{"id":"bgbl2-1977-13-2","kind":"bgbl2","year":1977,"number":13,"date":"1977-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/13#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_13.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung zu der Verordnung vom 18. Dezember 1975 über die Inkraftsetzung von Änderungen der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken","law_date":"1977-03-23T00:00:00Z","page":272,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["272                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nSchweizer\nFranken\nh) Gebühr für Nachforschungen nach älteren Registrierungen internationaler\nMarken\ni) Identitätsnachforschungen\nnach den Wortbestandteilen einer Marke, die sich auf höchstens drei\nWaren- und Dienstleistungsklassen bezieht                                     30\nwenn sich die Marke auf mehr als drei Klassen bezieht                         60\nnach den Bildbestandteilen einer Marke, die sidl auf höchstens drei\nWaren- und Dienstleistungsklassen bezieht                                     50\nwenn sich die Marke auf mehr als drei Klassen bezieht                        100\nii) Ähnlichkeitsnachforsdmngen\nnach den Wort- oder Bildbestandteilen einer Marke, die sich auf höchstens\ndrei Waren- und Dienstleistungsklassen bezieht                               100\nfür jede die dritte Klasse übersteigende Klasse                               10\niii) Zusendung eines Sonderabzugs oder einer Photokopie der Veröffent-\nlichung der internationalen Registrierung einer Marke, die auf ein Nach-\nforschungsgesuch hin mitgeteilt wird\nje Marke oder je Seite\nII.\nDiese Änderung tritt am 1. April 1977 in Kraft,\nBekanntmachung\nzu der Verordnung vom 18. Dezember 1975\nüber die Inkraftsetzung von Änderungen\nder Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen\nüber die internationale Registrierung von Marken\nVom 23. März 1977\nGemäß § 3 Abs. 4 der Verordnung vom 18. De-\nzember 1975 über die Inkraftsetzung von Änderun-\ngen der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974\nzum Madrider Abkommen über die internationale\nRegistrierung von Marken (BGBl. 1975 II S. 2418)\nwird bekanntgemacht:\nDie Verordnung vom 18. Dezember 1975 tritt hin-\nsichtlich der in Artikel 8 des Abkommens und in\nRegel 27 der Ausführungsordnung vorgesehenen\nGebühren mit Ablauf des 31. März 1977 außer\nKraft. Im gleichen Zeitpunkt tritt der Beschluß der\nVersammlung und des Ausschusses der Leiter der\nnationalen Ämter des gewerblichen Eigentums des\nbesonderen Madrider Verbandes vom 29. Septem-\nber 1975 insoweit außer Kraft (§ 3 Abs. 3 der Ver-\nordnung vom 18. Dezember 1975).\nBonn, den 23. März 1977\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}