{"id":"bgbl2-1977-13-1","kind":"bgbl2","year":1977,"number":13,"date":"1977-03-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Inkraftsetzung einer Änderung der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken","law_date":"1977-03-23T00:00:00Z","page":270,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["270                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nVerordnung\nüber die Inkraftsetzung einer Änderung der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974\nzum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken\nVom 23. März 1977\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom                                    § 2\n13. April 1962 über die in Nizza am 15. Juni 1957        Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nunterzeichnete Fassung des Madrider Abkommens         Uberleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3\nvom 14. April 1891 über die internationale Regi-      des Gesetzes vom 13. April 1962 über die in Nizza\nstrierung von Fabrik- oder Handelsmarken (BGBl.       am 15. Juni 1957 unterzeichnete Fassung des Ma-\n1962 II S. 125) und auf Grund des § 4 des Gesetzes    drider Abkommens über die internationale Regi-\nüber den Beitritt des Reichs zu dem Madrider Ab-      strierung von Fabrik- oder Handelsmarken (BGBI.\nkommen über die internationale Registrierung von      1962 II S. 125) auch im Land Berlin.\nFabrik- oder Handelsmarken vom 12. Juli 1922 ·\n(RGBI. II S. 669) in Verbindung mit Artikel 129                                 § 3\nAbs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik\n(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 1977 in\nDeutschland wird verordnet:\nKraft. An demselben Tage tritt nach dem Beschluß\nder Versammlung und des Ausschusses der Leiter\n§ 1                           der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums\nDie von der Versammlung und dem Ausschuß der       die am 5. Oktober 1976 beschlossene Änderung in\nLeiter der nationalen Ämter des gewerblichen          Kraft.\nEigentums des besonderen Madrider Verbandes am           (2) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des\n5. Oktober 1976 beschlossene Änderung der in Arti-    Tages außer Kraft, mit dessen Ablauf der Beschluß\nkel 8 des Abkommens und in Regel 27 der Ausfüh-       der Versammlung und des Ausschusses der Leiter\nrungsordnung vom 21. Juni 1974 (BGBI. 1974 II         der nationalen Ämter des gewerblichen Eigentums\nS. 1441) vorgesehenen Gebühren wird in Kraft ge-      vom 5. Oktober 1976 außer Kraft tritt.\nsetzt. Die Änderung wird nachstehend veröffent-          (3) Der Tag des Außerkrafttretens nach Absatz 2\nlicht.                                                ist im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.\nBonn, den 23. März 1977\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel","Nr. 13 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. März 1977                  271\n1.\nDie in Regel 27 Absatz 1 der Ausführungsordnung vom 21. Juni 1974 zum Madrider Abkommen\nüber die internationale Registrierung von Marken vorgesehenen Gebühren werden wie folgt fest-\ngesetzt:\nSchweizer\na) Registrierungs- oder Erneuerungsgebühren                                           Franken\ni) Grundgebühr für 20 Jahre                                                     580\nii) Grundgebühr für einen ersten Zeitabschnitt von 10 Jahren                      370\niii) Restgrundgebühr für den zweiten Zeitabschnitt von 10 Jahren                   480\niv) Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren\nund Dienstleistungen                                                          58\nv) Ergänzungsgebühr für die territoriale Ausdehnung des Schutzes auf ein\nLand                                                                          58\nb) Gebühr für die Herstellung des Druckstockes                                           60\nc) Gebühr für die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen\ni) Wenn die Waren und Dienstleistungen nicht klassifiziert oder nach Klas-\nsen gruppiert worden sind                                                     40\nsowie für jedes das zwanzigste Wort übersteigende Wort                          3\nii) Wenn die angegebene Klassifizierung unzutreffend ist, je Wort                    3\n(die Gebühr entfällt, wenn die Zahl der Worte, die Gegenstand der Um-\nklassifizierung sind, 19 oder weniger als 19 beträgt)\nd) Gebühr für die Eintragung einer nach der Registrierung beantragten terri-\ntorialen Ausdehnung des Schutzes                                                    120\ne) Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nadlfrist                               50 °/o\nder gemäß\nBuchstabe a)\nzu zahlenden\nGebühren\nfJ Gebühr für die Eintragung einer Änderung\ni) Vollständige Ubertragung der Registrierung                                    120\nii) Teilübertragung der Registrierung für einen Teil der Waren und Dienst-\nleistungen oder für einen Teil der Länder                                    120\niii) Einschränkung des Verzeichnisses der Waren und Dienstleistungen nadl\nder Registrierung für alle oder für einen Teil der Länder, mit Ausnahme\ndes in Regel 28 Buchstabe d} vorgesehenen Falles                              90\niv} Änderung des Namens und der Anschrift des Markeninhabers\nfür eine einzelne Marke                                                       60\nfür jede weitere Marke desselben Inhabers, wenn die gleiche Änderung\ngleidlzeitig beantragt wird                                                   10\nv) Bestellung eines Vertreters, Vertreterwechsel, Änderung seines Namens\nund seiner Anschrift, mit Ausnahme der in Regel 28 Buchstabe h) vorge-\nsehenen Fälle\nfür eine einzelne Marke                                                       20\nfür jede weitere Marke desselben Inhabers, wenn der gleiche Wechsel\noder die gleiche Änderung gleichzeitig beantragt wird                         10\ng) Gebühr für eine Auskunft über den Inhalt des internationalen Registers\ni) Anfertigung eines Registerauszuges                                             60\nii) andere schriftlich erteilte Bestätigungen oder Auskünfte\nfür eine einzelne Marke                                                       50\nfür jede weitere Marke desselben Inhabers, wenn die gleiche Auskunft\ngleidlzeitig verlangt wird                                                    10\niii) andere mündlich erteilte Auskünfte je Marke                                    10\niv) Zusendung eines Sonderabzugs oder einer Photokopie der Veröffent-\nlichung der Registrierung\nje Marke oder je Seite, unter Vorbehalt des nachstehenden Budlstaben h)\nZiffer iii)                                                                    5"]}