{"id":"bgbl2-1976-9-5","kind":"bgbl2","year":1976,"number":9,"date":"1976-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/9#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-9-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_9.pdf#page=5","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien über Kapitalhilfe","law_date":"1976-01-21T00:00:00Z","page":241,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1976                                241\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Kapitalhilfe\nVom 21. Januar 1976\nIn Nouakchott ist am 29. November 1975 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Mauretanien über Kapitalhilfe unterzeich-\nnet worden. Das Abkommen ist nach seinem Ar-\ntikel 8\nam 29. November 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 21. Januar 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland         Ausbau des Flughafens Nema und den Ausbau eines wei-\nund                             teren Flughafens, wenn nach Prüfung ihre Förderungs-\nwürdigkeit festgestellt worden ist, Darlehen bis zu sieben\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien     Millionen achthundert Tausend Deutsche Mark aufzuneh-\nmen. Von diesem Betrag sind sieben Millionen Deutsd1e\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-  Mark in Ergänzung zu dem mit Regierungsabkommen\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der         vom 18. Januar 1975 zugesagten Betrag von 10 Millionen\nIslamischen Republik Mauretanien,                          Deutsche Mark für den Ausbau des Flughafens Nema be-\nstimmt.\nin dem Wunsche, diese freundsdlaftlichen Beziehungen\ndurdl fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der             (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,            Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Islamischen Re-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-     publik Mauretanien durch andere Vorhaben ersetzt wer-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,              den.\nArtikel 2\nin der Absicht, zur wirtsdlaftlichen und sozialen Ent-     (1)  Die Verwendung der Darlehen sowie die Bedingun-\nwicklung der Islamischen Republik Mauretanien beizu-       gen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die\ntragen,                                                    zwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nsind wie folgt übereingekommen:                         Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nunterliegen.\nArtikel 1\n(2) Die Regierung der Islamisdlen Republik Maure-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-    tanien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist,\nmöglicht es der Regierung der Islamischen Republik         garantiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nMauretanien oder einem anderen von beiden Regierungen      alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Ver-\ngemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, bei der          bindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund der nach\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main, für den    Absatz 1 abzuschließenden Verträge."]}