{"id":"bgbl2-1977-12-4","kind":"bgbl2","year":1977,"number":12,"date":"1977-03-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/12#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-12-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_12.pdf#page=3","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ghana über Kapitalhilfe","law_date":"1977-02-16T00:00:00Z","page":259,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 12 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. März 1977         259\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Kapitalhilfe\nVom 16. Februar 1977\nIn Accra ist am 15. Dezember 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ghana\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 15. Dezember 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. Februar 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBö 11","260                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ghana\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             (2) Die Zentralbank der Republik Ghana wird gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\nund\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\ndie Regierung der Republik Ghana,                des Darlehensnehmers auf Grund des nach Absatz 1 ab-\nzuschließenden Vertrags garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und                                    Artikel 3\nder Republik Ghana,\nDie Regierung der Republik Ghana stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen\nsonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\noder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nin der Republik Ghana erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                         Artikel 4\nDie Regierung der Republik Ghana überläßt bei den\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nwicklung in der Republik Ghana beizutragen,                   ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nsind wie folgt übereingekommen:                            kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nArtikel 1                             mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       kommens ausschließen oder erschweren, und erteilt ge-\nmöglicht es der Regierung der Republik Ghana, bei der         gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein        unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDarlehen bis zu DM 14,0 Mio (in Worten: vierzehn Mil-\nlionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                                   Artikel 5\n(2) Das Darlehen ist zur Finanzierung von Düngemit-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\ntelimporten in den Jahren 1977 bis 1979 für das Projekt       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\n„Förderung der Landwirtschaft in der Northern und             lehensgewährung ergebenden Lieferungen und Leistun-\nUpper Region\" zu verwenden. Die Aufteilung des Ge-            gen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin\nsamtbetrages auf die einzelnen Lieferjahre wird entspre-      bevorzugt berücksichtigt werden.\nchend Ziffer 2.2 der Agreed Minutes vom 31. Mai 1976 im\nDarlehensvertrag festgelegt. Es muß sich hierbei um                                  Artikel 6\nLieferungen und Leistungen handeln, für die Ver-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nschiffungsdokumente nach dem 1. Januar 1977 ausge-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nstellt worden sind.\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nArtikel 2                             republik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-\npublik Ghana innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-\ntreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwi-\nabgibt.\nschen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nArtikel 7\nWiederaufbau abzuschließende Vertrag, der den in der\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschrif-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nten unterliegt.                                               in Kraft.\nGeschehen zu Accra am 15. Dezember 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Günther M o t z\nFür die Regierung der Republik Ghana\nR. K. A. G a r d i n e r"]}