{"id":"bgbl2-1977-1-5","kind":"bgbl2","year":1977,"number":1,"date":"1977-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/1#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-1-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_1.pdf#page=8","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über kulturelle Zusammenarbeit","law_date":"1976-12-16T00:00:00Z","page":8,"pdf_page":8,"num_pages":3,"content":["8                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bulgarien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nVom 16. Dezember 1976\nIn Bonn ist am 25. November 1975 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien\nüber kulturelle Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 17\nam 12. November 1976\nin Kraft getreten. Es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 16. Dezember 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fl e i s chha ue r","Nr. 1 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1977                                 9\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bulgarien\nüber kulturelle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland .                              Artikel 5\nund                              In der Absicht, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet\nder Lehre und der Forschung weiter zu entwickeln, wer-\ndie Regierung der Volksrepublik Bulgarien\nden die Vertragsparteien die Probleme der gegenseitigen\nAnerkennung von Universitätsdiplomen, von Diplomen\nin der Absicht, ihre Zusammenarbeit im Bereich der\nanderer Hochschulen und akademischer Grade untersu-\nkulturellen Beziehungen im beiderseitigen Interesse zu\nchen.\nerweitern,\nArtikel 6\nin der Uberzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit        In Anbetracht der Bedeutung, die die Kenntnis der\nzu besserem gegenseitigen Verständnis beitragen wird,    Sprache und Literatur beider Seiten für die Entwicklung\nder beiderseitigen kulturellen Beziehungen hat, werden\nsind wie folgt übereingekommen:                       sich die Vertragsparteien um die Durchführung insbeson-\ndere folgender Maßnahmen bemühen:\nArtikel 1                         1. Gegenseitige    Förderung des deutschen beziehungs-\nDie Vertragsparteien werden den Austausch und              weise bulgarischen Sprachunterrichts in den Hoch-\nandere Formen der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der           schulen, Schulen und anderen Bildungseinrichtungen,\nKultur, einschließlich der Wissenschaft und Bildung, auf      einschließlich der der Weiterbildung für Erwachsene;\nder Grundlage des beiderseitigen Nutzens und der\n2. Austausch von Lektoren und anderen Lehrern der\nGegenseitigkeit fördern und entwickeln.\ndeutschen beziehungsweise bulgarischen Sprache;\n3. Teilnahme von Lehrern an Schulen und Hochschulen\nArtikel 2\nsowie von Studenten an sprachlichen Fortbildungskur-\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, alle Formen       sen, Teilnahme von Erwachsenen an Sprachkursen, die\nder Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft            von der anderen Seite durchgeführt werden;\nund des Bildungswesens, einschließlich der Akademien,\n4. Austausch von Lehrbüchern, Lehrmitteln und sonsti-\nHoch- und Fachhochschulen, allgemeinbildenden und\ngem Material zum Unterricht und Studium von\nberufsbildenden Schulen, Organisationen und Einrichtun-\nSprache und Literatur und Zusammenarbeit auf diesem\ngen der beruflichen Bildung und der Weiterbildung für\nGebiet;\nErwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen\nund anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu     5. Nutzung der Möglichkeiten, die Hörfunk und Fernse-\nermutigen, indem sie                                          hen für die Verbreitung der Kenntnis der deutschen\nbeziehungsweise bulgarischen Sprache bieten.\n1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum\nZwecke des Erfahrungsaustausches und der Informa-       Die Vertragsparteien werden das Erlernen der deut-\ntion unterstützen;                                   schen beziehungsweise bulgarischen Sprache .auch mit\nanderen Mitteln fördern, die sie für zweckmäßig erachten\n2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften,\nwerden.\nAusbildern, Studenten, Schülern und anderen Auszu-\nbildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs-                             Artikel 7\nbeziehungsweise Ausbildungsaufenthalten unterstüt-      Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und\nzen und Stipendien vergeben;                         verwandter Gebiete der jeweils anderen Seite sowie\n3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer   einen umfassenderen Zugang dazu zu ermöglichen, wer-\nund didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und  den sich die Vertragsparteien bemühen, Besuche und\nInformationsmaterial und Lehrfilmen entwickeln sowie andere Kontakte in diesen Bereichen anzuregen, die\ndie Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen   Durchführung von entsprechenden Maßnahmen und Ver-\nfördern.                                             anstaltungen zu erleichtern und einander dabei im Rah-\nmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere\nArtikel 3\n1. bei Gastspielen künstlerischer Ensembles und Gruppen\nDie Vertragsparteien sind bemüht, dazu beizutragen,\ndaß die Darstellung der Geschichte, Geographie und Kul-      sowie einzelner Künstler zu Konzerten, Theaterauffüh-\ntur der anderen Seite in den Lehrbüchern in einer Weise      rungen und anderen künstlerischen Darbietungen,\nerfolgt, die das bessere gegenseitige Kennenlernen und       unabhängig davon, ob sie auf der Grundlage von Ver-\nVerständnis fördert.                                         einbarungen zwischen den entsprechenden Organisa-\ntionen und Institutionen oder auf kommerziellem\nArtikel 4                            Wege zustandekommen;\nDie Vertragsparteien werden sich gegenseitig über den 2. bei der Organisation von Reisen von bildenden Künst-\nStand und die Entwicklung ihres Bildungswesens in der        lern, Architekten, Komponisten, Schriftstellern, Jour-\nAbsicht unterrichten, die Zusammenarbeit im Schul- und       nalisten und von Mitarbeitern von Verlagen, Biblio-\nHochschulbereich sowie im Bereich der beruflichen Bil-       theken, Museen, Archiven sowie anderen Vertretern\ndung weiter zu entwickeln und die Fortsetzung der Aus-       des kulturellen Lebens zur Entwicklung der Zusam-\nbildung an einer Einrichtung der anderen Seite zu ermög-     menarbeit, zum Erfahrungsaustausch oder zur Informa-\nlichen.                                                      tion;","10                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\n3. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der                                   Artikel 12\nOrganisation von Vorträgen und Vorlesungen;\nDie Vertragsparteien werden die nicht-kommerzielle\n4. bei der Entwicklung von Verbindungen und der               Einfuhr des für die Zwecke dieses Abkommens erforder-\nZusammenarbeit zwischen Bibliotheken, Verlagen,            lichen kulturellen Materials nach Maßgabe der jeweils\nArchiven und Museen, insbesondere durch direkten           geltenden rechtlichen Bestimmungen des Gastlandes\nAustausch von Leihgaben zwischen Museen, durch             erleichtern.\nAustausch von Büchern und anderen Publikationen,                                   Art i k e I 13\nvon Archivmaterialien einschließlich Mikrofilmen\nZur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wer-\nsozialen, kulturellen, künstlerischen und wissenschaft-\nden die Vertragsparteien Zweijahresprogramme für die\nlichen Charakters sowie von Schallplatten und Ton-         Zusammenarbeit vereinbaren.\nbandaufzeidmungen kulturellen Inhalts;\nHierdurch wird die Förderung anderer Maßnahmen, die\n5. bei der Herausgabe von Ubersetzungen von Werken            in den Programmen nicht enthalten sind, ihrem Charak-\nder schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachlitera-     ter nach jedoch den Zielen dieses Abkommens entspre-\ntur.                                                      chen, picht ausgeschlossen.\nArtikel 8\nArtikel 14\nDie Vertragsparteien werden sich bemühen, die Ent-\nwicklung der Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Film-             Es wird ein Gemischter Ausschuß gebildet, der die\nwesens zu fördern. Zu diesem Zweck werden sie den             Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zwischen\nAustausch von Spiel-, Dokumentar- und Wochenschaufil-         den Vertragsparteien erörtert, Anregungen und Empfeh-\nmen, die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen            lungen für die Weiterentwicklung der kulturellen Bezie-\nvon Spiel- und Dokumentarfilmen ~owie die gegenseitige        hungen gibt, die in Art. 13 dieses Abkommens vorgese-\nBeteiligung an internationalen Filmfestspielen unterstüt-     henen Tätigkeitsprogramme ausarbeitet sowie finanzielle\nzen.                                                          und organisatorische Fragen bei der Durchführung dieser\nProgramme behandelt.\nSie werden die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen\nFilmherstellern und -organisationen und den Austausch            Dieser Ausschuß tritt mindestens einmal während der\nvon Delegationen von Filmschaffenden und einzelnen            Laufzeit eines Tätigkeitsprogrammes abwechselnd in der\nFachleuten ermutigen.                                         Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Bul-\ngarien zusammen.\nArtikel 9                                Die Vertragsparteien werden spätestens zwei Monate\nvor Beginn der Verhandlungen über Tätigkeitspro-\nDie Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Mög-           gramme ihre Entwürfe hierfür austauschen.\nlichkeiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fern-\nsehens und des Hörfunks, insbesondere den Austausch                                   Art i k e I 15\nvon Fernseh- und Hörfunkprogrammen sowie die Her-\nstellung von Gemeinschaftsproduktionen von Fernsehfil-           Die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem\nmen, unterstützen und bei der Herstellung von Hörfunk-        Gebiet wird durch ein besonderes Abkommen geregelt.\nprogrammen und Fernsehfilmen Hilfe leisten.\nArtikel 16\nDie unmittelbare Zusammenarbeit zwischen den Fern-\nseh- und Hörfunkanstalten sowie der Austausch von                Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. Sep-\nDelegationen und einzelnen Fachleuten werden ermutigt.        tember 1971 wird dieses Abkommen in Ubereinstimmung\nmit den festgelegten Verfahren auf Berlin (West) ausge-\ndehnt.\nArtikel 10                                                     Artikel 17\nDie Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusam-           Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertrags-\nmenarbeit und den Aus.tausch auf dem Gebiet des Sports        parteien Mitteilungen ausgetauscht haben, daß die für\nund der Leibesübungen über die zuständigen Sportorga-         das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Voraus-\nnisationen sowie ferner den Austausch und die Zusam-          setzungen erfüllt sind.\nmenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und ande-\nren Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu                               Artikel 18\nfördern.                                                         Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nArtikel 11                             geschlossen. Wird es nicht sechs Monate vor Ablauf\ndieser Frist schriftlich gekündigt, so bleibt es auf unbe-\nDie Vertragsparteien werden auch nichtstaatliche            grenzte Zeit in Kraft, falls es nicht von einer der Ver-\nOrganisationen ermutigen, Vorhaben durchzuführen, die         tragsparteien mit einer Frist von sechs Monaten schrift-\nden Zielen dieses Abkommens dienen.                           lich gekündigt wird.\nGESCHEHEN zu Bonn am 25. November 1975 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Volksrepublik Bulgarien\nMladenov"]}