{"id":"bgbl2-1977-1-4","kind":"bgbl2","year":1977,"number":1,"date":"1977-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/1#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-1-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_1.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kolumbien über Kapitalhilfe","law_date":"1976-12-07T00:00:00Z","page":6,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["6                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nBekanntmachung\nder Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Kapitalhilfe\nVom '1. Dezember 1976\nIn Bogota ist durch Notenwechsel vom 25. Juni/\n26. Oktober 1976 zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Re-\npublik Kolumbien eine Vereinbarung über Kapital-\nhilfe getroffen worden. Die Vereinbarung ist nach\nihrer Nummer 3\nam 26. Oktober 1976\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 7. Dezember 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nKlamser","Nr. 1 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1977                                      1\n(Ubersetzung)\nBogota, den 25. Juni 1976                                Bogotd, D. E., 26. Oktober tmli\nBotschaft\nder Bundesrepublik Deutschland\nBogota\nWi 444\nNo. 296./76\nHerr Minister,                                                Sehr geehrter Herr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der             ich beehre mich, den Empfang Ihrer Note Nr. 444, 296 76,\nBundesrepublik Deutschland und unter Bezugnahme auf           vom 25. Juni dieses Jahres zu hestätigen, die wörtlich\ndas Abkommen zwischen unseren beiden Regierungen             lautet:\nvom 14. Juni 1972 über Kapitalhilfe sowie die Note Ihrer\nRegierung vom 27. Februar 1975 - UIP/31 034/75 -\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:\n1. Die nach dem eingangs erwähnten Abkommen vom               1. Die nach dem eingangs erwähnten Abkommen vom\n14. Juni 1972 bereitgestellten Mittel von insgesamt           14. Juni 1972 bereitgestellten Mittel von insgesamt\n58,5 Mio. DM sind nicht in voller Höhe zur Finanzie-          58,5 Mio. DM sind nicht in voller Höhe zur Finanzie-\nrung ausgewählter Projekte verwendet worden. Im               rung ausgewählter Projekte verwendet worden. Im\nEinvernehmen mit der Regierung der Republik Kolum-            Einvernehmen mit der Regierung der Republik Kolum-\nbien ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik           bien ermöglicht es die Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland dem Banco de la Republica, Bogota, zu             Deutschland dem Banco de la Republica, Bogota, zu\nLasten des im Abkommen vom 14. Juni 1972 zugesag-             Lasten des im Abkommen vom 14. Juni 1972 zugesag-\nten Darlehens einen Kredit in Höhe von 4 170 977,-             ten Darlehens einen Kredit in Höhe von 4 170 977,--\nDM (in Worten: Viermillioneneinhundertsiebzigtau-             DM (in Worten: Viermillioneneinhundertsiebzigtau-\nsendneunhundertsiebenundsiebzig Deutsche Mark) bei             sendneunhundertsiebenundsiebzig Deutsche Mark) bei\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,            der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt /Main,\naufzunehmen. Dieses Darlehen ist zur Finanzierung             aufzunehmen. Dieses Darlehen ist zur Finanzierung\nvon Investitionsvorhaben für den zivilen Bedarf klei-         von Investitionsvorhaben für den zivilen Bedarf klei-\nner und mittlerer privater Unternehmen der verarbei-         ner und mittlerer privater Unternehmen der verarbei-\ntenden Industrie bestimmt.                                    tenden Industrie bestimmt.\n2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs           2. Im übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs\nerwähnten Abkommens vom 17. Juni 1972, und zwar               erwähnten Abkommens vom 17. Juni 1972, und zwar\ndie Artikel 2, 3, 4, 6 einschließlich des Artikels 7 über     die Artikel 2, 3, 4, 6 einschließlich des Artikels 7 über\ndie Einbeziehung des Landes Berlin auch für diese             die Einbeziehung des Landes Berlin auch für diese\nVereinbarung.                                                 Vereinbarung.\n3. Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit       3. Falls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit\nden in den Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen            den in den Nummern 1 und 2 enthaltenen Vorschlägen\neinverstanden erklärt, werden diese Note und die das          einverstanden erklärt, werden diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck brin-             Einverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck brin-\ngende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung           gende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit           zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die mit\ndem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.                   dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung mei-         kh möchte mein Einverständnis zu den in den\nner ausgezeichnetsten Hochachtung.                           Abschnitten 1 und 2 der erwähnten Note enthaltenen\nVorschlägen zum Ausdruck bringen und die Gelegenheit\nnutzen, Sie meiner vorzüglichen Hochachtung zu versi-\nchern.\nRichard Wagner                                          Indalecio Lievano Aguirre\nGeschäftsträger a. i.                                      Minister des Auswijrtigen\nSeiner Exzellenz                                             Seiner Exzellenz\ndem Minister des Auswärtigen                                 Herrn Robert von Foerster\nder Republik Kolumbien                                       Botschafter\nHerrn Dr. Indalecio Lievano Aguirre                          der Bundesrepublik Deutschland\nBogota D. E."]}