{"id":"bgbl2-1977-1-1","kind":"bgbl2","year":1977,"number":1,"date":"1977-01-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1977/1#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1977-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1977/bgbl2_1977_1.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Verhütung der Verschmutzung der See durch Öl, 1954","law_date":"1976-11-27T00:00:00Z","page":1,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                                                        Z 1998A\n1977                     Ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 1977                                                                                                                   Nr.1\nTag                                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n27. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Ubereinkommens zur\nVerhütung der Verschmutzung der See durch 01, 1954 ............................... .\n27. 11. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich der Verträge des Weltpostvereins (Lausanne\n1974) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      3\n2. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Internationalen Abkommens über das Ver-\nbot der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor zur Anfertigung von Zündhölzern . .                                                                                      5\n7. 12. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Kolumbien über Kapitalhilfe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  6\n16. 12. 76 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über kulturelle Zusammenarbeit . . .                                                                                  8\n17. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Uberein-\nkommens über die Sklaverei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              11\n17. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens über internationale\nBeförderungen leicht verderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungs-\nmittel, die für diese Befördemngen zu verwenden sind (ATP) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                          11\n17. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 120 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über den Gesundheitsschutz im Handel und in Büros . . . . . . . .                                                                             12\n17. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 121 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten . . .                                                                               12\n17. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 122 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Beschäftigungspolitik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                      13\n17. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereidl des Ubereinkommens Nr. 128 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinter-\nbliebene . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .        14\n21. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 134 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über den Schutz der Seeleute gegen Arbeitsunfälle . . . . . . . . . .                                                                         14\n22. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 129 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über die Arbeitsaufsidlt in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  15\n22. 12. 76 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr. 130 der Internatio-\nnalen Arbeitsorganisation über ärztlidle Betreuung und Krankengeld . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                  15\n22. 12. 76 Bekanntmachung über das Außerkrafttreten des Internationalen Vertrages betreffend die\npolizeilidle Regelung der Fischerei in der Nordsee außerhalb der Küstengewässer . . . . . . .                                                                           16\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich ·des Internationalen Ubereinkommens\nzur Verhütung der Verschmutzung der See durdt 01, 1954\nVom 27. November 1976\nDas Internationale Ubereinkommen vom 12. Mai 1954 zur Verhütung\nder Verschmutzung der See durch 01 (Bundesgesetzbl. 1956 II S. 379) mit\nseinen Änderungen vom 11. April 1962 (Bundesgesetzbl. 1964 II S. 749)\nist nach seinem Artikel XV Abs. 2 Buchstabe a Satz 2 für die\nBahamas                                                                                              am        22. Oktober 1976\nin Kraft getreten.","2                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1977, Teil II\nDie Bahamas haben bei Hinterlegung der Annahmeurkunde folgende\nErklärung abgegeben:\n(Obersetzung}\n\"In accepting the International Con-          ,,Bei der Annahme des Internatio-\nvention for the Prevention of Pollu-         nalen Obereinkommens zur Verhütung\ntion of the Sea by Oil 1954, The Com-         der Verschmutzung der See durch 01,\nmonwealth of The Bahamas declares             1954, erklärt der Bund der Bahamas,\nthat it does so subject to the Under-         daß dies mit der Maßgabe geschieht,\nstanding that Article XI effectively          daß Artikel XI den Vertragsparteien\nreserves to the parties to the Con-           ungeachtet etwa entgegenstehender\nvention freedom of legislative action         Bestimmungen des Obereinkommens\nin waters subject to the jurisdiction         wirksam das Recht vorbehält, in den\nof the said parties, including the            Gewässern, die der Gerichtsbarkeit\napplication of existing laws, anything        dieser Vertragsparteien unterliegen,\nin the Convention which may appear            Gesetzgebungsmaßnahmen einschließ-\nto be contrary notwithstanding. Spe-          lich der Anwendung des geltenden\ncifically, it is understood that offences     Rechts zu treffen. Insbesondere wird\nin waters subject to the jurisdiction of      davon ausgegangen, daß Verstöße in\nthe Commonwealth of The Bahamas               den Gewässern, die der Gerichtsbar-\nwill continue to be punishable under          keit des Bundes der Bahamas unter-\nthe laws of The Commonwealth of               liegen, unabhängig davon, in welchem\nthe Bahamas regardless of the ship's          Staat das betreffende Schiff registriert\nregistry.                                     ist, weiterhin nach dem Recht des Bun-\ndes der Bahamas zu bestrafen sind.\nThe Commonwealth of The Bahamas               Der Bund der Bahamas nimmt Arti-\naccepts Article VIII of the Convention,       kel VIII des Obereinkommens unter\nsubject to the reservation that, while        dem Vorbehalt an, daß er zwar den\nit will urge port authorities, oil ter-       Hafenbehörden, Olladeplätzen und\nminals or private contractors to pro-        privaten Unternehmern die Erstellung\nvide adequate disposal facilities, The       angemessener Anlagen zur Aufnahme\nCommonwealth of The Bahamas shall             von Olrückständen eindringlich nahe-\nnot be obliged to construct, operate,         legen wird, aber nicht verpflichtet ist,\nor maintain shore facilities at places       entlang den Küsten des Bundes der\non coasts of The Commonwealth of             Bahamas oder Gewässern derartige\nThe Bahamas or waters where such             Uferanlagen an Stellen, an denen die\nfacilities may be deemed inadequate,          Anlagen möglicherweise als unzuläng-\nor to assume any financial obligation        lich angesehen werden, zu errichten,\nto assist in such activities.                zu betreiben oder zu unterhalten oder\nhierbei finanzielle Hilfe zu gewähren.\nThe Commonwealth of The Bahamas               Der Bund der Bahamas nimmt das\naccepts the Convention subject to the         Obereinkommen unter dem Vorbehalt\nreservation that amendments com-              an, daß ein den Vertragsregierungen\nmunicated to contracting · govern-            nach Artikel XVI Absatz 2 übermittel-\nments under the provisions of para-           ter Änderungsvorschlag erst dann für\ngraph (2) of Article XVI will become          den Bund der Bahamas bindend wird,\nbinding upon The Commonwealth of              wenn er dessen Annahme notifiziert\nThe Bahamas only after notification           hat\".\nof acceptance thereof has been given\nby the Commonwealth of The Baha-\nmas\".\nDiese Bekanntmadrnng ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung\nvom 3. August 1976 (Bundesgesetzbl. II S. 1467).\nBonn, den 27. November 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Fl e i s c hha u er"]}