{"id":"bgbl2-1977-11-3","kind":"bgbl2","year":1977,"number":11,"date":"1977-03-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/11#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_11.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Andinen Entwicklungsbank über Kapitalhilfe","law_date":"1977-02-08T00:00:00Z","page":248,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["248                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nIN WITNESS WHEREOF the under-          EN FOI DE QUOI les soussignes, du-      ZU URKUND DESSEN haben die\nsigned being duly authorized have      ment autorises a cet effet, ont signe   hierzu gehörig befugten Unterzeichne-\nsigned this Protocol.                  le present Protocole.                   ten dieses Protokoll unterschrieben.\nDONE at Copenhagen this thir-          FAIT a Copenhague, le treizieme         GESCHEHEN zu Kopenhagen am\nteenth day of August 1970, in the       jour du mois d'aout 1970 en langue     13. August 1970 in englischer und\nEnglish and Frendi languages, both     franc;aise et anglaise, les deux textes französischer Sprache, wobei jeder\ntexts being equally authentic, in a     faisant egalement foi, en un exem-     Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nsingle copy which shall be deposited    plaire unique qui sera depose dans     ist, in einer Urschrift, die im Arcbiv\nin the archives of the Government of   les archives du Gouvernement du Da-     der Regierung Dänemarks hinterlegt\nDenmark who shall forward certified    nemark qui en transmettra des copies    wird; diese übermittelt den Regierun-\ntrue copies to the Governments of       certifiees conformes aux Gouverne-     gen aller Vertragsstaaten des Uber-\nall States Parties to the Convention.   ments de tous les Etats Parties a la   einkommens beglaubigte Abschriften.\nConvention.\nBekanntmadtung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Andinen Entwicklungsbank\nüber Kapitalhilfe\nVom 8. Februar 1977\nIn Caracas ist am 17. Januar 1977 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Andinen Entwidc.lungsbank\nüber Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das Ab-\nkommen ist nadl seinem Artikel 8\nam 17. Januar 1977\nin Kraft getreten; es wird nadlstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 8. Februar 1977\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 11 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. März 1977                                   249\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Andinen Entwicklungsbank\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 3\nund                                   Die Corporaci6n gewährleistet, daß die Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen auf Grund der in Ar-\ndie Andine Entwicklungsbank\ntikel 2 erwähnten Verträge ohne Abzug für Steuern und\n(Corporaci6n Andina de Fomento)\nsonstige öffentliche Abgaben in ihren Mitgliedsländern\nmit Sitz in Caracas, Republik Venezuela\nerhält.\n- im folgenden „Corporaci6n\" genannt-,\nArtikel 4\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-            Auf Verlangen der Kreditanstalt für Wiederaufbau tritt\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland einer-           die Corporaci6n dieser die bei Verwendung dieses Dar-\nseits und der Corporaci6n Andina de Fomento sowie               lehens erhaltenen Garantien und Sicherheiten ab zu\nderen Mitgliedsländern andererseits,                            den Bedingungen, die in gemeinsamer Dbereinstimmung\nin den gemäß Artikel 2 dieses Abkommens noch abzu-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        schließenden Verträgen zwischen der Corporaci6n und\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der              der Kreditanstalt für Wiederaufbau festgelegt werden.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 5\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nDie Corporaci6n stellt sicher, daß bei den sich aus der\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nDarlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passa-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nwicklung in den Mitgliedsländern der Corporaci6n bei-\nunternehmen überlassen wird und keine Maßnahmen ge-\nzutragen,\ntroffen werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung\nder Verkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Gel-\nsind wie folgt übereingekommen:\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder er-\nschweren.\nArtikel 1                                                     Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nlicht es der Corporaci6n, bei der Kreditanstalt für Wie-        sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nderaufbau, Frankfurt/Main, für Vorhaben, die - ent-             lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nsprechend der Satzung der Corporaci6n - die subregio-           nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nnale Integration und die ausgeglichene wirtschaftliche          sichtigt werden.\nEntwicklung der weniger entwickelten Mitgliedsländer                                    Artikel 7\nfördern, ein Darlehen bis zur Höhe von 15 Millionen\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-\n(i. W.: fünfzehn Millionen) Deutsche Mark aufzunehmen.\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nArtikel 2                             republik Deutschland gegenüber der Corporaci6n Andina\nde Fomento innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\ntreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ngungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\ngibt.\nschen der Corporaci6n und der Kreditanstalt für Wieder-\nArtikel 8\naufbau abzuschließenden Verträge, die den in der Bun-\ndesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeich-\nunterliegen.                                                    nung in Kraft.\nGESCHEHEN zu Caracas am 17. Januar 1977 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und in spanischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Rudolf Spang\nBotschafter der Bundesrepublik Deutschland\nFür die Andine Entwicklungsbank\nIng. Julio Sanjines\nExekutivpräsident"]}