{"id":"bgbl2-1976-9-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":9,"date":"1976-02-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/9#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_9.pdf#page=3","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Indonesien über Kapitalhilfe","law_date":"1976-01-20T00:00:00Z","page":239,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 9 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Februar 1976      239\nBekanntmachung\nzu Artikel 4 des deutsch-schweizerischen Abkommens\nüber die Errichtung nebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen\nund die Grenzabfertigung in Verkehrsmitteln während der Fahrt\nVom 15. Januar 1976\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nhat der Regierung der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft mit Verbalnote vom 9. Dezember 1975 unter\nBezugnahme auf Artikel 4 Abs. 1 des Abkommens\nvom 1. Juni 1961 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Schweizerischen Eidgenossen-\nschaft über die Errichtung nebeneinanderliegender\nGrenzabfertigungsstellen und die Grenzabfertigung\nin Verkehrsmitteln während der Fahrt (Bundes-\ngesetzbl. 1962 II S. 877) in Verbindung mit der Ver-\neinbarung vom 29. Oktober 1974 über die Errichtung\nnebeneinanderliegender Grenzabfertigungsstellen am\nGrenzübergang Wiechs-Dorf/Altdorf (Bundesgesetz-\nblatt II S. 1373) folgendes mitgeteilt:\nDie deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschrif-\nten, die sich auf die Grenzabfertigung beziehen, gel-\nten nach den Bestimmungen des Abkommens vom\n1. Juni 1961 in der auf schweizerischem Gebiet gele-\ngenen Zone der Grenzabfertigungsstelle am Grenz-\nübergang Wiechs-Dorf/ Altdorf wie in der Gemeinde\nTengen.\nBonn,den 15.Januar1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher\nBekanntmadJ.ung\ndes Abkommens zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilfe\nVom 20. Januar 1976\nIn Jakarta/Indonesien ist am 27. Oktober 1975\nein Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Repu-\nblik Indonesien über Kapitalhilfe unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 27. Oktober 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 20. Januar 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöl 1","240                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nund                               oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\ndie Regierung der Republik Indonesien,             in der Republik Indonesien erhoben werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\nArtikel 4\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Indonesien,                                         Die Regierung der Republik Indonesien überläßt bei\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Trans-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der            den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,               kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-        gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommen ist,                  mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nmens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-     nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nwicklung der Republik Indonesien beizutragen,                 nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 5\nArtikel 1                               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nmöglicht es der Regierung der Republik Indonesien, bei        auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (Frankfurt am Main)        chendes festgelegt wird.\nfür von beiden Regierungen auszuwählende Vorhaben,\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt                               Artikel 6\nworden ist, Darlehen bis zu 100 000 000,- DM (in Wor-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland  legt be-\nten: Einhundert Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.\nsonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der   Gewäh-\n(2) Die gemäß Absatz 1 ausgewählten Vorhaben kön-          rung der Darlehen ergebenden Lieferungen die     Erzeug-\nnen im Einvernehmen zwischen den Vertragspartnern             nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt   berück-\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.                         sic:htigt werden.\nArtikel 7\nArtikel 2\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nDie Verwendung dieser Darlehen sowie die Bedingun-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ngen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen die zwi-\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nschen der Regierung der Republik Indonesien und der\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Re-\nKreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden Ver-\npublik Indonesien innerhalb von drei Monaten nach In-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gelten-\nkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nden Rechtsvorschriften unterliegen.\nabgibt.\nArtikel 3                                                    Artikel 8\nDie Regierung der Republik Indonesien stellt die Kre-         Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und        in Kraft.\nGESCHEHEN zu Jakarta am 27. Oktober 1975, in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, indonesischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei\nunterschiedlicher Auslegung des deutschen und indone-\nsischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Kurt Müller\nDr. Franz Klamser\nFür die Regierung\nder Republik Indonesien\nAdam Malik"]}