{"id":"bgbl2-1976-9-6","kind":"bgbl2","year":1976,"number":9,"date":"1976-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/9#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-9-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_9.pdf#page=6","order":6,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Portugal über Kapitalhilfe","law_date":"1976-01-23T00:00:00Z","page":242,"pdf_page":6,"num_pages":2,"content":["242                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nArtikel 3                            auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nweichendes festgelegt wird.\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei                              Artikel 6\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nVerträge in Mauretanien erhoben werden.                       besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnis-\nArtikel 4                            se der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksich-\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien          tigt werden.\nüberläßt bei den sich aus den Darlehensgewährungen er-                                Artikel 7\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunter-          für das Land Berlin, sofern nidlt die Regierung der Bun-\nnehmen mit Sitz in dem deutsdlen Geltungsbereich dieses       desrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt           Islamisdlen Republik Mauretanien innerhalb von drei\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-      Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                     teilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5                                                    Artikel 8\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich     in Kraft.\nGESCHEHEN zu Nouakchott am 29. November 1975 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und französischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nHans Jürgen Wischnewski\nFür die Regierung\nder Islamischen Republik Mauretanien\nHasni Ould D i d i\nBekanntmadmng\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Portugal\nüber Kapitalhilfe\nVom 23. Januar t 976\nIn Lissabon ist am 5. Dezember 1975 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Por-\ntugal über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nadl seinem Artikel 8\nam 5. Dezember 1975\nin Kraft getreten; es wird nadlstehend veröffent-\nlidlt.\nBonn, den 23. Januar 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","Nr. 9 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1976                                243\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Portugal\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland             von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf Grund\nund                                 der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\ndie Regierung der Republik Portugal,\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der               Die Regierung der Republik Portugal stellt die Kredit-\nRepublik Portugal,                                              anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentliqien Abgaben frei,\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        die bei Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der              erwähnten Verträge in Portugal erhoben werden.\nwirtschaftlichen Zusammenarbeit zu festigen und zu ver-\ntiefen,\nArtikel 4\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                     Die Regierung der Republik Portugal überläßt bei den\nsich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      ten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-\nwicklung in der Republik Portugal beizutragen,                 verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen\nsind wie folgt übereingekommen:                             welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs~\nunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nArtikel 1                             dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-        erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nmöglicht es der Regierung der Republik Portugal oder           Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Dar-\nlehensnehmern, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau,                                 Artikel 5\nFrankfurt am Main, für das Vorhaben Rio Mondego so-\nwie gegebenenfalls andere geeignete Vorhaben, zum Bei-            Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nspiel Finanzierung von Investitionsvorhaben kleiner und        Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nmittlerer Unternehmen mit dem Ziel der Arbeitsplatzbe-         auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nschaffung, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit          chendes festgelegt wird.\nfestgestellt worden ist, Darlehen bis zu 70 (siebzig) Mil-\nlionen DM (Deutsche Mark) aufzunehmen.                                                 Artikel 6\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-            besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Por-           lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnis-\ntugal durch andere Vorhaben ersetzt werden.                    se der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksich-\ntigt werden.\nArtikel 2                                                     Artikel 7\n(1) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedin-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\ngungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die             sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für         das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, abzusdiließenden Ver-         republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutsdlland gelten-       blik Portugal innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nden Rechtsvorschriften unterliegen.                            treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\ngibt.\n(2) Die Regierung der Republik Portugal - soweit sie\nArtikel 8\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist - und der Banco de\nPortugal werden gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\naufbau alle Zahlungen in Deutsdler Mark in Erfüllung           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Lissabon am fünften Dezember neun-\nzehnhundertfünfundsiebzig in zwei Urschriften, jede in\ndeutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nJoachim Ja e nicke\nFür die Regierung\nder Republik Portugal\nJose Manuel de Madeiros Ferreira"]}