teilnehmen\nVerkehrskreis öffentlicher Naduid1tenaustausch\nSelektivrufnummer           Name des                                Name des\nRufzeichen                                                    Heimathafen\nSchiffes                            Schiffseigners\n1          -J\n*) Der Selektivrufnummer muß in dieser Spalte eine der nachstehenden Angaben folgen:\nT      wenn .die Schiffsfunkstelle den Selektivruf auf dem Arbeitssprechweg empfangen kann.\nS      wenn die Schiffsfunkstelle den Selektivruf auf Sprechweg 16 empfangen kann.\nT +S   wenn die Schiffsfunkstelle diese beiden Möglidlkeiten hat.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977                                297\nName des Landes:\nNachtrag Nr.\nzum Verzeichnis der Schiffe, deren Schiffsfunkstellen am Rheinfunkdienst teilnehmen\nVerkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausd1\nHinzufügungen\nSelektivrufnummer            Name des                               Name des\nRufzeichen\n1\n.,        Schiffes\nHeimathafen        Schiffseigners\nStreichungen\nSelektivrufnummer           Name des                                Name des\nRufzeichen\n1\n.,        Schiffes\nHeimathafen        Schiffseigners\n1             1             1                   1                 1\nÄnderungen\nSelektivrufnummer           Name des                                Name des\nRufzeichen                                                    Heimathafen        Schiffseigners\nSchiffes\n•j\n1\n•) Der Selektivrufnummer muß in dieser Spalte eine der nachstehenden Angaben folgen:\nT      wenn die Schiffsfunkstelle den Selektivruf auf dem Arbeitssprechweg empfangen kann.\nS      wenn die Schiffsfunkstelle den Selektivruf auf Sprechweg 16 empfangen kann.\nT +S   wenn die Schiffsfunkstelle diese beiden Möglichkeiten hat.","298                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAnhang 2\nSprechwege       1)  für den Rheinfunkdienst\nVerkehrskreis öffentlicher Nadlridltenaustausdl\n1.1         Verteilungsplan für den Rhein *)\nNummern der Sprechwege 1) nach Anhang 18 zur\nAbsdmitt             Äußerste                               Vollzugsordnung für den Funkdienst\nNr.        Rheinkilometer\n1. Sprech-       2. Sprech-    3. Sprech-        4. Sprech-      5. Sprech-\nweg ..)\nweg       1              1 weg**} 1 weg**) 1 weg**}\n0         Küste-1        010               26             28            83                86\n1           1010-        960               24             28            87                88\n2             960-       890               25             27            84                85\n3             890-       861               26             86            88\n4             861-       815               27             25            24                85              87\n5             815-       730               27             25            2j                84\n6             730-       610               24             26            88                86\n1             610-       550               25             27            83\n8             550-       530               25             27            84                86\n9             530-       480               26             24            23                85              87\n10             480-       352               27             25            88                83\n11             352-       225               24             26            28                84              86\n12             225-       140               25             27\n13              140-       60               26             24\n1\n1.2         Verteilungsplan für die kanalisierte Mosel *)\nNummern der Sprechwege nach\nAnhang 18 zur Vollzugsordnung\nAbschnitt            Äußerste                         für den Funkdienst\nNr.             Kilometer\n1. Sprech- 1 2. Sprech-        3. Sprech-\nweg            weg••)        weg**)\n1\n1                0 - 50                    28\n2               50- 125                    24            85\n3              125-196                     26            87\n4              196- 242                    27            25\n5              242-298                     24            26             84\n6              298- 351                    25            27            85\n1.3        Verteilungsplan für das westdeutsche Kanalnetz*)\nNummern der Sprechwege\nnach Anhang 18 zur\nAbschnitt            Äußerste                  Vollzugsordnung\nNr.             Kilometer               für den Funkdienst\n1. Sprech-       2. Sprech-\nweg       1   weg**)\n1      Wesel-Datteln-Kanal                 28\n0-60\nRhein-Herne-Kanal\n0-50\n2      Datteln-Hamm-Kanal                  27            85\n0-40\n1) Der Begriff .Sprediweg• ist inzwisc:hen in Anhang 18 zur Vollzugsordnung für den Funkdienst ~urc:h .Kanal• ersetzt worden.\n•) An den Vertellungspllnen dürfen Änderungen vorgenommei;i werden, vorausgesetzt, daß die ·erforderlic:hen Koordinierungen mit\nden Vertragsverwaltungen vorher durchgeführt worden sind .\n.. ) Diese Sprechwege werden nur in Betrieb genommen, wenn die ·verkehrsbedingungen es erfordem.","Nr. 14 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977                                                                           299\n1.4        Verteilungsplan für den Main*)\nNummern der Sprechwege nach Anhang 18 zur\nAbschnitt          Äußerste                                         Vollzugsordnung für den Funkdienst\nNr.           Kilometer\n1. Sprech-              2. Sprech-               3. Sprech-         1 4. Sprech-          1 5. Sprech-\nweg                    weg ..)                 weg ..)                  weg ..)           weg**)\n1                         1\nt               0 - 90                       24                       26                      23                     85                 87\n2              90-198                        28                       83\n3             198-270                        25                       88\n270-393                         26                       84\n\"\n•) Ao den Verteiluogspläoeo dwfcn XoderW19en vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß die erforderlidlen Koordinierungen mit\nden Vertragsverwaltungen vorher durdlgeführt worden sind.\n••) Diese Spredlwege werden nur in Betrieb genommen, wenn die Verkehrsbedingungen es erfordern.\n2          Tabelle der Sprechwege für alle Verkehrskreise\nVerkehrskreis                                                             Nummern der Sprechwege\nSchiff--SchiU                                                                            10                        {l)                  (13)\n13                         ( 1)                 (13)\n70                                              (131\n73                                              (13)\n77                          (2)\nSc:hiff--Hafenbehörde                                                                    lt                         (3)\n.12                          (3)\n13                         (4)                 (13)\n14                         (3)\nnautische Information                                                                    18                         (5)\n20                          (5)\n22                          (5)\n78                          (61                   (7J\n79                          (61\n80                          (6)\n81                          (6)\n82                          (8)                   (91\nöffentlicher Nachrichtenaustausch                           (14)                        23                       (101\n24                       (10)\n25                       (10)\n26                       (10)\n27                        (10)\n28                       (10)\n82                         (9)\n83\n84\n85\n86.\n81\n:1:~~v::· · · · · · · · · · · · · · · · . · · · · · · · · · · · · · ·                   88\n1················ ,~···················. ··(;o,·· ......... .\n·Funkverkehr an Bord                                         (l l)\n(12) _\nl                 15\n11","300                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n(1) Sprechweg 10 ist als 1. Sprechweg für die Hörbereitschaft und die Abwicklung des Verkehrs\nzu benutzen; Sprechweg 13 ist als 2. Sprechweg zu benutzen.\n(2)   Sprechweg 77 darf für die Ubermittlung von Nachrichten sozialer Art im Verkehrskreis\nSchiff--Schiff benutzt werden. In den Niederlanden und Belgien dürfen auf diesem Sprechweg\nNachrichten über die Versorgung und Verproviantierung übermittelt werden, wenn die\nnormale Benutzung der für den öffentlichen Nachrichtenaustausch zugewiesenen Sprechwege\nunvertretbar lange Verzögerungen hervorruft. Bei Benutzung dieses Sprechweges muß die\nAusgangsleistung immer auf einen Wert zwischen 0,5 und 1 Watt herabgesetzt werden.\n(3)  Diese Sprechwege dürfen nur im Gebiet niederländischer und belgischer Häfen benutzt\nwerden.\nBei Benutzung dieser Sprechwege muß die Ausgangsleistung immer auf einen Wert zwischen\n0,5 und 1 Watt herabgesetzt werden.\n(4) Sprechweg 13 wird als 1. Sprechweg für Verbindungen zwischen Hafenbehörden und Schiffen\nin den Binnenhäfen benutzt. Die Schiffsfunkstelle stellt die Verbindung mit der Funkstelle\nder Hafenbehörde her.\n(5) Auf den niederländischen Binnenwasserstraßen werden nur die Sprechwege 18, 20 und 22 für\nden Verkehrskreis nautische Information (Brücken. Schleusen usw.) zugewiesen. Bei Benutzung\ndieser Sprechwege auf den niederländischen Binnenwasserstraßen muß die Ausgangsleistung\nimmer auf einen Wert zwischen 0,5 und 1 Watt herabgesetzt werden. Die Herabsetzung der\nLeistung wird während einer Ubergangszeit jedoch nicht immer möglich sein.\n(6) In den Niederlanden sind die Sprechwege 78, 79, 80 und 81 für den Verkehr über die Fahrt\nvon ·schiffen (Radarketten) zugewiesen. Bei Benutzung dieser Sprechwege muß die Ausgangs-\nleistung immer auf einen Werl zwischen 0,5 und 1 \\Vatl herabgesetzt werden.\n(7) Sprechweg 78 darf in den im Verteilungsplan unter 1.1 genannten Absdmitten 11, 12 und 13\ndes Rheins nicht benutzt werden.\n(8) In den Niederlanden ist Sprechweg 82 für den Verkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch\nzugewiesen.\n(9)  In den Niederlanden und Belgien darf Sprechweg 82 für die Ubermittlung von Nachrichten\nüber die Versorgung und Verproviantierung benutzt werden, wenn die normale Benutzung\nder für den öffentlichen Naduichlenaustausch zugewiesenen Sprechwege unvertretbar lange\nVerzögerungen hervorruft.\n(10) In Belgien, Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz werden Selektivrufe\nauf den 1. Arbeitssprechwegen, die in den in diesem Anhang enthaltenen Verteilungsplänen\ngenannt sind, ausgesendet.\nDarüber hinaus dürfen Seleklivrufe in Belgien und der Bundesrepublik Deutschland auch auf\nSpred1weg 16 ausgesendet werden.\nIn den Niederlanden wird Sprechweg 16 für Selektivrufe und Sid1erheit benutzt.\n(1 i) Die Frequenzen          457,525 MHz                      467,525 MHz\n457,550 MHz                       467,550 MHz\n457,575 MHz                      467,575 MHz\ndürfen nach der Vollzugsordnung für den Funkdienst Nummer 318 B von Funkstellen für den\nFunkverkehr an Bord benutzt werden.\nSie dürfen jedoch nicht für diesen Zweck auf den Binnenwasserstraßen der Bundesrepublik\nDeutschland benutzt werden.\n(12) Für den vorgesehenen Zweck dürfen gegebenenfalls auch andere Frequenzen nach den Emp-\nfehlungen der CEPT benutzt werden, wenn die Vertragsverwaltungen dem zustimmen.\n(13) Bei Benutzung dieser Sprechwege muß die Ausgangsleistung immer auf einen Wert zwischen\n0,5 und 1 Watt herabgesetzt werden (siehe Anhang 3).\n(14) In den Niederlanden und Belgien sind Telegramme nach und von Schiffsfunkstellen, die am\nVerkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch teilnehmen, zugelassen.","Nr. 14 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977                                 301\nAnhang 3\nBetriebliche und tedmische Merkmale der Funkanlagen\nDie Sprechfunkanlagen, die auf den in Anhang 2 zu                  1.6     Die zulässigen Sprechwege für den Verkehrs-\ndieser Vereinbarung angegebenen Sprechwegen 1 ) und                           kreis Funkverkehr an Bord sind in Anhang 2\nauf den in dieser Vereinbarung Artikel 1 angegebenen                          angegeben.\nWasserstraßen betrieben werden, müssen die folgenden                          Die Funkanlagen müssen den in den Abschnit-\nBedingungen erfüllen:                                                         ten 3 und 4 festgelegten Bestimmungen über\ndie technischen Merkmale entspred1en. Die\nBetriebliche Merkmale                                             Sprechwege 15 und 17 dürfen nur von trag-\nbaren Funkgeräten benutzt werden.\n1.1         Die im Rheinfunkdienst betriebene Schiffsfunk-\nstelle kann entweder aus getrennten Funk-\nanlagen für jeden einzelnen der nach.stehend              1.7     Um die Untersuchungen von Vorkommnissen\ngenannten Verkehrskreise oder aus Funkanla-                       im Zusammenhang mit der Sicherheit der Schiff-\ngen für mehrere dieser Verkehrskreise beste-                      fahrt zu erleichtern, wäre es erwünscht, für den\nhen:                                                              Verkehrskreis Scbiff--Schiff Geräte zur Aufzeich-\n- öffentlicher Naduichtenaustausch,                               nung des Sprechfunkverkehrs auf den Sprech-\nwegen 10 und 13 bereitzustellen.\n- Sch.iff--Sch.iff,\n- nautische Information,\nSchiff--Hafenbehörde,                                 1.8     Zur Erleichterung des Betriebsverfahrens, das\nim Verkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaus-\n- Funkverkehr an Bord.\ntausch. anzuwenden ist, sollten Selektivrufdeco-\nder verwendet werden. Diese müssen die in\n1.2         Zusätzlich zu der Ausrüstung für die geforderte                   Abschnitt 5 festgelegten technischen MerkmalP.\nBenutzung eines vorgeschriebenen Verkehrs-                        erfüllen.\nkreises dürfen alle Schiffsfunkstellen für die\nTeilnahme an einem oder mehreren der in Ab-\nschnitt 1.1 genannten Verkehrskreise ausgerü-\nstet sein.                                                2       Tedmische Merkmale\nWenn eine Schiffsfunkstelle an mehreren Ver-\nFunkanlagen, die für die Verkehrskreise\nkehrskreisen teilnimmt, muß -               sofern eine\nständige Hörbereitschaft vorgeschrieben ist -                     - öffentlicher Nachrichtenaustausch,\nder gleichzeitige Empfang auf allen tatsächlich                   - Schiff--Schiff,\nbenutzten Sprechwegen sichergestellt werden.                      - nautische Information und\nVerfahren für die zeitlich. abwechselnde Hör-\n- Schiff--Hafenbehörde\nbereitschaft auf zwei Sprechwegen 2) sind nicht\nzulässig.                                                          benutzt werden, müssen\nIst eine Sd1iffsfunkstelle mit mehr als einem                      a) den Bestimmungen in den Anhangen 18 und\nEmpfänger (z.B. Wachempfänger) ausgerüstet,                             19 zur Vollzugsordnung für den Funkdienst\nso gelten die in Abschnitt 2.1.3.3 angegebenen                          entsprechen und\nEntkopplungsbedingungen auch., wenn die Funk-\nstelle auf einem der normalerweise überwachten                     b) der folgenden     Leistungsbeschreibung   ent-\nSprechwege sendet.                                                     sprechen.\n1.3        Derjenige Teil der Funkstelle, der für den Ver-           2.1      Allgemeine Bedingungen\nkehrskreis öffentlich.er Nach.richtenaustausc:h be-\nnutzt wird, sollte vorzugsweise Duplex-Betrieb,          2.1.l    Aufbau\nmuß jedoc:h mindestens Semi-Duplex-Betrieb er-\n2.1.1.1  Die mechanische und elektrische Bauweise so.wie\nmöglichen.\ndie Art der Fertigung der Funkanlagen müssen\nWenn die Funkstelle auf Fahrgastschiffen von                      den anerkannten Regeln der Technik in jeder\nFahrgästen benutzt werden kann, muß Duplex-                       Beziehung entsprechen, und die Funkanlagen\nBetrieb sichergestellt sein.                                      müssen für die Benutzung an Bord von Schiffen\ngeeignet sein.\n1.4        Derjenige Teil der Funkanlagen, der für den\nVerkehrskreis Sdtiff--Schiff benutzt wird, muß            2.1.1.2  Alle Bedienungselemente müssen so bemessen\n_Simplex-Betrieb auf einer Frequenz ermög-                         sein, daß die laufenden Einstellungen leicht aus-\nlidten.                                                           geführt werden können, und die Anzahl der\nBedienungselemente soll auf das für einen ein-\n1.5         Derjenige Teil der Funkanlagen, der für den                       fachen und zufried~nstellenden Betrieb notwen-\nVerkehrskreis nautische Information benutzt                       dige Mindestmaß herabgesetzt sein.\nwird, muß Semi-Duplex-Betrieb ermöglichen.               2.1.1.3  Alle Bedienungselemente, Instrumente und An-\nDer Empfang an Bord darf auch während der                         zeigen sowie die Eingänge und Ausgänge müs-\nSendezeiten aufredtterhalten werden; die Trä-                     sen deutlich gekennzeichnet sein. Ein Schild mit\ngerwelle wird jedoch nur dann ausgestrahlt,                       der Typenbezeichnung, unter der die Funkanlage\nwenn die Bedienungsperson spricht.                                der Typenprüfung unterzogen worden ist, muß\nauf der Funkanlage so angebracht sein, daß es\n1) Der Begriff .Sprechweg• ist inzwischen in Anhang 18 zur Vollzugs-\nordnung für den Funkdienst durch .Kanal• ersetzt worden.     .            in der normalen Betriebslage deutlich sichtbar\n!) Gemeint ist das .dual-watm••Verfahren.                                     ist.","302                                    Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1977, Teil II\nDieses Sd1ild muß außerdem lotsende Angaben                      im Falle sdiled1ter E111stellung die Leistungs-\nenthalten:                                                       fähigkeit der Funkanlage !)('einträc:htigt W<'r-\nFertigungsnummer und Baujahr,                                den könnte;\nAngaben aus der Typenzulassungsurkunde.                      wenn die von außen zugänglichen Bedie-\nAngaben über den Inhaber der Typenzulas-                     nungselemente auf einem besonderen Be-\nsung.                                                        diengerät zusammengefaßt sind und wenn\nes mehrere Bediengeräte gibt, muß eines\nEinzelheiten über die Stromversorgung, welche                    von ihnen Vorrang vor den anderen haben.\ndie Funkanlage speisen soll, müssen ebenfalls\ndeutlidl angegeben sein.                                         Falls es mehrere Bediengeräte gibt, muß,\nwenn ein Bediengerät in Betrieb ist, dies auf\n2.1.1.4  Alle Teile der Funkanlage, die bei der Prüfung                   dem (den) anderen Bediengerät(en) angezeigt\noder Instandhaltung untersudlt werden, müssen                    werden;\nleid1t zugänglidl sein. Die Bestandteile müssen\ndie Ausgangsleistung des Senders muß auto-\nleicht erkannt werden können.\nmatisch auf einen Wert zwischen 0,5 und\n2.1.1.5  Eine vollständige tedlnische Beschreibung muß                    1 W herabgesetzt werden, wenn einer der\nmit der Funkanlage geliefert werden.                             Sprechwege 10, 11, 12, 13, 14, 70, 73 oder 77\neingestellt wird. Diese Bestimmung gilt für\n2.1.1.6  Die Funkanlage muß einen Kanalwahlschalter                       alle neuen Funkanlagen, die nach dem 1.\nenthalten, auf dem die der Vollzugsordnung für                   Januar 1979 errichtet werden, und für vor-\nden Funkdienst entsprechende Nummer des                          handene Funkanlagen nach dem 1. Januar\nSprechwegs erscheint, au( den die Funkanlage                      1983.\neingestellt ist. Die Nummer des Sprechwegs\nmuß unabhängig von den Bedingungen der              2.1.3    Lautsprecher und Handapparat\nAußenbeleuchtung lesbar sein.\n2.1.3.1  Die Funkanlage muß mit einem Handappurat\n2.1.1.7  Die Funkanlage muß auf Einfrequenz- oder                     sowie einem eingebauten Lautsprecher oder\nZweifrequenzsprechwegen mit Handumschaltung                  einem Ansdlluß für einen Außenlautsprecher\nbetrieben werden können. Zusätzlich darf sie                 ausgerüstet sein.\nauf Zweifrequenzsprechwegen auch ohne Hand-\numschaltung betrieben werden.                       2.1.3.2  Während der Aussendung im Simplex-Betrieb\ndarf der Ausgang des Empfängers kein Signal\n2.1.2    Bedienungselemente                                           abgeben.\n2.1.2.1  Folgende Bedienungselemente müssen vorhan-          2.1.3.3  Während der Aussendung im Duplex-Betrieb\nden sein:                                                   darf nur der Handapparat in Betrieb sein. Elek-\ntrische und akustisdle Kopplungen müssen so\n-    ein Ein-/ Aus-Schalter für die gesamte Funk-\nklein sein, daß kein Rückkopplungspfeifen ent-\nanlage, mit einer Sichtanzeige dafür, daß die\nFunkanlage in Betrieb ist;                              steht. Für Modulationsfrequenzen zwischen 300\nund 3 000 Hz muß der Hub des wiederausge-\nein Handapparat mil einer nichtsperrenden               sendeten Signals bei einem frei im Raum ge-\nSpredltaste zum Schalten des Trägers;                    haltenen Handapparat geringer sein als 1 /11; des\neine Vorrichtung zum Einstellen der dem                  Hubes des Signals arn Emplänge:reingang.\nLautsprecher zugeführten NF-Leistung bis\nherab auf eine gerade noch wahrnehmbare        2.1.4    Umschaltzeit\nMindestlautstärke. Der Pegel am Hörer des               Die Kanal-Umschalteinrichtung muß derart sein,\nHandapparates muß davon unbeeinflußt blei-              daß die Zeit, die für den Obergang von der\nben. Im Zustand „Senden\" muß der Laut-                  Benutzung eines der Sprechwege zur Benut-\nsprecher durch Betätigen des Sende-/Em-                 zung irgendeines anderen Spred1weges notwen-\npfangs-Umschalters abgeschaltet sein. Eine              dig ist, 5 Sekunden nicht überschreitet. Die\nandere Abschaltmöglichkeit für den Laut-                Funkanlage darf nicht senden können, ehe die\nsprecher ist nicht erluubt;                             Nennfrequenz erreicht ist.\nein Kanalwählschalter, auf dem Sprechweg                Die Zeit, die für das Umschalten von Senden\n16 besonders gekennzeichnet ist;                        auf Empfang und umgekehrt notwendig ist,\nein Schalter, mit dem die Ausgangsleistung              darf 0,3 Sekunden nicht übersdlreiten.\ndes Senders auf einen Wert zwischen 0,5\nund 1 Watt herabgesetzt werden kann;            2.1.5   Vorsichtsmaßnahmen für die Sicherheit\n-   eine Einstellvorrichtung für die Rauschsperre;  2.1.5.1 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um\n-   eine Einstellvorrichtung, mit der die Hellig-           die Funkanlage vor den Auswirkungen zu hoher\nkeit aller Lampen der Funkanlage auf die                 Ströme oder Spannungen zu schützen.\nHelligkeit der Umgebung herabgesetzt wer-\nden kann. Jedoch müssen die Betriebsanzei-      2.1.5.2 Es müssen Vorkehrungen getroffen werden, um\ngen bei jedem Betriebszustand erkennbar                 die Funkanlage vor Schäden zu schützen, wenn\nsein;                                                   die Stromquelle vorübergehende Spannungs-\nschwankungen erzeugt und wenn die Pola-\n-    eine Anzeige dafür, daß der Träger ausge-               ritäten der Stromquelle aus Versehen umge-\nstrahlt wird.                                           kehrt werden.\n2.1.2.2  Die Funkanlage muß auch folgende Bedingungen\n2.1.5.3  Es muß eine Vorrichtung für das Erden des\nerfüllen:·\nGehäuses der Funkanlage vorhanden sein; dies\n-    Die Bedienungsperson darf zu keinem Be-                 darf aber nicht dazu führen, daß irgendeine\ndienungselement Zugang haben, durch das                 Klemme der ·Stromquelle geerdet wird.","Nr. 14 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977                                303\n2.1.5.4   Alle Bauteile und Verdrahtungen, in denen sich               v\\'enn die Funkgeräte einer Sd1iffsfunkstel10\nGleich- und/oder Wechselspannungen (andere                   nid1t an eine gemeinsame Antenne, sondern an\nals HF-Spannungen) zu einer Spitzenspannung                  getrennte Antennen angesd1lossen sind, muß\nvon mehr als 50 Volt addieren, müssen Yor je-                durch entsprechende Maßnahmen eine ausrei-\nder zufälligen Berührung geschützt sein und                  d1ende Entkopplung der Antennen sid1ergestellt\nbeim Entfernen der Schutzvorrichtungen auto-                 werden.\nmatisd1 von allen Stromquellen getrennt wer-\nden. Anderenfalls muß die Funkanlage so kon-       2.2       Prüfbedingungen, Stromversorgung und\nstruiert sein, daß der Zugang zu Teilen, die                 Umgebungstemperaturen\nsolche Spannungen aufweisen, nur mit Hilfe ei-\nnes Werkzeugs, z.B. eines Schraubenschlüssels      2.2.1     Normale und extreme Prüfbedingungen\noder eines Schraubendrehers, möglich ist; Warn-\nDie Typenprüfungen müssen unter normalen\nschilder müssen sowohl innerhalb der Funkan-\nPrüfbedingungen und, soweit dies gefordert\nlage als audi auf den Schutzvorrichtungen gut\nwird, unter extremen Prüfbedingungen durchge-\nsichtbar angebracht sein.\nführt werden. Die Prüfbedingungen und die\n2.1.5.5   Die in Betrieb befindliche Funkanlage darf kei-              Prüfverfahren sind in den folgenden Abschnit-\nnen Schaden erleiden, wenn der Antennenan-                   ten 2.2.2 bis 2.2.5 festgelegt.\nsdiluß während einer Zeit von mindestens\n5 Minuten offen oder kun:geschlossen ist.          2.2.2     Stromversorgung\nWährend der Typenprüfungen müssen die Funk-\n2.1.6     Sendeart und Modulationsrnerkrnale                           geräte aus einer Prüfstromquelle versorgt wer-\nden, welche normale und extreme Prüfspannun-\n2.1.6.1   Es darf nur Frequenzmodulation mit einer\ngen liefern kann, wie in den Abschnitten 2.2.3.2\nPreemphasis von 6 dB je Oktave (Phasenmo-\nund 2.2.4.2 angegeben. Der innere Widerstand\ndulation) verwendet werden.\nder Prüfstromquelle muß so klein sein, daß sein\n2.1.6.2   Die Funkanlage muß für einen zufriedenstellen-               Einfluß auf die Ergebnisse der Prüfungen ver-\nden Betrieb mit einem Sprechwegabstand Yon                   nachlässigt werden kann. Bei den Prüfungen\n. 25 kHz vorgesehen sein.                                      wird die Spannung der Stromquelle an den\nEingangsklemmen der Funkgeräte gemessen.\n2.1.G.3   Der Frequenzhub, der einer Modulation von\n100 0/o entspricht, muß so nahe wie möglidl bei              Während der Prüfungen muß die Spannung\n± 5 kHz liegen. Der Frequenzhub darf in kei-                 der Stromquelle mit einer zulässigen Abwei-\nnem Fall ± 5 kHz überschreiten.                              chung von ± 3 6 /o - bezogen auf die Spannung\nzu Beginn der jeweiligen Prüfung - konstant\n2.1.7     Anzahl der Sprechwege                                        gehalten werden.\nJede Verwaltung soll die Anzahl der erfor<ler-     2.2.3     Normale Prüfbedingungen\nliehen Sprechwege festlegen.\nDie Höchstzahl der Sprechwege, für welche die      2.2.3.1   Normale Temperatur- und\nFunkanlage ausgerüstet ist, muß im Prüfproto-                Feuchtigkeitsbedingungen\nkoll angegeben sein.                                         Als normale Temperatur- und Feucht1gkeihb<·-\ndingungen bei den Prüfungen gelten alle cnl-\n2.1.8     Frequenzbereiche                                             sprechenden Temperatur- und Feud1tigkeits-\nkombinationen innerhalb folgender Grenzen:\n2.1.8.1   Funkanlagen, die nur für den Betrieb auf Ein-\nfrequenzsprechwegen vorgesehen sind, müssen                  - Temperatur + 15 :c bis + 35 cc,\nim gesamten Bereich von 156,300 MHz bis                      - relative Luftfeuchtigkeit 20 \"10 bis 75\" \"·\n156,875 MHz betrieben ;werden können.                        Anmerkung: Wenn es unmöglich ist, die Prü-\n2.1.8.2   Funkanlagen, die für den gleichzeitigen Betrieb              fungen unter den obigen Bedingungen durd12u-\nauf Einfrequenzsprechwegen und auf Zweifre-                  führen, muß dem Prüfprotokoll eine Anmerkung\nquenzsprechwegen vorgesehen sind, müssen au-                 hinzugefügt werden, aus der sid1 die Tempera-\nßerdem mit einem Abstand von 4,6 MHz zwi-                    tur und die relative Luftfeuchtigkeit während\nschen den Sende- und den Empfangsfrequenzen                  der Prüfungen ergibt.\ninnerhalb der folgenden Bereiche betrieben         2.2.3.2   Normale Stromversorgung\nwerden können:\n2.2.3.2.1 Spannung und Frequenz bei Netzstronwersor-\n156,025 MHz- 157,425 MHz für die Aussendung\ngung\nund\nDie normale Prüfspannung für Funkgeräte, die\n160,625 MHz-162,025 MHz für den Empfang.\naus dem Netz versorgt werden sollen, muß gleid1\n2.1.9     Antennen                                                     der Nennspannung des Netzes sein. Für die\nZwecke dieser Leistungsbeschreibung muß die\nDie Antennen müssen in der Horizontalebene                   Nennspannung die Spannung oder eine der\nein Rundstrahldiagramm aufweisen.                           Spannungen sein, für welche die Funkgeräte\nAntennen mit Gewinn (bezogen auf einen in                   hergestellt wurden.\ngleicher Höhe wie die betrachtete Antenne                   Die Frequenz des Prüfstroms muß 50 Hz ± 1 Hz\nangebrachten i../2-Dipol) sind nicht zugelassen.            betragen.\nDie Antennen müssen frei stehen, d. h. sie sol-\n2.2.3.2.2 Stromversorgung aus einer Bleibatterie\nlen in einer Entfernung von wenigstens 4 m\nvon al~~n größeren Metallkörpern, die sie an                 Für einen Betrieb der Funkgeräte bei Versor-\nHöhe übertreffen, erridltet werdei:i. Der höchste            gung aus einer Bleibatterie muß die normale\nPunkt der Antennen soll nidlt mehr als 12. m                Prüfspannung 1,lmal so groß sein wie die Nenn-\nüber der Einsenkungsmarke liegen.                           spannung der Batterie (6 Volt, 12 Volt usw.).","304                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n2.2.3.2.3  Andere Stromversorgung                                         sehen Prüfungen müssen mit der Nennspannung\nder Stromquelle durchgeführt werden. Wenn\nIm Falle der Versorgung aus einer anderen\nder Ausdruck „Prüfung der Leistungsfähigkeit\"\nStromquelle oder aus einer Batterie anderer\nverwendet wird, müssen darunter einfache Funk-\nArt muß die normale Prüfspannung gleich der-\ntionsprüfungen und einfache elektrische Prüfun-\njenigen sein, die zwischen dem Hersteller der\ngen verstanden werden, die beweisen sollen,\nFunkgeräte und der Behörde, welche die Prü-\ndaß die Funkanlage betriebsbereit ist.\nfungen durchführt, vereinbart worden ist.\n2.2.6.2    Feuchte Wärme\n2.2.4      Extreme Prüfbedingungen\nDie Funkanlage muß in eine Kammer gebracht\n2.2.4. l   Extreme Temperaturen                                           werden, die binnen zwei Stunden von Zimmer-\nIm Falle von Prüfungen bei extremen Tempera-                   temperatur bis auf + 40 °c (± 3 °q erwärmt\nturen müssen die Messungen nach den in Ab-                     und auf eine relative Luftfeuchtigkeit von min-\nschnitt 2.2.5 festgelegten Verfahren durchgeführt              destens 93 0/o gebracht werden muß. Die Kam-\nwerden, wobei die untere Temperatur -15 °C                     mer muß mindestens 10 Stunden lang auf einer\nund obere + 55 °C betragen muß.                                Temperatur von + 40 °c (± 3 °q und auf 93 •;,\n2.2.4.2     Extreme \\Verte der Stromversorgung                              _\n( 3+ 2 0/o)\n0/o  re l   .\nativer Lu f t f euchhgke1t\n.  .  ge h alten wer-\nden. Nach Ablauf dieser Zeit muß mindestens\n2.2.4.2.1  Spannung und Frequenz bei Netzstromversor-\n30 Minuten lang eine Prüfung der Leistungs-\ngung\nfähigkeit durmgeführt werden, die beweisen\nDie extremen Prüfspannungen für Funkgeräte,                   soll, daß die Funkanlage unter den vorstehen-\ndie aus dem \\,Vechselstromnetz versorgt werden                 den Bedingungen betriebsbereit ist. Die Ergeb-\nsollen, müssen gleich der Nennspannung des                     nisse dieser Prüfung müssen im Prüfprotokoll\nNetzes ± 10 °/1.1 sein.                                       angegeben werden. Ventilatoren oder in die\nDie Frequenz des Prüfstromes muß 50 Hz ± 1 Hi                 Funkanlage eingebaute Wärmequellen dürfen\nbetragen.                                                     während der letzten 60 Minuten der Prüfung\nin Betrieb gesetzt werden.\n2.2.4.2.2  Stromversorgung aus einer Batterie                            Während sim die Funkanlage nod1 in der Kam-\nFür einen Betrieb der Funkgeräte bei Versor-                  mer befindet, muß die Temperatur der Kammer\ngung aus einer Batterie müssen die extremen                   in hömstens 1 Stunde auf Zimmertemperatur\nPrüfspannungen 1,3- und 0,9mal so groß sein                   gebracht werden. Die Funkanlage muß dann\nwie die Nennspannung der Batterie (6 Volt,                    3 bis 6 Stunden lang normaler Temperatur und\n12 Volt usw.).                                                Feuchtigkeit ausgesetzt werden, ehe weitere\nPrüfungen durmgeführt werden.\n2.2.4.2.3  Andere Stromversorgung\nIm Falle der Versorgung der Funkgeräte aus         2.2.6.3    Niedrige Temperatur\neiner anderen Stromquelle müssen die extremen\nDie Funkanlage muß in eine Kammer gebracht\nPrüfspannungen gleich denjenigen sein, die zwi-\nwerden, in der die Temperatur auf - 25 °C\nschen dem Hersteller der Funkgeräte und der\nBehörde, welche die Prüfungen durchführt, ver-\n( ± 3 :q gesenkt und mindestens 10 Stunden\nlang auf dieser Höhe gehalten wird.\neinbart ,,·ordcn sind.\nDann muß die Funkanlage mindestens 3 Stun-\n2.2.5      Verfahren für Prüfungen bei extremen Tempera-                  den lang normaler Zimmertemperatur ausge-\nturen                                                          setzt werden.\nDie Funkanlage muß während der Zeiten der                      Danach muß die Funkanlage einer • Prüfung\nTemperaturstabilisierung abgeschaltet werden,                  der Leistungsfähigkeit~ unterzogen werden, die\naußer in den in Abschnitt 2.2.7.2 vorgesehenen                 beweisen soll, daß die Funkanlage betriebsbe-\nFällen.                                                       reit ist und daß keine Mängel \\·orhandcn sind.\nEhe eine Pri.Jfung bei der oberen Temperatur\ndurchgeführt wird, muß die Funkanlage in die       2.2.6.4     Vibration\nPrüfkammer gebracht werden und dort bleiben,                  Die Funkanlage, die mit allen vorgesehenen\nbis das thermisd1e Gleimgewicht erreicht ist.                  Schwingungsdämpfern ausgerüstet ist, muß in\nDie Funkanlage muß dann eine halbe Stunde                     ihrer normalen Betriebslage auf dem Schüttel-\nlang auf Senden geschaltet werden; während                    tisch befestigt werden.\nund nach dieser Zeit muß sie die Bedingungen\ndieser Leistungsbeschreibung erfüllen.             2.2.6.4.1  Zuerst muß die Funkanlage 15 Minuten lang in\nsenkrechte Smwingungen mit Frequenzen von\nIm Falle einer Prüfung bei der unteren Tempe-\n1 bis 10 Hz und mit einer Amplitude von\nratur muß die Funkanlage in der Prüfkammer\n3,0 mm versetzt werden; dabei sind die in\nbleiben, bis das thermische Gleichgewicht er-\nAbschnitt 2.2.6.4.3 festgelegten Bedingungen zu\nreicht ist; dann muß die Funkanlage eine Minute\nberücksichtigen.\nlang auf Betrieb oder Empfang geschaltet wer-\nden, und nach dieser Zeit muß sie die Bedin-       2.2.6.4.2  Dann muß die Funkanlage 15 Minuten lang in\ngungen dieser Leistungsbeschreibung erfüllen.                 senkrechte Schwingungen mit Frequenzen von\n5 bis 35 Hz und mit einer Amplitude von 0,4 mm\n2.2.6      Prüfung bei Umgebungsbedingungen                              versetzt werden; dabei sind die in Abschnitt\nAllgemeines                                                   2.2.6.4.3 festgelegten Bedingungen zu berück-\n2.2.6.1\nsichtigen.\nVor Beginn der Prüfung bei Umgebungsbedin-\ngungen muß geprüft werden, ob die Funkanlage       2.2.6.4.3  Nachdem die Frequenz zunächst von 1 Hz auf\ndie anderen Bedingungen dieser Leistungsbe-.                  2,5 Hz erhöht wurde, darf ihre Änderung nicht\nschreibung erfüllt. Die vorgeschriebenen elektri-             kleiner als eine Oktave je Minute sein.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977                                 305\n2.2.G.4.4 Während der Vibrationsprüfungen muß die          2.3.2    Rausd1sperre (Squeldl)\nFunkanlage eingeschaltet sein; es müssen ein-             Wenn nidlts Gegenteiliges angegeben ist, muß\nfad1e Funktionsprüfungen und einfache elek-               die Rauschsperre während der Dauer der Typen-\ntrische Prüfungen durchgeführt werden, die be-            prüfungen außer Betrieb gesetzt werden.\n\\,:eisen sollen, daß die Funkanlage unter den\nvorstehenden Bedingungen betriebsbereit ist.     2.3.3    Normale Prüfmodulation\n2.2.6.4.5 Diese Prüfung kann mit Schwingungen in der                Bei normaler Prüfmodulation muß die Modula-\nhorizontalen Ebene in jeder von zwei zueinan-             tionsfrequenz 1 kHz und der Frequenzhub ± 3\nder senkrechten Richtungen wiederholt werden.             kHz betragen. Das Prüfsignal muß weitgehend\n2.2.6.4.6 Soweit möglich muß die Funkanlage während                 ohne Amplitudenmodulation sein.\nder Prüfung überwacht werden, und wenn in        2.3.4    Künstliche Antenne\nirgendeinem Teil übermäßige Schwingungen\nfestgestellt werden, muß dies untersucht wer-             Wenn die Prüfungen mit einer künstlidlen An-\nden.                                                      tenne durchgeführt werden, muß diese ein ohm-\nscher und nidltstrahlender Lastwiderstand von\n2.2.6.4.7 Nach der Vibrationsprüfung muß die Funkan-                50 Ohm sein.\nlage auf mechanische Beschädigungen unter-\nsucht werden. Es müssen Prüfungen von kurzer     2.3.5    Bestimmungen über das Prüfsignal, das an den\nDauer durchgeführt werden, um sicherzustellen,            Sendereingang angelegt wird\ndaß die Bedingungen dieser Leistungsbeschrei-\nFür die Zwecke dieser Leistungsbesdlreibung\nbung erfüllt werden.\nmuß das an den Sender angelegte NF-Modula-\n2.2.7     Anheizzeit                                                tionssignal von einem mit dem Sprechkapsel-\nanschluß verbundenen Generator abgegeben\n2.2.7.1   Die Funkanlage muß, außer in dem in Abschnitt             werden, wenn nicht Gegenteiliges vermerkt ist.\n2.2.7.2 Yorgesehenen Fall, eine Minute, nach-\ndem sie eingeschaltet worden ist, betriebsbereit 2.3.6    Prüfung einer Funkanlage mit Duplexweidle\nsein und die Bedingungen dieser Leistungsbe-              Falls die Funkanlage mit einer eingebauten oder\nsdueibung erfüllen.                                       einer getrennt angeschlossenen Duplexweid1e\n2.2.7.2   Wenn die Funkanlage Teile enthält, deren ord-             ausgerüstet ist, müssen die Bedingungen dieser\nnungsgemäßes Arbeiten eine Heizung erfor-                 Leistungsbeschreibung erfüllt werden, wenn die\ndert, z. B. Quarzthermostate, muß eine Anheiz-            Messungen am Antennenausgang der Weiche\nzeit von 30 Minuten zugestanden werden, ge-               durdlgeführt werden.\nrechnet von dem Augenblick an, in dem diesen\nTeilen Strom zugeführt wird. Nach dieser Zeit    2.3.7    Prüfspredlwege\nmüssen die Bedingungen dieser Leistungsbe-                Die Typenprüfungen müssen erforderlichenfalls\nschreibung erfüllt werden.                                auf dem im Rheinfunkdienst benutzen höchsten\nund niedrigsten Sprechweg soweit auf Sprech-\n2.2.7.3   \\Venn Abschnitt 2.2.7.2 angewandt wird, muß\ndie Stromversorgung der Heizstromkreise so be-            weg 16 durchgeführt werden.\nschaffen sein, daß sie eingesdrnltet bleiben\nkann, selbst ,,enn andere Stromversorgungen      2.4      Sender\nfür die Funkanlage oder innerhalb der Funk-\nanlage abgesd1altet werden. \\\\Tenn ein beson-    2.4.1    Frequenzabweidrnng\nderer Schalter für die Heizstromkreise an der\nFunkanlage angebracht ist, muß der Zweck die-    2.4.1.1  Begriffsbestimmung\nses Schalters deutlidl angegeben sein, und in             Die Frequenzabweidlung des· Senders ist die\nden Bedienungsvorschriften muß festgelegt sein,           Differenz zwischen der gemessenen Frequenz ..\ndaß die Heizstromkreise normalerweise an die              des Trägers und ihrem Nennwert.\nStromversorgung angesdllossen bleiben sollen.\n2.4. 1.2 Meßverfahren\n2.3       Allgemeine Meßbedingungen                                 Die Frequenz des Trägers muß bei fehlender\nModulation gemessen werden, wobei derSender\n2.3.1      Bestimmungen über Prüfsignale, die an den\nan eine künstliche Antenne (Absdlnitt 2.3.4) an-\nEmpfängereingang angelegt werden\ngesdllossen sein muß. Die Messung muß unter\nMeßsender, die Prüfsignale erzeugen, weldle an           normalen Prüfbedingungen (Abschnitt 2.2.3) und\nden Empfängereingang angelegt werden sollen,             unter extremen Prüfbedingungen (Abschnitte\nmüssen derart mit dem Empfänger verbunden                 2.2.4.1 und ·2.2.4.2 gleichzeitig angewandt) durch-\nwerden, daß der dem Empfängereingang ange-                geführt werden.\nbotene Widerstand 50 Ohm beträgt. Diese Be-\ndingung muß unabhängig davon erfüllt wer-       2.4.1.3  Grenzen\nden, ob ein einziges Prüfsignal oder mehrere             Die Frequenzabweichung darf 1,5 kHz nicht\nPrüfsignale gleidlzeitig an den Empfänger an-            überschreiten.\ngelegt werden.\nDie Pegel der Prüfsignale am Eingang müssen     2.4.2    Trägerleistung\nin Werten der elektromotorischen Kraft ausge-            Begriffsbestimmungen\n2.4.2.1\ndrückt werden, die am Senderausgang, welcher\nmit dem Empfänger zu verbinden ist, vorhan-              Die Trägerleistung ist die mittlere Leistung, die\nden wäre.                                                während einer Periode der HF-Schwingung bei\nfehlender Modulation an die künstliche Antenne\nDie Auswirkungen des Rauschens und jeglidler\nabgegeben wird.\nIntermodulationsprodukte, die ihren Ursprung\nin den Meßsendern haben, sollen vernachlässig-           Die vom Hersteller angegebene Trägerleistung\nbar sein.                                                ist die Nennausgangsleistung.","306                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n2.4.3.2.:! Grenzen\nDer Sender muß an eine künstlid1e Antenne                      Der Frequenzhub bei Modulationsfrequenzen\n(Abschnitt 2.3.4) angeschlossen \\,·erden; die an               zwischen 3 kHz und 6 kHz darf den Hub bei der\ndiese künstliche Antenne abgegebene Leistun0                   Modulationsfrequenz von 3 kHz nicht über-\nmuß gemessen werden. Die Messungen müssen                      sdueiten. Bei der Modulationsfrequenz von G\nunter normalen Prüfbedingungen (Abschnitt 2.2.3)               kHz darf der Frequenzhub ± 1,5 kHz nimt über-\nund unter extremen Prüfbedingungen (Absdmilie                  schreiten.\n2.2.4.1 und 2.2.4.2 gleid12eitig angewandt) durch-\nDer Frequenzhub bei Modulationsfrequenzen\ngeführt werden.\nzwischen 6 kHz und 25 kHz darf die Werte nicht\nüberschreiten, die gegeben sind durch eine li-\n2.4.2.3         Grenzen\nneare Funktion des Frequenzhubes (in dB) mit\nDie Trägerleistung, die unter normalen Prüfbe-                 einer Absenkung von 14 dB/Okt. in Abhängig-\ndingungen gemessen wird, wenn der Schalter                     keit von der Modulationsfrequenz, ausgehend\nfür die Ausgangsleistung (siehe Abschnitt 2.1.2.1)             von dem Punkt, an dem die Frequenz 6 kHz und\nauf den höchsten Wert eingestellt ist, darf höch-              der Hub ± 1,5 kHz beträgt; der Frequenzhub\nstens um 1,5 dB von der Nennausgangsleistung                   nimmt also mit zunehmender Modulationsfre-\nabweichen.                                                     quenz ab.\nWenn der Schalter für die Ausgangsleistung auf\n2.4.4      Begrenzung des Sendermodulators\nden höchsten Wert eingestellt ist, muß die Trä-\ngerleistung unter allen Prüfbedingungen zwi-        2.4.4.l    Begriffsbestimmung\nschen 6 und 25 Watt betragen.\nDieses Merkmal drückt aus, daß sich der Sender\nWenn der Schalter für die Ausgangsleistung aul                 bis nahe an den in Abschnitt 2.4.3.1.3 festge-\nden niedrigsten Wert eingestellt ist oder wenn                 legten maximal zulässigen Frequenzhub modu-\ndie Leistung automatisch herabgesetzt wird, muß                lieren läßt.\ndie gemessene Trägerleistung unter allen Prüf-\nbedingungen zwischen 0,5 und 1 Watt betragen.       2.4.4 2   Meßverfahren\n2.4.3           Frequenzhub                                                   Ein    Modulationssignal mit der Frequenz von\n1 000 Hz und einem Pegel, der so eingestellt ist,\n2.4.3.1         Maximal zulässiger Frequenzhub                                 daß der Frequenzhub ± 1 kHz beträgt, wird an\nden Sender angelegt. Der Pegel des Signals\n2.4.3.1.1       Begriffsbestimmung                                             wird dann um 20 dB erhöht, und der Hub wird\nerneut gemessen. Diese Prüfung muß unter nor-\nFür die Zwecke dieser Leistungsbesrnreibung\nmalen Prüfbedingungen (Abschnitt 2.2.3) und\nist der maximal zulässige Frequenzhub die höd1-\nunter extremen Prüfbedingungen (Abschnitte\nste zulässige Differenz zwischen der Augen-\n2.2.4.1 und 2.2.4.2 gleichzeitig angewandt) durch-\nblicksfrequenz des modulierten HF-Signals und                  geführt werden.\nder Frequenz des unmodulierten Trägers.\n2.4.4.3    Grenzen\n2.4.3. l .'.!.  Meßverfuhren\nDer Frequenzhub muß Z\\'vischen      ± 3,5 kHz und\nDer frequenzhub muß am Ausgdng des an eine                     ± 5 kHz betragen.\nkünstlid1e Antenne (Abschnitt 2.3.4) angeschlos-\nsenen Senders mit Hilfe eines Hubmessers ge-        2.4.5      Empfindlichkeit des Modulators, einsd1licßlid1\nmessen werden, mit dem der Maximalhub ein-                     Mikrofon\nsrnließlich desjenigen Hubes gemessen werden\nkann, der sich aus irgendweld1en Oberwellen         2.4.5.1    Begriffsbestimmung\nund aus irgendweld1en Intermodulationspro-\ndukten ergibt, die im Sender entstehen können.                 Dieses Merkmal drückt aus, daß der Sender eine\nDie Modulationsfrequenz muß zwisrnen der für                   ausreichende Modulation erzeugen kann, wenn\nangemessen gehaltenen niedrigsten Frequenz                    dem Mikrofon ein bestimmtes NF-Signal, das\nund 3 kHz verändert werden. Der Pegel dieses                  der normalen mittleren Sprachlautstärke ent-\nPrüfsignals muß 20 dB über dem Pegel der nor-                 spricht, zugeführt wird.\nmalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) liegen.\n2.4.5.2   Meßverfahren\n2.4.3.1.3       Grenzen                                                        Ein NF-Signal von 1 000 Hz wird dem Mikrofon\nDer maximal zulässige Frequenzhub beträgt    ±  5             so zugeführt, daß ein Schalldruck von 94 dB,\nkHz.                                                          bezogen auf 2 X 10·5 Pascal, an der Membran\nerzielt wird; der sich ergebende Hub wird ge-\n2.4.3.2         Herabsetzung des Frequenzhubes bei Modula-                    messen.\ntionsfrequenzen über 3 kHz\n2.4.5.3   Grenzen\n2.4.3.2.1       Meßverfahren                                                  Der Frequenzhub muß zwischen         ±  3 kHz und\nDer Sender muß unter normalen Prüfbedingun-                   ± 4,5 kHz betragen.\ngen (Abschnitt 2.2.3) betrieben werden und nach\nden Bedingungen in Abschnitt 2.3.4 belastet         2.4.6     NF-Frequenzgang des Senders\nwerden. Der Sender muß mit der normalen Prüf-\n2.4.6.1    Begriffsbestimmung\nmodulation (Abschnitt 2.3.3) moduliert werden.\nBei konstantem Eingangspegel des Modulations-                 Der NF-Frequenzgang des Senders drückt aus,\nsignals muß die Modulationsfrequenz zwischen                  daß der Sender ohne übermäßige Verschlechte-\n3 kHz und 25 kHz verändert werden; dabei muß                   rung des Frequenzgangs in Abhängigkeit von\nder Frequenzhub gemessen werden.                              der Modulationsfrequenz betrieben werden kann.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977                                 307\n2.4.6.2    Meßverfahren                                      2.4.7.2.2 Extreme Prüfbedingungen\nEs können zwei Meßverfahren angewandt wer-                  Unter extremen Prüfbedingungen (Absd111ille\nden, die zu sehr ähnlid1en Ergebnissen führen.              2.2.4.1 und 2.2.4..2 gleidlzeitig angewandt) müs-\nDas angewandte Verfahren muß im Prüfproto-                  sen die Messungen bei 1 000 Hz mit einem Fre-\nkoll angegeben werden.                                      quenzhub von ± 3 kHz durdlgeführt werden.\n2.4.6.2.1  Verfahren mit konstantem Hub                      2.4.7.3   Grenzen\nDer NF-Klirrfaktor darf 10 A/o nicht überschrei-\nEin Modulationssignal mit der Frequenz von\nten.\n1 000 Hz und mit einem Pegel, der so eingestellt\nist, daß der Frequenzhub ± 1 kHz beträgt, wird    2.4.8     Nachbarkanalleistung\nan den Sender angelegt.\n2.4.8. I  Begriffsbestimmung\nDann wird die Modulationsfrequenz zwischen\nDie Nachbarkanalleistung ist derjenige Teil der\n300 Hz und 3 000 Hz verändert, wobei der Pegel\nGesamtausgangsleistung eines unter festgeleg-\nso eingestellt wird, daß der Frequenzhub des\nten Bedingungen modulierten Senders, der in-\nHF-Signals konstant und gleich dem obenge-\nnerhalb der Bandbreite eines normalerweise in\nnannten Wert ist.\ndem System benutzten Empfängers abgegeben\nDer Wert für die Amplitude des NF-Modula-                   wird, weldier auf einem der Nachbarkanäle be-\ntionssignals in Abhängigkeit von der Frequenz               trieben wird. Diese Leistung ist die Summe der\nmuß sidi innerhalb der in Abschnitt 2.4.6.3.t an-           durch Modulation, Brumm und Rauschen ent-\ngegebenen Grenzen um 6 dB je Oktave von dem                 standenen mittleren Leistungen des Senders.\noben festgelegten Punkt bei 1 000 Hz an ändern;\ndie Amplitude wird bei zunehmender Frequenz       2.4.8.2   Meßverfahren\nkleiner.                                          2.4.8.2.1 Allgemeine Bemerkungen\n2.4.6.2.2  Verfahren mit konstantem Eingangspegel                      Es werden zwei Verfahren vorgeschlagen, deren\nErgebnisse gleichwertig sind. Das angewandte\nEin Modulationssignal mit der Frequenz von                  Verfahren muß im Prüfprotokoll angegeben\n1 000 Hz und mit einem Pegel, der so eingestellt           werden.\nist, daß der Frequenzhub ± 1 kHz beträgt, wird\nan den Sender angelegt.                           2.4.8.2.2 Meßverfahren mit einem Leistungs-\nmeßempfänger\nDann wird die Modulationsfrequenz zwischen\n300 Hz und 3 000 Hz verändert, während der                  Die Nachbarkanalleistung darf mit Hilfe eines\nPegel des NF-Signals konstant auf dem oben-                Leistungsmeßempfängers gemessen werden, der\ngenannten ·wert gehalten wird.                              die Bedingungen in Abschnitt 2.4.8.2.3 erfüllt\n(und nachstehend in den Absdinitten 2.4.8.2.2\n2.4.6.3    Grenzen                                                     und 2.4.8.2.3 als „Empfänger• bezeichnet wird).\n2.4.6.3. l Verfahren mit konstantem Hub                                Der Sender muß unter normalen Prüfbedingun-\ngen (Abschnitt 2.2.3) mit voller und mit herab-\nDer Wert für die Amplitude des NF-Modula-                  gesetzter Leistung betrieben werden. Der Sen-\ntionssignals darf höchstens um - 1 dB oder                 derausgang muß durch eine Vorrichtung so mit\n+ 3 dB von dem in Abschnitt 2.4.6.2. I angege-             dem Eingang des „Empfängers\" verbunden wer-\nbenen \\Vert abweichen.                                     den, daß der dem Sender angebotene Wider-\n2.4.6.3.2  Verfahren mit konstantem Eingangspegel                      stand gleich dem Widerstand der in Abschnill\n2.3.4 beschriebenen künstlichen Antenne ist und\nDer Modulationsindex (Verhältnis des Frequenz-              der Pegel am Eingang des „Empfängers• ange-\nhubes zur ModulationsfrequE:nz} muß konstant                messen ist.\nund innerhalb der Grenzen von + 1 dB oder                   Der Sender muß mit einem Signal mit der Fre-·\n- 3 dB gleich seinem Wert bei 1 000 Hz sein.                 quenz 1 250 Hz moduliert werden, und zwar mit\neinem Pegel, der um 20 dB größer ist als der-\n2.4.7      NF-Klirrfaktor der Aussendung\njenige, welcher einen Frequenzhub von ± 3 kHz\n2.4.7.1    Begriffsbestimmung                                         erzeugt.\nDer Klirrfaktor der mit einem NF-Signal modu-               Der „Empfänger\" muß auf die Nennfrequenz des\nlierten Aussendung wird durch das Verhältnis                Senders abgestimmt werden, und das regelbare\n(in 8/o) der gesamten Effektivspannung aller                Dämpfungsglied des „Empfängers\" muß so auf\nOberwellen zur gesamten Effektivspannung des                einen Wert p dB eingestellt werden, daß am\nSignals nach linearer Demodulation ausgedrückt.             Meßgerät ein Pegel von 5 dB über dem Ge-\nräusdipegel des .Empfängers• abzulesen ist.\n2.4.7.2    Meßverfahren                                                Der .Empfänger• muß dann auf die Nennfre-\nDas vom Sender erzeugte HF-Signal wird über ·               quenz eines der Nachbarkanäle abgestimmt wer-\neine geeignete Koppelvorrichtung an einen                   den, und das regelbare Dämpfungslied muß so\nlinearen Demodulator mit Deemphasisnetzwerk                 auf einen Wert q dB eingestellt werden, daß am\nvon 6 dB/Oktave angelegt.                                   Meßgerät wieder derselbe Pegel abzulesen ist.\nDas Verhältnis der Leistung des Trägers mit\n2.4.7.2.1   Normale Prüfbedingungen\nModulation zur Nachbarkan:alleistung ist durch\nUnter normalen Prüfbedingungen (Abschnitt                  die Differenz zwischen den am Dämpfungsglied\n2.2.3) wird das HF-Signal nacheinander mit den             eingestellten Werten p und q gegeben. Dieses\nFrequenzen 300 Hz, 500 Hz und 1 000 Hz mit                 Verhältnis, bezogen auf die in Abschnitt 2.4.2\n·einem konstanten Modulationsindex von 3 mo-                 festgelegte Trägerleistung, ergibt die Nadlbar-\nduliert ..                                                 kanalleistung .\n. Der NF-Klirrfaktor wird bei allen obengenann-              Die Messung muß für den anderen Nachbar-\nten Frequenzen gemessen.                                   kanal wiederholt werden.","308                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n2.4.8.2.3  t--.1erkmale des Leislungsmeßempfängers                       derausgang, einsdlließlich des in die Nachbar-\nDer Leistungsmeßempfänger muß aus einer                       kanäle ausgesendeten Teils, angezeigt wird.\nMischstufe, einem Quarzfilter, einem regelbaren               Die Nachbarkanalleistung muß beredlnet wer-\nDämpfungsglied, einem Verstärker und einem                    den, indem die innerhalb der Bandbreite von\nEffektivwert-Voltmeter bestehen, wobei alle                   16 kHz gemessenen Leistungen aller Frequenz-\ndiese Teile in Reihe geschaltet sind, sowie aus               komponenten, einschließlich des Rauschens, ad-\neinem fest eingebauten Oszillator. Dieser darf                diert werden. Die Messung muß in jedem der\ndurch einen Meßsender ersetzt werden .                        Nadibarkanäle durchgeführt werden.\n•            Die Bandbreite des Filters muß folgende V-./er-     2.4.8.2.S Anforderungen an den Spektrumanalysator\nte haben:\nDer Spektrumanalysator muß folgende Bedin-\nzwisdlen Punkten mit einer Dämpfung von 6 dB:                 gungen erfüllen:\n16 ± 1,6 kHz,\nBei Verwendung einer Auflösungsbandbreite\nzwisd1en Punkten mit einer Dämpfung von 70 dB:                von 1 kHz muß es möglich sein, die Amplitude\n35 ± 3,5 kHz,                                  eines Signals oder Rauschens, · deren Pegel den\nzwisdlen Punkten mit einer Dämpfung von 90 dB:                auf dem Bildschirm dargestellten Geräusdlpegel\n50 ± 5 kHz.                                    des Spektrumanalysators um 3 dB oder mehr\nDas Dämpfungsglied muß mindestens einen Be-                   überschreitet, bis auf ± 2 dB genau zu messen,\nreich von 80 dB in Stufen von 1 dB überstrei-                 wenn im Frequenzabstand von 10 kHz ein Si-\nchen. Jedoch wird, um künftigen Anforderungen                 gnal vorhanden ist, dessen Pegel um 90 dB über\ngeredlt zu werden, ein Bereich von 90 dB oder                 dem des zu messenden Signals liegt.\nmehr empfohlen.                                               Die Messungen der entsprechenden Amplituden\nDer Rauschfaktor des Verstärkers darf nicht                   müssen bis auf ± 1 dB genau sein. Es muß\nschlechter als 4 dB sein. Der Frequenzgang des                möglidi sein, den Spektrumanalysator so einzu-\nVerstärkers darf über die Bandbreite von                     stellen, daß auf seinem Bildsd1irm zwei Kom-\n16 kHz höchstens um 1 dB schwanken.                          ponenten, deren Frequenzabstand 1 kHz be-\nträgt, getrennt werden können.\nWenn die Dämpfung des Quarzfilters außerhalb\nder oben angegebenen Bandbreite von 50 kHz          2.4.8.3   Grenzen\nunter 90 dB liegt, muß der Frequenzgang des\nDie Nad1barkanalleistung darf einen Wert von\nVerstärkers so sein, daß die Dämpfung des\n70 dB unter der Leistung des Trägers mit Mo-\nQuarzfilters und des Verstärkers zusammen\ndulation nid1t überschreiten, braudlt aber nidlt\nnicht kleiner ist als 90 dB.\nkleiner als 0,2 Mikrowatt zu sein.\nDas Effektivwert-Voltmeter muß bei seinem\nHöchstausschlag den Effektivwert von nicht         2.4.9     Nebenaussendungen\nsinusförmigen Signalen anzeigen, bei denen das\nVerhältnis des Spitzenwerts der Amplitude zum      2.4.9.1   Begriffsbestimmung\nEffektivwert der Amplitude mindestens den                    Nebenaussendungen sind Aussendungen auf\nWert 10 erreicht.                                            anderen Frequenzen als der des Trägers und\nDas Meßgerät muß so besdlaffen sein, daß die                 der dazugehörigen Seitenbänder bei normaler\nLeistungsmessungen bis auf 1,5 dB genau blei-                Modulation. Der Pegel der Nebenaussendungen\nben, wenn der Pegel am Eingang des „Empfän-                  muß gemessen werden als:\ngers\" um 100 dB über den kleinsten meßbaren                   a) Pegel der Leistung, die an eine Ubertra-\nPegel erhöht wird.                                               gungsleitung oder Antenne abgegeben wird,\nIn einem Bereich von 16 kHz Breite, dessen                       und\nMittenfrequenz um 25 kHz von der Träger-                      b) die äquivalente Strahlungsleistung (ERP), die\nfrequenz abweidlt, darf der Rausdlpegel des                      über das Gehäuse und über sonstige Ele-\nOszillators, bezogen auf den Pegel seines Trä-                   mente des Funkgerätes abgestrahlt wird.\ngers, nicht größer als - 90 dB sein.                          Die Abstrahlung unter Bumstabe b ist auch als\nGehäusestrahlung bekannt.\n2.4.8.2.4  Meßverfahren mit einem Spektrumanalysator\nDie Nachbarkanalleistung kann mit einem Spek-       2.4.9.2   Verfahren zur Messung des LeistungspegE:ls\ntrumanalysator gemessen werden, der die Be-                   Nebenaussendungen müssen als Pegel der Lei-\ndingungen in Abschnitt 2.4.8.2.5 erfüllt. Der                 stung jedes diskreten Signals gemessen werden,\nSender muß unter normalen Prüfbedingungen                     das einem Lastwiderstand von 50 Ohm zuge-\n(Absdmitt 2.2.3) mit voller und mit herabge-                 führt wird. Dies kann geschehen, indem der\nsetzter Leistung betrieben werden. Der Sender-                Senderausgang über ein Dämpfungsglied mit\nausgang muß durch eine Vorrichtung so mit dem                 einem Spektrumanalysator oder einem selekti-\nEingang des Spektrumanalysators verbunden                     ven Voltmeter verbunden wird oder indem die\nwerden, daß der dem Sender angebotene Wi-                    relativen Pegel der einer künstlichen Antenne\nderstand gleich dem Widerstand der in Ab-                     (Abschnitt 2.3.4) zugeführten unerwünschten\nschnitt 2.3.4 beschriebenen künstlichen Antenne               Signale kontrolliert werden.\nist und der Pegel am Eingang des Analysators\nDer Sender muß unmoduliert sein, und die\nangemessen ist.\nMessungen müssen über den Frequenzbereich\nDer Sender muß mit einem Signal mit der                      von 100 kHz bis 1 000 MHz durchgeführt werden,\nFrequenz 1250 Hz moduliert werden, und zwar                  ausgenommen auf dem Sprechweg, auf dem der\nmit einem Pegel, der um 20 dB größer ist als                 Sender betrieben werden soll, und auf den\nderjenige, welcher einen Frequenzhub von ± 3                 Nachbarkanälen.\nkHz erzeugt.                                                 Die Messungen müssen bei Modulation des\nDer Spektrumanalysator muß so eingestellt                    Senders mit der normalen Prüfmodulation (Ab-\nwerden, daß das Spektrum des Signals am Sen-                 schnitt 2.3.3) wiederholt werden.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977                                309\n2.4.9.3    Verfahren zur Messung der äquivalenten Strah-                Für Strahlungsmessungen wird die Prüfantenne\nlungsleistung (ERP)                                          an einen Meßempfänger angeschlossen, der auf\nDer Prüfling muß auf einem Meßplatz, der die                 jede der zu untersuchenden Frequenzen einge-\nBedingungen in Abschnitt 2.4.9.4 erfüllt, in der             stellt werden kann und mit dem die an seinem\nfestgelegten Höhe auf einen nicht leitenden Un-              Eingang entstehenden relativen Pegel der Si-\ntersatz gestellt werden. Der Sender muß mit der              gnale genau gemessen werden können. Erforder-\nin Abschnitt 2.4.2 festgelegten Trägerleistung               lichenfalls (für Empfängermessungen) wird der\nan einer künstlichen Antenne (Abschnitt 2.3.4)               Meßempfänger durch einen Meßsender ersetzt.\nund ohne Modulation betrieben werden.              2.4.9.4.3 Substitutionsantenne\nJede Nebenaussendung muß mit der Prüfan-                     Die Substitutionsantenne muß ein i./2-Dipol\ntenne und dem Meßempfänger ermittelt werden.                 sein, der auf die betreffende Frequenz abge-\nstimmt ist, oder ein verkürzter Dipol, der auf\nBei jeder Frequenz, bei der eine Nebenaussen-\nden i./2-Dipol bezogen geeidit ist. Der Mittel-\ndung ermittelt wird, muß der Prüfling gedreht\npunkt dieser Antenne muß mit dem Bezugspunkt\nwerden, bis die größte Empfangsfeldstärke er-\ndes Prüflings, den sie ersetzt hat, übereinstim-\nreicht ist, und muß die äquivalente Strahlungs-\nmen. Dieser Bezugspunkt muß der Gehäusemit-\nleistung dieser Nebenaussendung durch eine\ntelpunkt des Prüflings sein, wenn dessen An-\nSubstitutionsmessung bestimmt werden.\ntenne im Gehäuse eingebaut ist, oder der Punkt,\nDie Messungen müssen mit der in die orthogo-                 an dem eine Außenantenne mit dem Gehäuse\nnale Polarisationsebene gedrehten Prüfantenne                verbunden ist.\nwiederholt werden.                                           Die Entfernung zwischen dem unteren Ende des\nDie Messungen müssen bei Modulation des Sen-                 Dipols und dem Boden muß mindestens 30 cm\nders mit der normalen Prüfmodulation {Abschnitt              betragen.\n2.3.3) wiederholt werden.                                    Die Substitutionsantenne muß an einen geeich-\nten Meßsender angeschlossen werden, wenn der\n2.4.9.4    Meßplatz und allgemeine Vereinbarungen über                  Meßplatz für Strahlungsmessungen benutzt wird,\nMessungen unter Benutzung von Strahlungs-                    und an einen geeiditen Meßempfänger, wenn\nfeldern                                                      der Meßplatz zur Messung von Empfängermerk-\nmalen benutzt wird. Der Meßsender und der\n2.4.9.4.1   Meßplatz\nMeßempfänger müssen auf den zu untersuchen-\nDer Meßplatz muß sich auf einer Fläche oder                  den Frequenzen betrieben und über eine ge-\neinem Boden befinden, wekhe(r) ziemlich eben                eignete angepaßte Leitung angeschlossen wer-\nist.                                                        den.\nAn einer Stelle des Meßplatzes muß eine Bo-\n2.4.9.5   Grenze\ndenfläche von mindestens 5 Meter Durchmesser\nzur Verfügung stehen. In der Mitte dieser Bo-               Die Leistung jeder Nebenaussendung in dem\ndenfläche muß ein nicht leitender Untersatz, der            genannten Frequenzbereidi darf 0,25 Mikrowatt\nin der horizontalen Ebene um 360° gedreht wer-              nicht überschreiten.\nden kann, dazu benutzt werden, den Prüfling 1,5\n2.4.10    Restmodulation des Senders\nMeter über der Bodenfläche· aufzustellen.\n2.4.10.1  Begriffsbestimmung\nDer Meßplatz muß so groß sein, daß in einer\nEntfernung von mindestens 3 Meter eine Meß-                 Die Restmodulation des Senders wird bestimmt\noder Sendeantenne aufgebaut werden kann. Die                als das sich nach der Demodulation ergebende\ntatsächliche Entfernung muß mit den Ergebnis-               Verhältnis (in dB) der NF-Leistung des HF-\nsen der am Meßplatz durdlgeführten Prüfungen                Signals bei fehlender Nutzmodulation zur NF-\naufgezeichnet werden.                                       Leistung, die durch die an den Sender angelegte\nnormale Prüfmodulation erzeugt wird.\nEs müssen ausreichende Vorsichtsmaßregeln ge-\ntroffen werden, damit sichergestellt ist, daß Re- 2.4.10.2  Meßverfahren\nflexionen von Gegenständen, die sich in der                 Die in Absdinitt 2.3.3 bestimmte normale Prüf-\nNähe des Meßplatzes befinden, und Bodenrefle-               modulation wird an den Sender angelegt. Das\nxionen die Meßergebnisse nicht naditeilig be-                vom Sender erzeugte HF-Signal wird über eine\neinflussen.                                                  geeignete Koppelvorrichtung an einen linearen\nDemodulator mit einem Deemphasisnetzwerk\n2.4.9.4.2   Prüfantenne\nvon 6 dB je Oktave angelegt.\nDie Prüfantenne dient dazu, die Strahlung so-\nEs soll darauf geachtet werden, daß Auswirkun-\nwohl des Prüflings als auch der Substitutions-\ngen aus der Anhebung von Anteilen niedriger\nantenne zu ermitteln, wenn der Meßplatz für\nFrequenzen der intern erzeugten Geräusche ver-\nStrahlungsmessungen benutzt wird. Wenn der\nmieden werden.\nMeßplatz zur Messung der Empfängermerkmale\nbenutzt wird, dient die Prüfantenne erforder-                Das Ausgangssignal des Demodulators wird mit\nlichenfalls als Sendeantenne. Diese Antenne ist             einem Effektivwert-Voltmeter gemessen, und\nauf einem Untersatz aufgebaut, der es ermög-                zwar über ein psophometrisches Filter für Fern-\nlicht, daß die Antenne entweder in Horizontal-              sprechen, wie es in der CCIIT-Empfehlung P.53\noder in Vertikalpolarisation benutzt und die                beschrieben ist.\nHöhe des Antennenmittelpunktes über dem Bo-                 Die Modulation wird dann abgeschaltet, und der\nden zwischen 1 und 5 Meter verändert werden                 Pegel des NF-Signals am Ausgang wird erneut\nkann. Es sollen vorzugsweise Prüfantennen mit               gemessen.\nausgeprägter Richtwirkung benutzt werden. Die\nLänge der Prüfantenne entlang der Meßachse       2.4.10.3   Grenze\ndarf 20 °/, der Meßentfernung nicht überschrei-             Die Restmodulation darf - 40 dB nicht über-\nten.                                                        schreiten.","310                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n2.5        Empfänger                                            2.5.2.2     Meßverfahren\n2.5.1      Klirrfaktor und NF-Nennausgangsleislung                           Ein Prüfsignal mit einem Pegel von + 60 dB,\nbezogen auf 1 Mikrovolt, und auf einer Frequenz,\n2.5.1.1    Begriffsbestimmung                                                die gleich der Nennfrequenz des Empfängers\nDer Klirrfaktor am Ausgang des Empfängers                         ist, wird unter den in Abschnitt 2.3.1 genannten\nwird bestimmt als das Verhältnis (in 1 /,) der                    Bedingungen an den Empfängereingang ange-\ngesamten Effektivspannung aller Oberwellen                        legt.\nzur gesamten Effekti\\.'.:Spannung des vom Emp-                    Der Einsteller für die Lautstärke des Empfän-\nfänger abgegebenen Signals.                                       gers muß so eingestellt werden, daß eine Aus-\ngangsleistung von 50 1 /, der Nennausgangs-\nDie NF-Nennausgangsleistung ist der vom Her-\nleistung (Abschnitt 2.5.1) erzielt wird, wenn die\nsteller angegebene Wert für die höchste verfüg-\nnormale Prüfmodulation nach Abschnitt 2.3.3\nbare Ausgangsleistung, bei der alle Bedingun-\nangewandt wird. Diese Einstellung darf wäh-\ngen dieser Leistungsbeschreibung erfüllt wer-\nrend der Prüfung nicht geändert werden.\nden.\nDann wird der Frequenzhub auf ± 1 kHz herab-\n2.5.1.2   Meßverfahren                                                      gesetzt. Der Frequenzhub muß konstant bleiben,\nwährend die Modulationsfrequenz zwischen\nPrüfsignale mit einem Pegel von + 60 dB und\n300 Hz und 3 000 Hz verändert wird; dabei muß\n+ 100 dB, bezogen auf 1 Mikrovolt, und auf                       der Ausgangspegel gemessen werden.\neiner Frequenz, die gleich der Nennfrequenz\ndes Empfängers ist, sowie mit der normalen                        Diese Messung muß mit dem Prüfsignal auf den\nPrüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) moduljert, wer-                   Frequenzen wiederholt werden, die von der\nden unter den in Abschnitt 2.3.1 genannten                         Nennfrequenz des Empfängers um plus und\nBedingungen nacheinander an den Empfänger-                         minus 1,5 kHz abweichen.\neingang angelegt.\n2.5.2.3      Grenzen\nBei jeder Messung muß der Einsteller für die\nDer Frequenzgang des Empfängers darf höch-\nLautstärke des Empfängers so eingestellt wer-\nsten um + l dB oder - 3 dB von der Charak-\nden, daß bei der Widerstandsbelastung, welche\nteristik abweichen, die den Ausgangspegel in\ndie Belastung nachbildet, an welcher der Emp-\nAbhängigkeit von der Niederfrequenz angibt,\nfänger betrieben werden soll, die NF-Nennaus-\nwobei sie um 6 dB/Oktave fällt und den bei\ngangsleistung (Abschnitt 2.5.1.1} erreicht wird.\n1 000 Hz gemessenen Punkt durchläuft.\nDer Wert dieser Belastung muß vom Hersteller\nangegeben werden.\n2.5.3        Maximal braudlbare Empfindlichkeit\nUnter normalen Prüfbedingungen (Abschnitt\n2.2.3) wird das Prüfsignal nacheinander mit          2.5.3.l      Begriffsbestimmung\n300 Hz, 500 Hz und 1 000 Hz mit einem konstan-                    Die maximal brauchbare Empfindlichkeit des\nten Modulationsindex von 3 (Verhältnis des                        Empfängers ist der Mindestpegel des auf der\nFrequenzhubes zur Modulationsfrequenz) modu-                      Nennfrequenz des Empfängers mit normaler\nliert.                                                           Prüfmodulation (Absdlnitt 2.3.3) modulierten\nDer Klirrfaktor und die NF-Ausgangsleistung                       Signals am Empfängereingang, das folgendes\nwerden bei jeder der vorgenannten Frequenzen                      erzeugt:\ngemessen.                                                        - in allen Fällen eine NF-Ausgangsleistung\nvon 50 \"/11 der Nennausgangsleistung (Ab-\nUnter extremen Prüfbedingungen (Abschnitte\nsdmitt 2.5.1) und\n2.2.4.1 und 2.2.4.2 gleichzeitig angewandt) muß\ndie Prüfung auf der Nennfrequenz des Emp-                            entweder ein Verhältnis S + R + KIR 1) oder\nfängers und auch auf den Frequenzen durdl-                            ein Verhältnis S + R + K/R + K von 20 dB,\ngef ührt werden, die von der Nenl}frequenz des                        gemessen am Empfängerausgang über ein\nEmpfängers um plus und minus 1,5 Hz abwei-                            psophometrisches Filter für Fernsprechen,\nchen. Bei diesen Prüfungen muß die Modula-                            wie es in der CCITT-Empfehlung P.53 be-\ntionsfrequenz l 000 Hz und der Frequenzhub                            schrieben ist.\n± 3 kHz betragen.                                    2.5.3.2      Meßverfahren\n2.5.1.3    Grenzen                                                           Ein Prüfsignal, dessen Frequenz gleidl der\nNennfrequenz des Empfängers ist und das mit\nDie NF-Nennausgangsleistung muß mindestens\nnormaler Prüfmodulation nach Abschnitt 2.3.3\nfolgende Werte haben:\nmoduliert wird, muß an den Empfängereingang\n500 m W für Lautsprecherempfang,                             angelegt werden. Eine Belastung des NF-Aus-\n1 mW für Empfang mit dem Hörer eines                       gangs und ein Meßgerät, mit dem über das in\nHandapparats.                                       Abschnitt 2.5.3.1 genannte psophometrische Fil-\nter entweder das Verhältnis S + R + KIR oder\nDer Klirrtaktor darf 10 1/, nicht überschreiten.                 das Verhältnis S + R +KIR+ K gemessen wer-\nden kann, müssen mit den Ausgangsklemmen\n2.5.2      Frequenzgang des Empfängers                                      des Empfängers verbunden werden.\n2.5.2.1    Begriffsbestimmung                                               Der Pegel des Prüfsignals am Empfängereingang\nmuß dann so eingestellt werden, daß ein Ver-\nDer NF-Frequenzgang des Empfängers wird\nbestimmt durch die A.nderung des NF-Ausgangs-\n+\nhältnis S R + KIR oder ein Verhältnis S +\nR +KIR+ K von 20 dB unter Verwendung des\npegels des Empfängers in Abhängigkeit von\npsophometrischen Filters erreicht wird. wobei\nder Modulationsfrequenz des an den Empfänger-\nder Einsteller für die Lautstärke des Empfän-\nei_ngang angelegten HF-Signals mit konstantem\nFrequenzhub.                                         l} S = Signal     R = Rauschen  K - Klirren","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977                               311\ngers so eingestellt wird, daß 50 1 /o der Nenn-    2.5.5    Nachbarkanaldämpfung\nausgangsleistung erreicht werden. Der unter\ndiesen Bedingungen gemessene Eingangspegel         2.5.5.1  Begriffsbestimmung\ndes Prüfsignals ist die maximal brauchbare                  Die Nachbarkanaldämpfung ist ein Maß für die\nEmpfindlid1keit.                                            Fähigkeit des Empfängers, ein moduliertes\nDie Messung muß unter normalen Prüfbedin:-                  Nutzsignal zu empfangen, ohne daß die Beein-\ngungen (Abschnitt 2.2.3) und unter extremen                 trächtigung aus dem Vorhandensein eines mo-\nPrüfbedingungen (Abschnitte 2.2.4.1 und 2.2.4.2             dulierten Störsignals, das von der Frequenz des\ngleid1zeitig angewandt) durchgeführt werden.                Nutzsignals um 25 kHz abweicht, größer wird.\nBei den Empfindlichkeitsmessungen unter extre-\nmen Prüfbedingungen darf eine Änderung der         2.5.5.2  Meßverfahren\nAusgangsleistung des Empfängers um ± 3 dB,                  Die beiden Signale müssen, wie in Abschnitt\nbezogen auf 50 °/o der Nennausgangsleistung,\n2.3.1 angegeben, an den Empfängereingang an-\nzugelassen werden. Im Prüfprotokoll muß an-\ngelegt werden. Das Nutzsignal muß auf der\ngegeben werden, ob das Verhältnis S + R + KIR\nNennfrequenz des Empfängers liegen und mit\noder das Verhältnis S + R +KIR+ K angewandt\nworden ist.                                                 der normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3)\nmoduliert werden.\n2.5.3.3  Grenzen                                                     Das Störsignal muß auf der Frequenz des obe-\nDie maximal brauchbare Empfindlichkeit darf                 ren Nachbarkanals des Nutzsignals liegen und\nunter normalen Prüfbedingungen + 6 dB, be-                  muß mit 400 Hz moduliert werden, bei einem\nzogen auf 1 Mikrovolt, und unter extremen                   Frequenzhub von ± 3 kHz. Zuerst muß das Stör-\nPrüfbedingungen + 12 dB, bezogen auf 1 Mikro-               signal abgeschaltet und das Nutzsignal auf den\nvolt, nicht überschreiten.                                  Wert der maximal brauchbaren Empfindlichkeit\n(Abschnitt 2.5.3) eingestellt werden. Dann muß\n2.5.4    Gleichkanalunterdrüc:kung                                   das Störsignal angelegt und der Eingangspegel\nso eingestellt werden, daß am Ausgang des\n2.5.4.1  Begriffsbestimmung\nEmpfängers entweder das Verhältnis S + R +\nDie Gleichkanalunterdrüc:kung ist ein Maß für               KIR+ K oder das Verhältnis S + R + KIR von\ndie Fähigkeit des Empfängers, ein moduliertes               20 dB (über ein psophometrisches Filter gemes-\nNutzsignal zu empfangen, ohne daß die aus                   sen) auf 14 dB herabgesetzt wird.\ndem Vorhandensein eines modulierten Stör-\nsignals sich ergebende Beeinträchtigung größer              Diese Messung muß mit dem Störsignal auf der\nwird; beide Signale müssen dabei auf dem                     Frequenz des unteren Nachbarkanals des Nutz-\nNutzkanal des Empfängers liegen.                             signals wiederholt werden. Die Nachbarkanal-\ndämpfung muß durch den niedrigeren Wert der\n2.5.4.2  Meßverfahren                                                Verhältnisse in dB des Pegels des Störsignals\nDie beiden Signale müssen, wie in Abschnitt                 zum Pegel des Nutzsignals ausgedrückt werden,\n2.3.1 angegeben, an den Empfängereingang an-                 die auf dem oberen und dem unteren Nachbar-\ngelegt werden. Das Nutzsignal muß auf der                    kanal erreicht werden.\nNennfrequenz des Empfängers liegen und mit                  Diese Messungen müssen unter normalen Prüf-\nder normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3)               bedingungen (Abschnitt 2.2.3) und unter extre-\nmoduliert werden.                                           men Prüfbedingungen (Abschnitte 2.2.4.1 und\nDas Störsignal muß mit 400 Hz moduliert wer-                2.2.4.2 gleichzeitig angewandt) durchgeführt\nden, bei einem Frequenzhub von ± 3 kHz. Es                  werden.\nmuß zunächst auch auf der Nennfrequenz des zu\nprüfenden Empfängers liegen.                       2.5.5.3   Grenzen\nZuerst muß das am Eingang liegende Störsignal               Die Nachbarkanaldämpfung darf unter norma-\nabgeschaltet und das am Eingang liegende                    len Prüfbedingungen nicht unter 70 dB und\nNutzssignal auf den Wert der maximal brauch-                unter extremen Prüfbedingungen nicht unter\nbaren Empfindlichkeit (Abschnitt 2.5.3) einge-              60 dB liegen.\nstellt werden. Dann muß das Störsignal ange-\nlegt und seine Frequenz zwischen - 3 kHz und      2.5.6     Nebenempfangsdämpfung\n+ 3 kHz, bezogen auf die Nennfrequenz des\nEmpfängers, verändert werden, damit die größte    2.5.6.1   Begriffsbestimmung\nBeeinträchtigung des Verhältnisses S + R +                  Die Nebenempfangsdämpfung ist ein Maß für\nKIR + K oder des Verhältnisses S + R + KIR                  die Fähigkeit des Empfängers, das modulierte\nam Ausgang des Empfängers ermittelt werden                  Nutzsignal auf der Nennfrequenz und ein Stör-\nkann; sein Eingangspegel muß so eingestellt                 signal auf jeder anderen Frequenz, auf der eine\nwerden, daß das eine oder andere dieser Ver-                Nebenaussendung empfangen wird, voneinander\nhältnisse von 20 dB (über ein psophometrisches               zu unterscheiden.\nFilter gemessen) auf 14 dB herabgesetzt wird.\nDie Gleichkanalunterdrüc:kung muß durch das       2.5.6.2   Meßverfahren\nVerhältnis in dB des Pegels des Störsignals zum             Zwei Signale müssen, wie in Abschnitt 2.3.1\nPegel des Nutzsignals am _Empfängereingang                  angegeben, an den Empfängereingang angelegt\nausgedrückt werden, bei dem die obengenann-                 werden. Das Nutzsignal muß auf der Nenn-\nte Herabsetzung des Verhältnisses S + R +                   frequenz des Empfängers liegen und mit der\nKIR + K oder S + R + KIR erreicht wird.                     normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) mo-\n- duliert werden. Zuerst muß das Störsignal ab-\n2.5.4.3  Grenzen -                                                   geschaltet und das Nutzsignal auf den Wert der\nDie Gleichkanalunterdrückung inuß      zwiscb.e·n           maximal brauchbaren Empfindlichkeit (Abschnitt\n-8 dB und 0 dB liegen.                                      2.5.3) · eingestellt werden.","312                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nDas Störsignal muß dann angelegt und mit der                zuvor notierten Pegel des Meßsenders A allein\nFrequenz 400 Hz moduliert werden, bei einem                 auf der Nennfrequenz des Empfängers ist die\nFrequenzhub von ± 3 kHz; der Eingangspegel                  lntermodulationsdämpfung.\nmuß 90 dB, bezogen auf l Mikrovolt, betragen.\n2.5.7.3  Grenze\nDann muß die Frequenz im Bereich von 100 kHz\nbis 1 000 MHz verändert werden. Auf jeder Fre-              Die Intermodulationsdämpfung darf nid1t unter\nquenz, auf der eine Nebenaussendung empfan-                 70 dB liegen.\ngen wird, muß der Eingangspegel so eingestellt     2.5.8    Blockierung oder Empfindlichkeitsminderung\nwerden, daß am Ausgang des Empfängers ent-\nweder das Verhältnis S + R +KIR+ K oder            2.5.8.1  Begriffsbestimmung\ndas Verhältnis S + R + K/R von 20 dB (über                  Die Blockierung ist eine Veränderung (im all-\nein psophometrisches Filter gemessen) auf                   gemeinen eine Verringerung) der Nutzleistung\n14 dB herabgesetzt wird.                                    am Ausgang des Empfängers oder eine Herab-\nDie Nebenempfangsdämpfung muß durch das                     setzung des Verhältnisses S + R + KIR + K oder\nVerhältnis in dB des Pegels des Störsignals zum             des Verhältnisses S + R + KIR infolge eines\nPegel des Nutzsignals am Empfängereingang                   Störsignals auf einer anderen Frequenz als der\nausgedrückt werden, bei dem die obengenannte                des Nutzsignals.\nHerabsetzung des Verhältnisses S+R+KIR+K           2.5.8.2  Meßverfahren\noder S + R + K/R erreicht wird.\nZwei Signale müssen, wie in Absmnitt 2.3.t\n2.5.6.3  Grenze                                                      angegeben, an den Empfängereingang angelegt\nDie Nebenempfangsdämpfung darf auf keiner                   werden. Das Nutzsignal muß auf der Nenn-\nder Frequenzen, die von der Nennfrequenz des                frequenz des Empfängers liegen und mit der\nEmpfängers einen größeren Abstand als den                   normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3) mo-\nNambarkanalabstand haben, unter 70 dB lie-                  duliert werden. Zuerst muß das Störsignal ab-\ngen.                                                        gesmaltet und der Eingangspegel des Nutz-\nsignals so eingestellt werden, daß der Wert\n2.5.7    Intermodulationsdämpfung                                     + 6 dB. bezogen auf 1 Mikrovolt, erreimt wird.\nDie NF-Ausgangsleistung, die sich aus der Zu-\n2.5.7.l  Begriffsbestimmung\nführung des Nutzsignals ergibt, muß auf einen\nDie Intermodulationsdämpfung ist ein Maß für                 Wert von 50 8 /o der NF-Nennausgangsleistung\ndie Fähigkeit eines Empfängers, im Nutzband                  eingestellt werden. Das Störsignal darf nicht\ndie Erzeugung von Signalen zu verhindern, die               moduliert werden, und die Frequenz muß zwi-\ndarauf beruht, daß zwei oder mehr Signale auf               smen + 1 MHz und + 10 MHz sowie zwischen\nanderen Frequenzen als der Frequenz des Nutz-               - 1 MHz und - 10 MHz, bezogen auf die\nsignals vorhanden sind.                                     Nennfrequenz des Empfängers, verändert wer-\n2.5.7.2  Meßverfahren                                                den. Der Eingangspegel des Störsignals auf\n-.·-· ...--:\nallen Frequenzen in den genannten Bereichen\nZwei Meßsender A und B müssen, wie in Ab-\nmuß so eingestellt werden, daß das Störsignal,\nsmnitt 2.3.1 angegeben, mit dem Empfänger\nje nachdem, was zuerst eintritt, entweder\nverbunden werden.\na) eine Herabsetzung des Ausgangspcgels d0s\nZuerst muß der Meßsender B abgeschaltet wer-                     Nutzsignals um 3 dB oder\nden. Das Signal des Meßsenders A muß auf der\nNennfrequenz des Empfängers liegen und mit                  h) eine Herabsetzung des Verhältnisses S +\nder normalen Prüfmodulation (Abschnitt 2.3.3)                    R -i- KIR+ K oder des Verhältnisses S + R +\nmoduliert werden. Der Pegel des an den Emp-                      KIR (über ein psophomelrisches Filter ge-\nfängereingang angelegten Signals des Meßsen-                     messen) auf 14 dB\nders A muß auf den Wert der maximal brauch-                  hervorruft.\nbaren Empfindlichkeit (Absdrnitt 2.5.3) einge-              Dieser Eingangspegel ist der Blockierungspegel\nstellt werden.                                               für die betreffende Frequenz.\nDieser Pegel muß notiert werden. Dann muß der\n2.5.8.3  Grenze\nMeßsender A auf eine Frequenz eingestellt\nwerden, die von der Nennfrequenz nach oben                   Der Blockierungspegel darf bei keiner Frequenz\n(oder unten) den doppelten Nad1barkanal-                    in den genannten Bereichen unter + 90 dB,\nabstand hat. Dann muß der Meßsender B ein-                   bezogen auf 1 Mikrovolt, liegen, außer bei den\ngeschaltet werden. Er muß unmoduliert betrie-                Frequenzen, auf denen Nebenaussendungen\nben und auf eine Frequenz eingestellt werden,                empfangen werden (Absmnitl 2.5.6J.\ndie von der Nennfrequenz nam oben (oder            2.5.9     Nebenaussendungen\nunten) den eintamen Nambarkanalabstand hat.\nDie Ausgangspegel der beiden Meßsender müs-        2.5.9.l   Begriffsbes timm ung\nsen gleim groß gehalten und solange erhöht                   Nebenaussendungen sind alle Ausstrahlungen\nwerden, bis am Ausgang des Empfängers erneut                 des Empfängers.\nein Verhältnis S + R +KIR+ K oder ein Ver-\nDer Pegel der Nebenaussendungen muß gemes-\nhältnis S + R + KIR von 20 dB (über ein pso-\nsen werden als:\nphometrisches Filter gemessen) erreimt wird.\na) Pegel der Leistung, die an eine Ubertra-\nDie Frequenz des Meßsenders A muß erforder-                     gungsleitung oder Antenne abgegeben wird,\nlichenfalls leimt geändert werden, damit die\nund\nHöchstwerte der Verhältnisse S + R +KIR+ K\noder S + R + KIR erreicht werden. Die Pegel                 b) die äquivalente Strahlungsleistung (ERP), die\nder beiden Prüfsignale müssen namgestellt wer-                  über das Gehäuse und über sonstige Ele-\nden, damit das Verhältnis von 20 dB wieder-                     mente des Funkgerätes abgestrahlt wird.\nhergestellt wird. Das Verhältnis in dB der Pegel            Die Abstrahlung unter Bumstabe b ist auch als\nan den Ausgängen der beiden Meßsender zum                   Gehäusestrahlung bekannt.","Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977                                      313\n2.5.9.2    Verfahren zur Messung des Leistungspegels          2.5.11     Rausch- und Brummpegel (Grundgeräuschpegel)\ndes Empfängers\nNebenaussendungen müssen als Pegel der Lei-\nstung jedes diskreten Signals am Empfänger-        2.5. t 1.1 Begriffsbestimmung\neingang gemessen werden. Der Empfängerein-\nDer Grundgeräusdlpegel des Empfängers wird\ngang wird an einen Spektrumanalysator oder\nbestimmt als das Verhältnis in dB der NF-\nan ein selektives Voltmeter mit einer Eingangs-\nLeistung des Grundgeräusches, das durch Stör-\nimpedanz von 50 Ohm angeschlossen; dann wird\nwirkungen der Stromversorgung oder durdl\nder Empfänger eingesdlaltet. Wenn das Meß-\nandere Ursad1en entsteht, zur NF-Ausgangs-\ngerät nidlt auf die Eingangsleistung geeicht ist,\nleistung, die erzeugt wird 1 wenn ein mit der\nmüssen die Pegel aller ermittelten Nebenaus-\nnormalen Prüfmodulation moduliertes HF-\nsendungen durch ein Substitutionsverfahren\nSignal mit mittlerem Pegel an den Empfänger-\nunter Benutzung eines Meßsenders festgestellt\neingang angelegt wird.\nwerden.\nDie Messungen müssen über den Frequenz-            2.5.11.2   Meßverfahren\nbereich von 100 kHz bis 1 000 MHz durchgeführt                Ein Prüfsignal mit einem Pegel von + 30 dB,\nwerden.                                                       bezogen auf 1 Mikrovolt, dessen Frequenz\ngleich der Nennfrequenz des Empfängers ist\n2.5.9.3    Verfahren zur Messung der äquivalenten Strah-                 und das mit der normalen Prüfmodulation nad1\nlungsleistung (ERP)                                           Abschnitt 2.3.3 moduliert wird, muß an den\nDer Prüfling muß auf einem Meßplatz, der die                  Empfängereingang angelegt werden. Eine NF-\nBedingungen in Abschnitt 2.4.9.4 erfüllt, in der              Ausgangsbelastung und ein psophometrisdles\nfestgelegten Höhe auf einen nidlt leitenden                   Filter (Abschnitt 2.5.3.1) müssen mit den Aus-\nUntersatz gestellt werden. Die Stromversorgung                gangsklemmen des Empfängers verbunden_ wer-\ndes Empfängers muß über eiri HF-Filter erfol-                 den. Der Einsteller für die Lautstärke des\ngen, damit die Stromzuführung nicht strahlt.                  Empfängers muß so eingestellt werden, daß die\nJede Nebenaussendung muß mit der Prüfantenne                  NF-Nennausgangsleistung nad1 Absdlnitt 2.5.1\nund dem Meßempfänger ermittelt werden.                        erzeugt wird.\nBei jeder Frequenz, bei der eine Nebenaussen-                 Das Ausgangssignal wird mit einem Effektiv-\ndung ermittelt wird, muß der Prüfling gedreht                 wert-Voltmeter gemessen. Dann wird die Mo-\nwerden, bis die größte Empfangsfeldstärke er-                 dulation abgeschaltet und der NF-Ausgangs-\nreidlt ist, und muß die äquivalente Strahlungs-               pegel erneut gemessen.\nleistung dieser Nebenaussendung durch eine         2.5.1 1.3  Grenze\nSubstitulionsmessung bestimmt werden.\nDer Grundgeräuschpegel des Empfängers darf\nDie Messungen müssen mit der in die orthogo-                  - 40 dB nicht überschreiten.\nnale Polarisationsebene gedrehten Prüfantenne\nwiederholt werden.                                 2.5.12     Rausdlsperre (Squeldl)\n2.5.9.4    Grenze                                             2.5.12.1   Zweck der Rauschsperre ist es, den Empfänger\nstummzusdlalten, wenn der Pegel des Signals\nDie Leistung jeder Nebenaussendung in dem\nam Empfängereingang einen gegebenen \\Verl\ngenannten Frequenzbereidl darf 2 Nanowatt\nuntersdlreitel.\nnid1t übersdueiten.\n2.5.12.2  Meßverfahren\n2.5.10     Amplitudengang des Begrenzers des Empfängers                 a) Bei außer Betrieb befindlidler Rausd1sperre\n2.5.10.1   Begriffsbestimmung                                               muß an den Empfängereingang ein Prüf-\nsignal mit einem Pegel von --!-- 30 dB, be-\nDer Amplitudengang des Begrcnzers des Emp-                       zogen auf 1 Mikrovolt, angelegt werden,\nfängers wird ausgedrückt durdl die Abhängig-                     dessen Frequenz gleidl der Nennfrequenz\nkeit des NF-Pegels am Ausgang des Empfängers                     des Empfängers ist und das mit der nor-\nvom Eingangspegel eines heslimmten modulier-                     malen Prüfmodulation nadl Absdlnill 2.3.3\nten Signals im HF-Bereich.                                       moduliert wird. Eine NF-Ausgangsbelastung\n:l.5.10.2  Meßverfahren                                                     und ein psophometrisdles Filter (Abschnitt\n2.5.3.1) müssen mit den Ausgangsklemmen\nEin Prüfsignal auf der Nennfrequenz des Emp-                     des Empfängers verbunden werden. Der Ein-\nfängers, mit der normalen Prüfmodulation (Ab-                    steller für die Lautstärke des Empfängers\nschnitt 2.3.3) und einem Pegel von + 6 dB,                       muß so eingestellt werden, daß die NF-\nbezogen auf 1 Mikrovolt, muß an den Emp-                         Nennausgangsleistung nach Abschnitt 2.5.l\nfängereingang angelegt werden, und die NF-                       erzeugt wird.\nAusgangsbelastung muß so eingestellt werden,\nDas Ausgangssignal wird mit einem Effek-\ndaß ein Pegel von 6 dB unter der NF-Nenn-\ntivwert-Voltmeter gemessen.\nausgangsleistung (Abschnitt 2.5.1) erreicht wird.\nDer Pegel des Signals am Eingang muß bis auf                     Dann muß das Eingangssignal abgeschaltet,\n+ 100 dB, bezogen auf 1 Mikrovolt, erhöht                       die Rauschsperre in Betrieb genommen und\nund der NF-Ausgangspegel erneut gemessen                         der NF-Ausgangspegel erneut gemessen\nwerden.                                                          werden.\nb) Bei außer Betrieb genommener Rauschsperre\n2.5.10.3   Grenze\nmuß ein mit der normalen Prüfmodulation\nWenn sich der Eingangspegel im HF-Bereich                        moduliertes Prüfsignal mit einem Pegel von\nwie angegeben ändert, darf die Änderung des                       + 6 dB, bezogen auf 1 Mikrovolt, an den\nNF-Ausg~ngspegels zwischen seinem Höchst-                         Empfängereingang angelegt und der Emp-\nwert und seinem Tiefstwert 3 dB nicht über-                       fänger so eingestellt werden, daß 50 1 /o der\nschreiten.                                                        NF-Nennausgangsleistung erreicht werden.","314                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nDann muß der Pegel des Eingangssignals                   gleichzeitiges Senden und Empfangen fest-\nherabgesetzt und die Rauschsperre in Betrieb             gestellte maximal brauchbare Empfindlid1keit\ngenommen werden. Der Pegel des Eingangs-                 darf die in Abschnitt 2.5.3.3 angegebenen Grf'n-\nsignals muß dann erhöht werden, bis die                  zen nicht überschreiten.\nobengenannte Ausgangsleistung wieder er-\nreid1t ist. Das Verhältnis S + R + KIR        1 2.6.2    Nebenempfangsdämpfung des Empfängers\n+ K oder S + R + KIR und der Eingangs-\npegel müssen dann gemessen werden.                       Die Nebenempfangsdämpfung des Empfängers\nwird, wie in Abschnitt 2.5.6.2 angegeben, mit\n2.5.12.3  Gre!1zen                                                       dem Meßaufbau gemessen, wie er in Abschnitt\n2.6.1.2 beschrieben ist, mit der Ausnahme, daß\nUnter den in Abschnitt 2.5.12.2 a genannten\nder Sender nicht moduliert werden darf. Der\nBedingungen darf die NF-Ausgangsleistung\nSender muß in Betrieb genommen werden, wo-\n-     40 dB, bezogen auf die NF-Nennausgangs-\nbei der Schalter für die Trägerausgangsleistung\nleistung, nicht überschreiten.\nauf den höchsten Wert eingestellt ist.\nUnter den in Abschnitt 2.5.12.2 b genannten Be-\nEs gilt die in Abschnitt 2.5.6.3 angegebene\ndingungen darf der Pegel am Eingang + 6 dB,\nGrenze.\nbezogen auf 1 Mikrovolt, nicht überschreiten,\nund das Verhältnis S + R + KIR + K oder\nS + R + K/R muß mindestens 20 dB betragen.\n2.7      Dauerprüfungen\nWenn eine stetig einstellbare Rauschsperre vor-\nhanden ist, darf das Eingangssignal + 40 dB,                   Es müssen Prüfungen der Leistungsfähigkeit\nbezogen auf 1 Mikrovolt, nicht überschreiten,                 durchgeführt werden, um zu gewährleisten, daß\nwenn der Einsteller auf den höchsten Wert                     die Funkanlage die technischen Bedingungen in\neingestellt ist.                                              den Abschnitten 2.4, 2.5 und 2.6 erfüllt:\n-      nach 24 Stunden reiner Empfangszeit,\n2.6       Duplexbetrieb                                                        gefolgt von 4 Sendeperioden von je 30 Mi-\nWenn die Anlage für Duplexbetrieb vorgesehen                         nuten, die durch je 5 Minuten reiner Emp-\nist, muß sie für die Typenprüfung mit einem                         fangszeit getrennt sind.\nDuplexfilter ausgestattet sein; die folgenden                 Diese Prüfungen brauchen nimt gefordert zu\nzusätzlichen Messungen müssen durchgeführt                    werden, wenn Prüfungen bei Umgebungsbedin-\nwerden, damit ein zufriedenstellender Duplex-                 gungen durchgeführt werden.\nbetrieb gewährleistet ist.\n2.6.1     Empfindlichkeitsminderung des Empfängers bei         2.8      Genauigkeit der Messungen\ngleichzeitigem Senden und Empfangen\nDie für die Messung der folgenden Größen\n2.6.1.1    Begriffsbestimmung                                            erforderliche Genauigkeit ist nachstehend an-\nDie Empfindlichkeitsminderung ist die Ver-                    gegeben:\nringerung der Empfindlichkeit des Empfängers,\ndie durch die Leistungsübertragung vom Sen-          2.8.1.1  Gleid1spannung                     ±  3 °/11\nder auf den Empfänger infolge Kopplung ent-\nsteht. Sie wird ausgedrückt als Differenz (in dB)    2.8.1.2  \\1\\/ echselspannung                ± 3 \\'o\nzwischen den Werten der maximal brauchbaren\nEmpfindlichkeit bei gleichzeitigem Senden und        2.8.2.1  NF-Spannung und NF-Leislung        ±  0,5 dB\nbei Nichtsenden.\n2.8.2.2  Niederfrequenz                     ±  1 °/o\n2.6.1.2     Meßverfahren\n2.8.2.3  Klirren und Rauschen\nDer Sender und der Empfänger werden mit dem                                                        1 0/0\nder NF-Generatoren\nDuplexfilter verbunden, dessen Antennenaus-\ngang über eine Koppelvorrichtung mit der\nkünstlichen Antenne nach Abschnitt 2.3.4 ver-\n2.8.3.1  Hod1frequenz                       ±  50 Hz\nbunden wird. Ein mit der normalen Prüfmodu-\n2.8.3.2  HF-Spannung                        ± 2 dB\nlation (Abschnitt 2.3.3) modulierter Meßsender\nwird mit. der Koppelvorrichtung so verbunden,       2.8.3.3  HF-Feldstärke                     ,± 3   dB\ndaß die Impedanzen nicht verändert werden.\nDer Sender wird in Betrieb genommen, wobei          2.8.3.4  Tr ägera usg angslei st ung        ± 100/o\nder Schalter für die Trägerausgangsleistung\nauf den höchsten Wert eingestellt ist, und mit      2.8.4.1   Impedanz der künstlichen Belastun-\n400 Hz mit einem Modulationsindex von 3                       gen, Koppelvorrichtungen, Kabel,\nmoduliert. Die Empfindlichkeit des Empfängers                Stecker, Dämpfungsglieder usw. ± 5 °/o\nwird dann nach Abschnitt 2.5.3 gemessen. Der\nunter diesen Bedingungen gemessene Eingangs-        2.8.4.2   Innerer Widerstand der Meßsender\npegel des Prüfsignals ist die maximal brauen-                 und Eingangswiderstand\nbare Empfindlichkeit bei gleichzeitigem Senden                der Meßempfänger\nund Empfangen. Der Werl der Empfindlichkeits-\nminderung wird nach Abschnitt 2.6.1.1 berech-       2.8.4.3   Dämpfung der Dämpfungsglieder ± 0,5 dB\nnet.\n2.6.1.3     Grenzen\n2.8.5.1   Temperatur                        ±  1° C\nDie Empfindlichkeitsminderung darf 3 dB nicht       2.8.5.2   Feuchtigkeit                      ±  50/o\nüberschreiten. Die unter den Bedingungen für                 (außer bei Abschnitt 2.2.6.2)","Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977                             315\n3    Tedmische Merkmale der VHF-Funkanlagen des              Die in diesen Bestimmungen festgelegten Be-\nVerkehrskreises Funkverkehr an Bord                     dingungen müssen im Falle der Verwendung\nvon Trockenbatterien bei der 0,85fachen Nenn-\nDiese Bestimmungen gelten für VHF-Sprech-\nf unkanlagen, die entweder auf einem der\nspannung und im Falle der Verwendung von\nQuecksilberbatlerien bei der 0,9fad1cn Nenn-\nSprechwege 15 und 17 oder auf beiden senden\nund empfangen können.                                   spannung eingehalten werden.\n4.2   Ausgangsleistung des Senders\n3.1  Allgemeine Bestimmungen\nSofern nachfolgend nichts anderes festgelegt ist,       Die äquivalente Strahlungsleistung (ERP) muß\ngelten die- entsprechenden technischen Bestim-          auf das für einen zufriedenstellenden Betrieb\nmungen in Abschnitt 2.                                  erforderliche Mindestmaß beschränkt werden;\nsie darf jedod1 in keinem Fall 2 Wall über-\nTragbare Funkanlagen müssen spritzwasser-               sdueiten.\ngeschützt und für den Betrieb an Bord von\nSchiffen geeignet sein.\n4.3   Frequenztoleranz des Senders\nDie in diesen Bestimmungen festgelegten Be-\ndingungen müssen im Falle der Verwendung                Die Frequenztoleranz      des   Senders   beträgt\nvon Trockenbatterien bei der 0,85fachen Nenn-           5 ~< t0-6.\nspannung und im Falle der Verwendung von\nQuedcsilberbatterien bei der 0,9f adlen Nenn-     4.4   NF-Nennausgangsleistung des Empfängers\nspannung eingehalten werden.\nDie NF-Nennausgangsleistung für tragbare\nFunkanlagen muß, an den Ausgangsklemmen\n3.2  Ausgangsleistung des Senders                            gemessen, für einen Lautsprecher mindestens\nDie Ausgangsleistung darf 1 \\Vatt ERP nicht             200 mW und für eine Hörkapsel mindestens\nüberschreiten.                                          1 mW betragen.\n3.3  NF-Nennausgangsleistung des Empfängers            4.5   Antennen\nDie NF-Nennausgangsleistung muß, an den Aus-            Antennen von tragbaren Funkanlagen dürfen\ngangsklemmen gemessen, für einen Lautspre-              ein- oder angebaut sein. Wenn sie angebaut\ncher mindestens 200 mW und für eine Hör-                sind, soll der Fußpunktwiderstand 50 Ohm be-\nkapsel mindestens 1 mW betragen.                        tragen und der Antenneneingang für Meß-\nzwedce zugänglich sein.\n3.4  Antennen                                                Bei Funkanlagen, die auf dem Sd1iff fest ein-\ngebaut sind, darf die Antennenhöhe die Höhe\nDie Antennen dürfen ein- oder angebaut sein.            der Brüdcenebene (des Brüdcenbodens) höch-\nWenn sie angebaut sind, soll der Fußpunkt-              stens um 3,50 Meter überschreiten.\nwiderstand 50 Ohm betragen und der Antennen-\neingang für Meßzwedce zugänglich sein.\n5     Technische Merkmale für Selektivrufdecoder\n4    Technische Merkmale von UHF-Funkanlagen des             Seletivrufdecoder müssen den in Anhang 20 C\nVerkehrskreises Funkverkehr an Bord                     zur Vollzugsordnung für den Funkdienst fest-\ngelegten Merkmalen entsprechen. Folgende\nDiese Bestimmungen gelten für UHF-Sprech-                besondere Bestimmun9en müssen berücksichtigt\nf unkanlagen, die entweder auf einem oder auf           werden:\nmehreren Sprechwegen in den Frequenzberei-\nd1en 457,525 bis 457,575 MHz und 467,525 bis\n5.1   Normalerweise wird nach der Selektivrulnum-\n467,575 MHz (Vollzugsordnung für den Funk-\nmer keine Zusatzinformation gesendet. Jedod1\ndienst Nummer 318 B) senden und empfangen\ndarf sie von ortsfesten Funkstellen für Sdliffe\nkönnen.\ngesendet werden, die mit geeigneten Einrid1-\ntungen für den Empfang und die Aufzeichnung\n4.1  Allgemeine Bestimmungen                                 einer sold1en Information ausgerüstet sind.\nUHF-Funkanlagen müssen Anhang 19 A zur\nVollzugsordnung für den Funkdienst entspre-      5.2   Der besondere Anruf, der die Decoder an Bord\nchen. Sofern nadlfolgend nichts anderes fest-           aller Schiffe ungeachtet der Selektivrufnummer\ngelegt ist, gelten die einsd1lägigen technischen        zum Ansprechen bringen soll, wird nicht ge-\nBestimmungen in Abschnitt 2.                           sendet.\nFunkanlagen, die fest eingebaut werden sollen,          Jedoch müssen Decoder, die auf derartige be-\nmüssen tropfwassergeschüt2.t und für den Be-            sondere Anrufe anspredlen können, diese als\ntrieb an Bord von Schiffen geeignet sein.               solche erkennen lassen.\nTragbare Funkanlagen müssen spritzwasser-\ngeschüt2.t und für den Betrieb an Bord von       5.3    Für Selektivrufdecoder gelten die einschlägigen\nSchiffen geeignet sein.                                 Bestimmungen in Abschnitt 2.1.","316                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAnhang 4\nBestimmungen über die Herstellung von Sprechfunkverbindungen\nAllgemeine Bestimmungen                                      kehrsgebiet sid1 das Schiff befindet, ausschließ-\nlic:h oder zusätzlich Selektivrufsignale auf\nSprechweg 16 aussendet;\n1.1       Sprachen\nSprad1en, die bei Verbindungen zwischen Schiffs-     1.4.2.3 und, sofern die Schiffsfunkstelle für weitere\n1.1.l\nVerkehrskreise ausgerüstet ist, auf den dafür\nfunkstellen und ortsfesten Funkstellen zu be-\nzugewiesenen Sprechwegen. Die von den zu-\nnutzen sind\nständigen Behörden gegebenenfalls erlassenen\nBei Verbindungen zwisdlen Schiffsfunkstellen                 Vorschriften sind dabei zu beachten.\nund ortsfesten Funkstellen wird im allgemeinen\ndie Spradle des Landes benutzt, in dem die orts-     1.5     Dringlic:hkeitsanruf (sc:hwere Gefahr)\nfeste Funkstelle liegt.\n1.5.1   Anruf in Fällen von schwerer Gefahr für die\n1.1.2     Sprachschwierigkeiten                                         Sicherheit eines Schiffes oder für die Sicherheit\nWenn es erforderlic:h ist, Rufzeichen, dienstliche            einer Person; für Zwecke dieser Vereinbarung\nAbkürzungen, Wörter, Zahlen oder Zeichen zu                   umfaßt der Dringlichkeitsanruf auc:h Anrufe in\nbudlstabieren, werden die Buchstabiertafeln in                Fällen von schwerer Gefahr für Ufergebiete oder\nAnhang 16 zur Voll?Ugsordnung für den Funk-                  Gewässer.\ndienst benutzt.                                       1.5.2   Dem Dringlichkeitsanruf geht ein Dringlid1keits-\nzeichen voraus, das aus der dreimal zu sprechen-\n1.2       Funkgespräche in Binnenhäfen                                 den Gruppe der Wörter HPAN PAN\" besteht.\nFunkgespräche von einer Sdliffsfunkstelle oder       1.5.3   Dringlichkeitsanrufe dürfen in allen Verkehrs-\nan eine Schiffsfunkstelle sind auc:h zugelassen,             kreisen ausgesendet werden.\nwenn sidl das Sc:hiff in einem Binnenhafen be-\nfindet.\n2       Bestimmungen über den Verkehrskreis öffent-\n1.3       Versuc:he                                                    licher Nachrichtenaustausch\n\\Venn es erforderlic:h ist, daß eine Funkstelle\nVersuchszeid1en aussendet, soll die Aussendung       2.1     Schiffsfunkstellen\ndieser Zeichen nicht länger als 10 Sekunden                  Sd1iffsfunkstellen müssen die Sprechwege be-\ndauern; die Zeichen sollen das Rufzeichen der                 nutzen können, die in Anhang 2 als l. Sprcd1-\nFunkstelle enthalten, dem das Wort \"Versuch\"                  wege für jeden Absdmitt angegeben sind, in\nfolgt; das Rufzeid1en und das Wort • Versuch\"                 dem das Sdliff verkehrt.\nmüssen langsam und deutlid1 ausgesprochen\nwerden.                                              2.2      Frequenzen für den Anruf und für den Verkehr··\nDie Dauer der Versudissendungcn muß auf ein                  Ortsfeste Funkstellen und Sd1iffsfunkstcllen be-\nMindestmaß bcsdni:inkt w,:,rden.                             nutzen für den Anruf und fur den Verkehr einen\nder Spredwiege, die im Verteilungsplan (siehe\n1.4       Hörbereitsd1aft                                              Anhang 2) für den betreffenden Absdinitt be-\nstimmt sind.\n1.4.1    Jede ortsfeste Funkstelle soll während ihrer\nDienststunden ununterbroc:hen die Hörbereit-                 \\Venn für einen Absdrnitt mehrere Sprechwege\nsc:haft auf einem oder mehreren der Sprechwege               in Betrieb sind,\nsidlerstellen, die ihr nach den Bestimmungen                 - muß die rufende ortsfeste Funkstelle den\nin Anhang 2 zugeteilt sind.                                      1. Spred1weg benutzen;\n- benutzt die rufende Sdliffsfunkstelle vorzugs-\n1.4.2     Jede Sc:hiffsfunkstelle soll während ihrer Dienst-               weise einen anderen Spred1weg.\nstunden und entsprechend den Erfordernissen\nihres Dienstes die Hörbereitschaft folgender-        2.3     Selektivruf\nmaßen sicherstellen:\nWenn in Obereinstimmung mit Anhang 3 die orts-\n1.4.2.1   entweder auf dem 1. Spredlweg, der für den                   feste Funkstelle mit einer Selektivruf einridltung\nVerkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch              und die Schiffsfunkstelle mit einem Decoder für\nin dem Abschnitt bestimmt ist, in dem sich das               Selektivruf ausgerüstet ist, ruft d1e ortsfeste\nSc:hiff befindet;                                            Funkstelle die Schiffsfunkstelle, indem sie die\nSelektivrufnummer auf den in Anhang 2 für\n1.4.2.2   oder auf Sprechweg 16, wenn die Schiffsfunk-                  diesen Zweck bestimmten Sprechwegen aussen-\nstelle Illit Einrichtungen zum Empfang des Selek-            det. Die Schiffsfunkstelle ruft die ortsfeste Funk-\ntivrufsignals auf diesem Sprechweg eingerichtet              stelle funkmündlich nach dem unter 2.4 ange-\nist und die ortsfeste Funkstelle, in deren Ver-              gebenen Verfahren.","Nr. 14 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977                               317\n2.4  Form des Anrufs                                          ten angibt. \\Venn die voraussid1tliche \\Vartezeit\nzehn Minuten übersteigt, muß die \\Vartezeit\nDer Anruf geht wie folgt vor sich:\nbegründet werden.\nhöchstens dreimal das Rufzeichen der geru-\nfenen Funkstelle;\n2.8 Sammelanrufe\ndie Wörter HIER IST (oder, bei Sprach-\nschwierigkeiten das Wort DE, das mit Hilfe          Die ortsfesten Funkstellen können zu bestimm-\nder Schlüsselwörter DELTA ECHO buch-                ten Zeiten Sammelanrufe auf dem 1. Spremweg\nstabiert wird);                                     aussenden, der im Verteilungsplan für den betr.\nhömstens dreimal das Rufzeimen der rufen-           Absdrnitt bestimmt ist.\nden Funkstelle.                                     Jede Verwaltung teilt den übrigen Verwaltun-\ngen, und zwar sowohl den Vertragsverwaltungen\nWenn jedom die Bedingungen für die Herstel-\nals auch den teilnahmeberechtigten Verwaltun-\nlung der Verbindung gut sind, kann der oben\ngen, die Uhrzeiten mit, zu denen die Sammel-\nbesmriebene Anruf ersetzt werden durch:\nanrufe in ihrem Land ausgesendet werden.\n- einmal das Rufzeichen der gerufenen Funk-\nstelle;\n2.9 Nicht beantwortete Anrufe\ndie Wörter HIER IST (oder, bei Sprach-\nschwierigkeiten das Wort DE, das mit Hilfe          Wenn eine gerufene Funkstelle nicht antwortet,\nder Schlüsselwörter DELTA ECHO buchsta-             darf der Anruf in Abständen von drei Minuten\nbiert wird);                                        wiederholt werden.\n- zweimal das Rufzeichen der rufenden Funk-              In Gebieten, in denen ein zuverlässiger Nam-\nstelle.                                             richtenaustausch mit einer gerufenen ortsfesten\nFunkstelle möglich ist, darf die rufende Funk-\nNachdem die Verbindung hergestellt ist, darf\nstelle den Anruf wiederholen, sobald feststeht,\ndas Rufzeichen nur einmal gesendet werden.\ndaß die ortsfeste Funkstelle keinen Verkehr\nmehr abzuwickeln hat.\n2.5  Form der Beantwortung des Anrufs\nDer Anruf wird wie folgt beantwortet:\nhömstens dreimal das Rufzeimen der rufen-       3   Bestimmungen über die Verkehrskreise Schiff--\nden Funkstelle;                                     Schiff, nautische Information und Schiff--Hafen-\ndie Wörter HIER IST (oder, bei Sprach-              behörde\nsmwierigkeiten das Wort DE, das mit Hilfe\nder Smlüsselwörter DELTA ECHO buchsta-\n3.1 Schiffsfunkstellen\nbiert wird);\n- höchstens dreimal das Rufzeichen der geru-             Schiffsfunkstellen müssen die von ihnen benö-\nfenen Funkstelle.                                   tigten Sprechwege der Verkehrskreise Schiff--\nSchiff, nautische Information und Schiff--Hafen-\nWenn jedoch die Bedingungen für die Herstel-             behörde benutzen können, wobei die gegebe-\nlung der Verbindung gut sind, kann der oben              nenfalls von den zuständigen Behörden erlasse-\nbesmricbene Anruf ersetzt werden durch:                 nen Vorsduiften zu beachten sind. Für den\neinmal das Rufzeidlen der rufenden Funk-            Anruf und den Verkehr wird derselbe Spred1-\nstelle;                                             weg benutzt.\ndie Wörter HIER IST (oder, bei Sprach-\nsdlwierigkeiten das Wort DE, das mit Hilfe      3.2 Form des Anrufs und Form der Beantwortung\nder Smlüsselwörter DELTA ECHO buchsta-              des Anrufs\nbicrt wird);\nEs gelten die Bestimmungen unter 2.4 und 2.5\nzweimal das Rufzeichen der gerufenen Funk-\nunter der Bedingung, daß das Rufzeim0n durm\nstelle.                                             den amtlichen Namen des Schiffes ersetzt wird.\n2.6  Angaben über den Verkehr\n3.3 Anruf an alle Schiffsfunkstellen\nWenn die rufende Funkstelle mehrere Funkge-\nFunkstellen des Verkehrskreises nautische In-\nspräd1e zu führen wünsdlt, soll sie dies ange-\nformation sollten Meldungen an alle Sdüffs-\nben, nachdem die Verbindung hergestellt ist.\nfunkstellen in folgender Form aussenden:\nFalls die ortsfeste Funkstelle überlastet ist, darf\nsie die Dauer der Gespräche beschränken.                - einmal die Wörter „AN ALLE SCHIFFS-\nFUNKSTELLEN\";\n- die Wörter „HIER ISr;\n2.7  Schwierigkeiten beim Empfang\n- zweimal das Rufzeichen oder den Namen\nWenn die gerufene Funkstelle nicht in der Lage              der Funkstelle, welche die Meldung aussen-\nist, den Verkehr sofort zu empfangen, soll sie              det;\nden Anruf in der unter 2.5 angegebenen Form\n- der Wortlaut der Meldung.\nbeantworten und hinzufügen: BITTE ..... MI-\nNUTEN WARTEN (oder, bei Sprachschwierig-                Sofern in der Meldung selbst nichts Gegentei-\nkeiten das Wort AS, das mit Hilfe der Scnlüs-           liges gesagt wird, dürfen die Funkstellen, die\nselwörter ALFA SIERRA buchstabiert wird), wo-            diese Meldung empfangen, keine Empfangsbe-\nbei sie die voraussichtliche Wartezeit in Minu-          stätigung geben.","318                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAnhang 5\nVorschriften für das Betriebsverfahren im Verkehrskreis öffentlicher Nachrichtenaustausch\nZugelassene Gesprächsarten                        4       Betriebsverfahren\nNotgespräche                                              Es gelten die Vorschriften für den internationa-\nStaatsgespräche                                           len Fernspredtdienst.\nPrivatgespräche                                           Für die Gesprächsanmeldung und die Feststel-\nlung der gebührenpflichtigen Gesprädlsdauer\nDienstgespräche\ngelten jedoch die folgenden Bestimmungen:\n(beschränkt auf Verbindungen zwischen einer\nSdliffsfunkstelle und einer ortsfesten Funk-\nstelle ohne Weitervermittlung in das öffent-   4.1     Gesprächsanmeldungen\nliehe Fernsprechnetz)\n4.1.l   Ridttung Schiff--Land\nJede Gesprächsanmeldung enthält die folgenden\n2     Rangfolge und Behandlung der Gespräche\nAngaben:\nRangfolge                                                 -   Rufzeichen der anmeldenden Sd1iffsfunkstelle\n2.1\nund Name des Sdüffes;\nNotgespräche                                                  Ortsnetz und Rufnummer dn verlangtC'n\nStaatsgespräd1e                                               Spredlstelle;\nPrivatgespräche                                           -   Gesprädlsart, wenn es sid1 nid1t um ein\nDienstgespräche                                               gewöhnlid1es Gespräch handelt, und gege-\nbenenfalls Art(en) der besonderen Behand-\nBehandlung der Gesprädte                                      lung;\n2.2\ngegebenenfalls jede andere besondere An-\nWenn eine ortsfeste Funkstelle ungefähr gleid1-\ngabe, die von der ortsfesten Funkstelle für\nzeitig Anrufe von mehreren beweglichen Funk-                  erforderlid1 gehalten wird.\nstellen empfängt, bestimmt sie die Reihenfolge,\nin der diese Funkstellen ihr ihren Verkehr        4. t. 2 Ridttung Land--Schiff\nübermitteln können. Ihre Entsmeidung beruht\nauf der Rangfolge der Funkgespräche, deren                Jede Gesprädtsanmeldung enthält die lolgen-\nAnmeldungen bei den beweglimen Funkstellen                den Angaben:\nvorliegen, und auf der Notwendigkeit, jeder der               Ortsnetz und Rufnumm('r t\\('r anmPld<'nd(•11\nrufenden Funkstellen Gelegenheit zu geben,                    Sprechstelle;\nmöglidlst viel Verkehr abzuwickeln.                           Rufzcimen und. oder Selektivrufnummer de,\nSdliffsfunkstelle und Name des Sdliffes\noder gegebenenfalls Name und Nationalitdl\n3    Umfang des Rheinfunkdienstes                                  des Sdliffes, ,venn das Rufz('idwn de,\nSdliffsfunkstelle nidlt bekannt ist;\n3.1  Gesprädte, die von Smiffsfunbtellen ausgehen\nortsfeste' Funkstelle>, weld1e die VPrhindun<J\nEs dürfen Gesprädle geführt werden zwischen                   zur Schiffsfunk stell(' herstc>llcn soll;\nSchiffsfunkstellen, für welme eine Vertragsver-               Gesprächsart, wenn e>s sid1 nid1t um ein gc·-\nwaltung oder eine teilnahmeberemtigte Verwal-                 wöhnlidles Gespräm handelt, und gegebe-\ntung zuständig ist, und dem öffentlid1en Fern-                nenfalls Art(en) der besonderen Behandlung\nspredrnetz in allen Ländern.\nEs dürfen weiterhin -Gesprädle geführt werden     4.1.3    Rid1tung Sd1iff--Sd1ilf\nzwisdten Sdtiffsfunkstellen über ortsfeste Funk-           Jede Gesprädlsanmeldung enthält die folgen-\nstellen, die dem öffentlichen Verkehr zur Ver-             den Angaben:\nfügung stehen.                                                Rufzeichen und/oder Selektivrufnummer der\nGesprädle zwismen Schiffsfunkstellen, die sich                anmeldenden Smiffsfunkstelle und Name des\nim Verkehrsgebiet derselben ortsfesten Funk-                  Schiffes;\nstelle befinden, sind nur möglich, wenn die              -   Rufzeichen und/oder Selektivrufnummer der\nortsfeste Funkstelle über mindestens zwei                    verlangten Schiffsfunkstelle und Name des\nSprechwege verfügt.                                           Schiffes oder gegebenenfalls Name und Na-\ntionalität des Schiffes, wenn das Rufzeichen\n3.2 Gespräche, die vom öffentlichen Fernsprechnetz                der Schiffsfunkstelle nicht bekannt ist;\nausgehen                                                  -  Gesprächsart, wenn es sich nicht um ein\nEs dürfen Gespräche geführt wetden zwischen                  gewöhnliches Gespräch handelt, und gege-\nSdliff sf unkstellen, für welche eine Vertrags-              benenfalls Art(en) der besonderen Behand-\nverwaltung oder eine teilnahmeberechtigte Ver-               lung;\nwaltung zuständig ist, und den öffentlichen                  ortsfeste Funkstelle(n). welche die Verbin-\nFernsprechnetzen.                                            dung herstellen soll(en);","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977                            319\ngegebenenfalls jede andere besondere An-     5.2     Richtung Land--Sd1iff\ngabe, die von der ortsfesten Funkstelle für\n~ach Beendigung des c,,sprdd1s und vor dem\nerforderlich gehalten wird.\nAuftrennen der Verbindung teilt die ortsfeste\nFunkstelle der Auslandsvermittlungsstelle des\nAnkunftslandes die gebührenpflichtige Ge-\n5   Feststellung der gebührenpflichtigen Gesprächs-         sprächsdauer mit; diese Vermittlungsstelle über-\ndauer eines Gesprächs, das über das internatio-         mittelt die Mitteilung an die Auslandsvermitt-\nnale Fernsprechnetz geführt wird                        lungsstelle des Abgangslandes.\n5.1 Richtung Schiff--Land                           5.3     Richtung Schiff--Schiff\nNach Beendigung des Gesprächs und vor dem               Nach Beendigung des Gesprächs und vor dem\nAuftrennen der Verbindung teilt die ortsfeste           Auftrennen der Verbindung muß die ortsfeste\nFunkstelle der anmeldenden Schiffsfunkstelle            Funkstelle der anmeldenden Schiffsfunkstelle\nauf Anfrage die gebührenpflichtige Gesprächs-           auf Anfrage die gebührenpflichtige Gesprächs-\ndauer mit.                                              dauer mitteilen.","320                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAnhang 6\nGebühren und Abredlnung\nGebühren                                                  -   Ortsnetz und      Rufnummer    der    verl,rngl<·n\nSprechstelle,\nl.l    Die Gebühr, welche für ein Funkgespräch er-               -   Rufzeichen der anmeldenden Schiffsfunkstelle\nhoben wird, umfaßt:                                           und Name des Schiffes,\n1.1.l  die Funkgebühr, die der beteiligten ortsfesten            -   Gesprächsart, wenn es sich nicht um ein ge-\nFunkstelle zusteht,                                           wöhnliches Gespräch handelt, und gegebe-\nnenfalls Vorrangstufe und Art(en) der beson-\n1.1.2   die Fernsprechgebühr für die Benutzung des                    deren Behandlung,\nöffentlichen Fernmeldenetzes,\ngebührenpflichtige Gespräd1sdauer,\n1.1.3  die Gebühren für die vom Anmelder verlangte              -    Gebühr in Goldfranken;\nbesondere Behandlung.\n3.2.2  für jedes Gespräch in Richtung Land--Sdliff:\n1.2    Eine Bordgebühr wird nicht erhoben.                           Datum,\nOrtsnetz und Rufnummer der annwldend<·n\n1.3    Es wird empfohlen, daß die einer ortfesten Funk-\nSprechstelle,\nstelle zustehende Funkgebühr einheitlich von\nden Vertragsverwaltungen festgesetzt wird.                    ortsfeste' FunkstPlle, welthe di<· VPrbindun'.l\nhergestellt hat,\nl .4   Für Gespräche mit besonderer Behandlung wird                  Rufzeichen der verlangten Sd1ilfsfunkstelle\ndie gleiche Zuschlaggebühr erhoben wie im                     und Name des Schiffes,\nübrigen Fernsprechdienst in der entsprechenden\nGespräd1sart, wenn es sich nicht um ein ge-\nVerkehrsbeziehung.\n\\-.röhnlid1es Gespräch handelt, und gegebe-\nnenfalls Vorrangstufe und Art(en) der IJC'-\nsonderen Behandlung,\n2      Erhebung der Gebühren\ngebührenpflichtige Gesprächsdauer,\nDie Gebühren werden folgendermaßen erhoben:               -   Gebühr in Guldfranken;\n2 i    wenn das Gespräch von einer Sd1iffsfunkstelle      3.2.3  fur JCd<'s C('sprdct1 in R1ditun9 Schlff--Sdiifl\nausgeht, durch die Verwaltung, weld1e die in\nAnhang 1 unter 1 genannte Genehmigung er-                    Datum,\nteilt hat,                                                    ortsfeste funkstellen, uber ,velche d1<• Ver-\nbindung hergestellt wurde,\n2.~    wenn das Gespräd1 vom öffentlichen Fernsprech-                Rufzeichen der verlangten Sct11f!sfunkst('ll(' · ·\nnetz ausgeht, durch die Verwaltung des Landes,                und Name des Sdliffes,\nin dem sid1 der Anmelder befindet.\nRufzeid1en der anmeldenden Sd1iflsfunksl<'ll<'\nund Name des Sd11ffes,\n3      Abrechnung                                                    Gesprächsart, wenn es sid1 nidll um ein gC'-\nwöhnlid1es Gespräd1 handelt, und gegc-be-\nnenfalls Vorrangstuf(' und Art(en) der lwson-\n3.1     Die Verwaltungen, die für die ortsfesten Funk-\nderen Behandlung,\nstellen zuständig sind, übersenden den schulden-\nden Verwaltungen Monatsrechnungen in zwei                    gebührenpflichtige Gespräd1sdaun,\nAusfertigungen innerhalb von zwei Monaten,                    Gebühr in Goldfranken.\nvon dem Monat an geredmet, auf den sich die\nRedrnungen beziehen.                               3.2.4   Für die Gespräche in Richtung Schiff--Land und\nSchiff--Sdliff muß die Monatsrechnung in alpha-\n3.2     Die Monatsrechnung muß folgende Einzelan-                 betischer Folge der Namen der Schiffe oder in\ngaben enthalten:                                          alphanumerischer Reihenfolge der Rufzeichen\ngeordnet sein.\n3.2.1  für jedes Gespräch in Richtung Schiff--Land:\n-   Datum,                                        3.3     Im Rheinfunkdienst gelten die Bestimmungen\nortsfeste Funkstelle, welche die Verbindung           der Vollzugsordnung für den Funkdienst Arti-\nhergestellt hat,                                      kel 40 A Abschnitte I, III, V und VI.","Nr. 14 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977                                 321\nEntschließung Nr. 1                             teilnehmen und die regelmäßig im Verkehrsgebiet sol-\nd1er Küstenfunkstellen verkehren, raten, die Funk-\nBestimmungen über die Ausstellung eines                        stellen ihrer Schiffe mit den für die Benutzung des\nBefähigungszeugnisses für das Betreiben                       Sprechwegs 16 erforderlid1en Geräten auszurüsten.\nvon Sprechfunkanlagen auf UKW\nDie Internationale Konferenz für den Rheinfunkdienst                                      Empfehlung Nr. 2\njMündien 1976), in Anbetradit\nEinführung von Sprechf un~diensten auf\na) der Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funk-\ndienst Artikel 23 Nr. 906;                                          Binnenwasserstraßen, die nicht zum Rheinbecken\ngehören\nb) dessen, daß nadi diesen Bestimmungen das Zeugnis für\nSpredifunker auch anderen Zwecken dient;\nc) dessen, daß es im Interesse der Sicherheit der Schiff-            Die Internationale Konferenz für den Rheinfunkdienst\nfahrt ist, die Abwicklung des Sprechfunkverkehrs zu             (München 1976),\nverbessern;                                                     in Anbetracht dessen,\nbesdiließt,                                                             daß einige Verwaltungen vielleicht den Wunsch haben,\ndaß der Dienst bei einer Schiffsfunkstelle des Rheinfunk-               ähnliche Sprechfunkdienste wie den in dieser Verein-\ndienstes von einer Person wahrgenommen oder beauf-                      barung behandelten auf anderen als den in Artikel 1\nsichtigt werden muß, die Inhaber eines Befähigungszeug-                 genannten Wasserstraßen wahrzunehmen,\nnisses für das Betreiben von Sprechfunkanlagen auf UKW               empfiehlt,\nist;                                                                    daß die Verwaltungen, welche auf ihren Binnenwasser-\ndaß die Bedingungen für die Ausstellung eines solchen                   straßen Sprechfunkdienste einführen, bei der Einfüh-\nZeugnisses wie folgt lauten:                                            rung und Wahrnehmung dieser Dienste Bestimmungen\nanwenden, die mit den in dieser Vereinbarung fest-\nt. Der Bewerber muß                                                     gelegten harmonieren.\na) mindestens 16 Jahre alt sein; 1 )\nh) folgende Kenntnisse nachweisen:\nEmpfehlung Nr. 3\nKenntnisse des Betriebs und des Verfahrens im\nSprechfunk für den Fahrtbereich, insbesondere                           Frequenzeinsatzpläne für den\nKenntnisse derjenigen Bestimmungen, weld1e die                      Verkehrskreis nautische Information\nSidierheit der Schiffahrt betreffen;\nKenntnisse des Einstellens und der Bedienung\nDie Internationale Konferenz für den Rheinfunkdienst\nvon UKW-Geräten für den Sprechfunkdienst;\n{München 1976),\n-   Fertigkeit der fehlerfreien Abgabe und fehler-\nfreien Aufnahme über Sprechfunk.                         in Anbetracht dessen,\ndaß durch die ständige Zunahme der Transporte auf\n2. Vor Aushändigung des Zeugnisses muß sich der Bewer-                  den Binnenwasserstraßen die Bedeutung der Spred1-\nber zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses verpflich-                funkdienste für die Sicherheit der Schiffahrt wächst,\nten.\nempfiehlt,\n3. Ubergangsregelung                                                    daß die Fernmeldedienste der Vertragsverwaltungen\nWährend eines Zeitraums von sechs Monaten nach                      in Zusammenarbeit mit den für die Sd1iffahrt zustän-\nInkrafttreten dieser Vereinbarung können von den zu-               digen Behörden so schnell wie möglich Frequenzpläne\nständigen Behörden den Personen, die seit mindestens                 für den Verkehrskreis nautisdie Information ausarbei-\nzwei Jahren Inhaber eines gültigen Sprechfunksd1eins                 ten und die Benutzung der für diesen Zweck vorge-\nfür den Internationalen Rheinfunkdienst sind, Ausnah-               sehenen Sprechwege mit den benachbarten Verwaltun-\nmen von den vorgenannten Bedingungen gewährt                        gen koordinieren. Dabei müssen die in Anhang 2 ge-\nwerden.                                                             nannten Sprechwege berücksichtigt wnden.\nEmpfehlung Nr. 1                                                Empfehlung Nr. 4\nZusatzgeräte für Schiffsfunkstellen                                      Abrechnungsverfahren\nDie Internationale Konferenz für den Rheinfunkdienst                 Die Internationale Konferenz für den Rheinfunkdiensl\n(Mündien 1976),                                                      (München 1976),\nin Anbetrad1t dessen,                                                in Anbetracht dessen,\ndaß im Verkehrsgebiet e1mger Küstenfunkstellen des                   - daß infolge der Zunahme der Anzahl der Gespräche\ninternationalen        beweglich.en     UKW-Sprech.-Seefunk-             im Rheinfunkdienst die Verwaltungsarbeit bei der\ndienstes die Frequenz 156,80 MHz (Sprechweg 16) für                     Abrechnung anwächst;\nNot, Sicherheit und Anruf einschließlich. Selektivruf\n- daß die modernen technisch.en Mittel es erlauben,\nbenutzt wird,\neine Verbesserung im Rechnungsaustausch ins Auge\nempfiehlt,                                                                 zu fassen,\ndaß sowohl die teilnahmeberechtigten Verwaltungen                 empfiehlt,\nals auch die Vertragsverwaltungen den Eignern von\ndaß die beteiligten Verwaltungen die Fragen bezüglich\nSchiffen, deren Schiffsfunkstellen am Rheinfunkdienst\nder Abrechnungsverfahren gemeinsam untersuchen und\nnach Lösungen forschen, die eine Verbesserung dieser\n!) In Belgien und in der Sdtwelz beträgt das Mindestalter 15 Jahre.\nIn Frankreidl mufl der Bewerber mindestens 17 Jahre alt sein.       Verfahren zum Ziel haben.","322                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nEmpfehlung Nr. 5                                    daß aufgrund der hohen Dichte des Funkverkehrs\neine Identifizierung von Funkstellen nid1t immer\nMerkblatt für den Sprechfunk                               möglich ist,\nin der Rheinschiffahrt *)\ndaß daher Verstöße gegen die Regeln dieser Ver-\neinbarung, die zu Störungen des funk vcrkehrs\nDie    Internationale Konferenz für       den Rheinfunkdienst               führen, nid1t immer aufgeklärt werden können,\n(\\fonciwn 1g76),\nempfiehlt,\nin Anbetracht dessen,\ndaß die Vertragsverwaltungen und die teilnahmebe-\ndaß es äußerst wid1tig ist, daß die Benutzer des Rhein-\nrechtigten Verwaltungen eine Expertengruppe beauf-\nfunkdienstcs über ein Merkblatt für diesen Dienst\ntragen, die Parameter eines annehmbaren Systems für\nverfügen, das auf dem neuesten Stand ist,\ndie automatisd1e Kennzeichnung von Sd1iffsfunkstellcn\nempfiehlt,                                                              zu erarbeiten.\ndaß die zuständigen Organisationen das gegenwär-                Die Ergebnisse der Expertengruppe sollten inncrhall>\ntig verfügbare Merkblatt innerhalb von 12 Monaten               von drei Jahren vorliegen.\nnach Inkrafttreten einer neuen Vereinbarung revi-\ndieren und auf den neuesten Stand bringen, um\nneue Entwiddungen im Rheinfunkdienst zu berück-\nsichtigen,                                                                          Empfehlung Nr. 8\ndaß die Benutzung dieses Merkblattes an Bord ge-\nfördert werden soll.                                         Ausrüstung aller Schiffsfunkstellen für die Benutzung\nder Sprechwege 10 und 13 für den Verkehrskreis\nSchiff--Schiff\nEmpfehlung Nr. 6                            Die Internationale Konferenz für den Rheinfunkdienst\n(München 1976).\nAussendung von Selektivrufen auf Sprechweg 16\nin Anl>('.tradll dessen,\nDie Internationale Konferenz für den Rheinfunkdiensl                       daß, mit einigen Ausnahmen, die Sd1iffsfunkstellen\n(München 1976).                                                            nicht ft.ir die Benutzung der Sprechwege 10 und 13\nin Anbctrad1l dessen,                                                      fur den Verkehrskreis Sd1iff--Schiff ausgerüstet sind;\ndaß das Selektivrufverfahren die Bedienung der                      daß es im Interesse der Sicherheit des Schiffsver-\nSprechfunkgeräte im Verkehrskreis öffentlicher                      kehrs ist, daß Schiffe, die auf Binnenwasserstraßen\nNachrichtenaustausd1 erleid1tert und die mit der                   des Rheinbeckens verkehren, diese Spred1wege be-\nSchiffsführung und der Abwicklung des Funk-                          nutzen können,\nverkehrs betraute Person wesentlich entlastet;\nempfiehlt,\ndaß die Aussendung von Selektivrufen auf Sprech-\ndaß alle Funkstellen an Bord von Schiffen, die auf den\nweg 16 das Umsd1alten der Sprechwege beim Uber-\nBinnenwasserstraßen des Rheinbeckens verkehren, für\nwed1seln in das Verkehrsgebiet einer anderen orts-\ndie Benutzung der SpiPCTJ\\•:egc> 10 und 13 für den Ver-\nfesten Funkstelle überflüssig mad1l;\nkehr~krcis S,hiff--~c!iiff dUS<J<'I üstet werden, sofern si-\ndaf\\ eirngc Vertragsverwaltungen bereits Selekti\\·-             diergc-stcllt ist, daß dw J J<,rabsetzung der S(~ndclci-\nrufe für den Rheinfunkdicnst auf Spred1weg 16 aus-              stung auf 0,5 bis 1 V•/att automatisd1 erfolgt.\nsenden;\ndaß es wünsd1enswert wäre, für den gesamten Gel-\ntungsbereid1 der Regionalen Vereinbarung über den\nRhcinfunkdienst ein einheitlid1es Betriebsverfahren                                Empfehlung Nr. 9\nzu haben,\nBestimmungen üher die Benutzung von\n<·mpfi•·hlt,\nDatenübertragung mit hoher Geschwindigkeit und\ndaß alle beteiligten Ven,·altungen die entspredienden                 Schmalband-Fernschreibtelegrafieübertragung\nVorlwreitungen treften, um zum frühest möglicnen\nz~,itpunkt Schiffsfunkstellen auf Sp!P(hweg JG s,::clektiv\nrufen 7U ki>mwn.                                                 Die Jnt,,rnatiunol<' Kc;nlt,1,-nz    fu1  d(·n I~h('infu11bli<·11st\n(\\1u11d10n 1976),\nin Anbc'.t:acbt dcssvn,\ndaß bestimmte Verwaltungen den Vvunsch haben,\nEmpfehlung Nr. 7                                Systeme zur Datenübertragung mit hoher Geschwindig-\nSystem für die automatische Kennzeichnung                       keit und zur Schmalband-Fernsd1reibtelegrafieübertra-\ngung im Rheinfunkdienst zu entwickeln,\nvon Schiffsfunkstellen\nempfiehlt,\nDie Internationale Konferenz für den Rheinfunkdienst                       daß die für diesen Zweck benutzten Sprechwege\n(München 1976),                                                            dem Anhang 18 zur Vollzugsordnung für den Funk-\nin Anbetracht dessen,                                                      dienst Bemerkungen d und e entsprechen sollten,\nvorbehaltlich besonderer Vereinbarungen zwischen\ndaß die Zahl der am Rheinfunkdienst teilnehmenden\nden interessierten und betroffenen Verwaltungen,\nSchiffsfunkstellen ständig zunimmt,\nund\ndaß die Notwendigkeit besteht, den Funkverkehr\ndaß alle anderen entsprechenden Bestimmungen der\nauch künftig· schnell und reibungslos abzuwickeln,\nVollzugsordnung für den Funkdienst berücksichtigt\n•J Herausgegeben von der Zentralkommission für die Rheinschiffahrt         werden sollten.","Nr. 14 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 1. April 1977                             323\nEmpfehlung Nr. 10                        d} daß auch andere Sd1iffe als die der Vertragsverwal-\ntungen auf den von dieser Vereinbarung erfaßten\nFrequenzen für den Verkehrskreis                    Binnenwasserstraßen fahren;\nFunkverkehr an Bord\nempfiehlt,\ndaß die Vertragsverwaltungen dieser Vereinbarung\nDie Inlernalionale Konferenz für den Rheinfunkdienst           aktiv an den Untersudlungen des CCIR mitarbeiten,\n(Münd1cn 1976),                                                damit so bald wie möglich Ergebnisse erzielt werden.\nin Anbelrachl dessen,\na) daß die Sprediwege 15 und 17 des Anhangs 18 zur\nVollzugsordnung für den Funkdienst möglicher-                             Empfehlung Nr. 11\nweise nicht immer für Funkverkehr an Bord zur\nVerfügung stehen;                                        Gegenseitige Anerkennung der Typenprüfungen\nvon Funkanlagen\nb) daß die UHF-Frequenzen\n457,525 MHz                467,525 MHz\nDie Internationale Konferenz für den Rheinfunkdienst\n457,550 MHz                467,550 MHz                (München 1976),\n457,575 MHz                467,575 MHz\nin Anbetracht dessen,\nnicht auf allen von dieser Vereinbarung erfaßten        -  daß die Binnenwasserstraßen von Schiffen der Ver-\nBinnenwasserstraßen für Funkverkehr an Bord be-            tragsverwaltungen und teilnahmeberechtigten Ver-\nnutzt werden können;                                       waltungen befahren werden, die normalerweise mit\nc) daß Frequenzen aus dem Bereich 27 MHz nicht auf             Funkanlagen ausgerüstet sind, die den gleichen\nallen von dieser Vereinbarung erfaßten Binnenwas-          betrieblichen und technischen Merkmalen entspre-\nserstraßen für Funkverkehr an Bord benutzt werden          chen;\nkönnen;                                                    daß es eine Erleichterung bedeuten würde, wenn die\nentsprechenden Typenprüfungen eines Landes auch\nin  CTPf Erkenntnis,                                              in anderen Ländern anerkannt werden;\ndaß für Funkverkehr an Bord mehrere gemeinsame              -  daß es sinnvoll erscheint, die Funkanlagen an Bord\nSpr<>chwcge erforderlid1 sind,                                 zu belassen, wenn ein Schiff in einem anderen Land\nregistriert wird;\nin K(~nntnis dessen,\nempfiehlt,\na) daß die Weltweite Verwaltungskonferenz für den\nbeweglichen Seefunkdienst 1974 die Empfehlung          - daß die Typenprüfungen der Verwaltungen unter-\nMar 2-11 angenommen hat, in der die Notwendig-             einander anerkannt werden, wenn Protokolle in\nkeit zusätzlicher Zuweisungen zur Benutzung durch          vereinbarter Form ausgetauscht werden, die Anga-\nFunkstellen für den Funkverkehr an Bord auf welt-          ben über Prüfungsergebnisse und über die betrieb-\nweiter Ebene einschließlich der Hoheitsgewässer            lichen und technischen Merkmale der betreffenden\naller Länder genannt ist;                                 Funkanlage entsprechend dieser Vereinbarung ent-\nhalten;\nIJ) <l<lß der CCIR als Reaktion auf diese Empfehlung\ndaß bestehende Funkanlagen an Bord von Schiffen,\ndie Frage 18-1 /8 (Rev. 1976) angenommen hat;\ndie in einem anderen Land registriert werden, durd1\n() daß die Untersuchungen im CCIR fortgesetzt wer-             die Verwaltungen nach einer Abnahmeprüfung an-\nden -- Bericht Nr. 559 (Rev. 1976);                       erkannt \\..·erden können.","324                                              Bund_esgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nübersieht über den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 313. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 28. Februar 1977,\nist im Bundesanzeiger Nr. 59 vom 25. März 1977 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVt;1 kündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 59 vom 25. März 1977 kann zum Preis von 1,- DM\n(einschl. Versandgebühren) gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 bezogen werden.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze. Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifver1Jrdnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfadi 13 20, 5300 BotJn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugs p r e I s: Für Teil I und Teil II halbjährlidi je -40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zu~üglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt audi für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 3,70 DM (3,30 DM zuzüglich -,-40 DM Versandkosten), bei Lieferung gegen Vorausredmung .C, 10 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5 1/,."]}