{"id":"bgbl2-1976-8-6","kind":"bgbl2","year":1976,"number":8,"date":"1976-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/8#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-8-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_8.pdf#page=10","order":6,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bolivien über den Luftverkehr und des Zusatzprotokolls","law_date":"1976-01-09T00:00:00Z","page":226,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["226        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Abkommens\nzwischen der Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Republik Bolivien über den Luftverkehr\nund des Zusatzprotokolls\nVom 9. Januar 1976\nNach Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 25. No-\nvember 1970 zu dem Abkommen vom 15. November\n1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Republik Bolivien über den Luftverkehr (Bun-\ndesgesetzbl. 1970 II S. 1197) wird hiermit bekannt-\ngemacht, daß das Abkommen nach seinem Arti-\nkel XVI Abs. 2\nam 15. November 1975\nin Kraft getreten ist. Die Ratifikationsurkunden sind\nam 16. Oktober 1975 in Bonn ausgetauscht worden.\nAuf Grund besonderer Vereinbarung der Ver-\ntragsparteien ist am selben Tage das Zusatzproto-\nkoll vom 27. Februar 1975 zu dem deutsch-boliviani-\nschen Abkommen über den Luftverkehr in Kraft\ngetreten.\nDas Zusatzprotokoll wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 9. Januar 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDreher","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1976                              227\nZusatzprotokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nzu dem deutsch-bolivianischen Abkommen über den Luftverkehr\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 bei Vorliegen kollkreter Projektvorschläge zur För-\nderung der bolivianischen Zivilluftfahrt eine ange-\nund                                 messene und gerechte Regelung erreicht wird, die\nder einseitigen Ausübung des Verkehrs der 4. Frei-\ndie Regierung der Republik Bolivien -                   heit durch das bezeichnete deutsche Unternehmen\nRechnung trägt.\nin dem Wunsch, das Abkommen vom 15. November\n1968 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                Im Rahmen der vorgenannten Projekte wird auch\nRepublik Bolivien über den Luftverkehr der zwischen-                das bezeichnete deutsche Unternehmen Hilfe lei-\nzeitlichen Entwicklung des beiderseitigen Luftverkehrs              sten, soweit es sich um die Ausbildung von tech-\nanzupassen -                                                        nischem und Verkaufspersonal handelt.\nsind wie folgt übereingekommen:                              c) Die einseitige Ausübung des Verkehrs der 5. Frei-\nheit unterliegt einer Ausgleichszahlung seitens des\nArtikel 1                               oder der Luftfahrtunternehmen, die von der\nVertragspartei bezeichnet wurden, die diesen Ver-\nDie Vertragsparteien billigen das am 7. Dezember 1973            kehr ausübt, zugunsten des oder der von der ande-\nzwischen den Delegationen der Bundesrepublik Deutsch-               ren Vertragspartei bezeichneten Unternehmen, so-\nland und der Republik Bolivien in Bonn unterzeichnete               lange diese dieses Recht nicht ausübt. Hierüber\nSchlußprotokoll, das wie folgt lautet:                              schließen die bezeichneten Unternehmen eine kom-\nmerzielle Vereinbarung.\n„ Schlußprotokoll\nd) Zur Steigerung der Beförderungskapazität, die beim\nZwischen dem 3. und 7. Dezember 1973 fanden in Bonn              Betrieb von Verkehr nach dritten Ländern (5. Frei-\ndie Konsultationen auf Antrag der bolivianischen Re-                heit) angeboten wird, findet · folgendes Verfahren\ngierung statt, die den Zweck hatten, die Regelungen des             Anwendung:\nam 15. November 1968 von beiden Vertragsparteien\nunterzeichneten Luftverkehrsabkommens, im folgenden                 aa) Nach vorheriger Unterrichtung der betreffen-\nals ,das Abkommen' bezeichnet, entsprechend der                          den Luftfahrtbehörden stellen das oder die\nzwischenzeitlichen Entwicklung der Luftverkehrsdienste                   Luftfahrtunternehmen    der   Vertragsparteien\nzu ergänzen und zu interpretieren.                                       ihre Anträge auf Kapazitätsänderung bei der\nLuftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei.\nDie zu diesem Zweck gebildeten Delegationen beider\nLänder gelangten zu folgenden Vereinbarungen:                       bb) Wird diesem Antrag nicht stattgegeben, so\nversuchen das oder die Unternehmen der Ver-\n1. Beide Delegationen erklären, daß ihre Staaten Mitglie-                tragsparteien, zu einer gegenseitigen Verein-\nder des Abkommens über die internationale Zivilluft-                 barung zu kommen, und stellen dann bei der\nfahrt, das am 7. Dezember 1944 in Chikago unterzeich-                Luftfahrtbehörde der anderen Vertragspartei\nnet wurde, sowie der zugehörigen Vereinbarung über                   die betreffenden Anträge.\nden Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr\ncc) Wird diesen Anträgen nicht stattgegeben, so\nsind und daß demzufolge alle Bestimmungen dieser\nbemühen sich beide Vertragsparteien, unver-\nVerträge in ihren Hoheitsgebieten angewendet wer-\nzüglich eine geeignete Lösung zu finden.\nden.\ne) Die Mitteilung an die Luftfahrtbehörden gemäß\n2. Artikel 1 Abs. 1 a des Abkommens wird dahin ver-\nArtikel 8 Abs. 1 des Abkommens umfaßt auch die\nstanden, daß anstelle der ,Nationalen Luftfahrt-\nFrequenzen zum Zwecke der verwaltungsmäßigen\nbehörde' das nunmehr zuständige ,Ministerium für\nBehandlung.\nVerkehr, Post- und Fernmeldewesen und Zivilluft-\nfahrt' getreten ist.\n4. In Artikel 9 Abs. 2 des Abkommens bedeuten die\n3. Artikel 7 des Abkommens wird in folgender Form er-           Worte ,Internationaler Luftverkehrsverband' ,Inter-\nläutert und ausgelegt:                                      national Air Transport Association (IATA)'.\na) Der Kabotageverkehr im Hoheitsgebiet einer Ver-\ntragspartei bleibt dem oder den Luftfahrtunter-       5. Artikel 12 des Abkommens wird dahingehend verstan-\nnehmen eigener Staatszugehörigkeit vorbehalten.          den, daß die vereinbarten Änderungen in Kraft treten,\nsobald sie nach Erfüllung der verfassungsrechtlichen\nb) Der Bundesminister für Verkehr wird sich bei den         Voraussetzungen jeder Vertragspartei durch diploma-\nzuständigen deutschen Stellen dafür einsetzen, daß       tischen Notenwechsel bestätigt worden sind.","228                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\n6. Artikel 13 des Abkommens wird dahingehend verstan-               Die Luftfahrtbehörden der Vertragsparteien\nden, daß vor einer Beilegung von Meinungsverschie-               teilen sich gegenseitig Verstöße gegen Luft-\ndenheiten durch ein Schiedsverfahren die Vertrags-               verkehrsvorschriften durch Personal der bezeich-\nparteien versuchen, die Frage durch Meinungsaus-                  neten Unternehmen mit.\ntausch und Konsultation gemäß Artikel 11 und 12 zu\nlösen.                                                      c) Beide Delegationen vereinbaren, ihren Regierungen\nim Interesse der weiteren Entwicklung des beider-\n7. Verschiedenes                                                  seitigen Luftverkehrs den Abschluß eines Abkom-\nmens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ihrer\na) Die Delegationen halten es für wünschenswert, daß           Unternehmen zu empfehlen.\nFluggäste im Durchflug unter Anwendung der\nRichtlinien und Empfehlungen des Anhangs 9 zur          Bonn, den 7. Dezember 1973\"\n,Convention· einer möglichst einfachen Kontrolle\nunterliegen und Erleichterungen genießen sollen.                            Artikel 2\nGepäck und Fracht sind im direkten Durchflug von\nDieses Protokoll tritt an dem Tage in Kraft, an dem\nZöllen und ähnlichen Angaben befreit.\nbeide Regierungen einander notifiziert haben, daß die er-\nb) Betreffend der Verstöße der bezeichneten Unter-       forderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt\nnehmen vereinbaren die Delegationen folgendes:        sind.\nGESCHEHEN in der Stadt La Paz am 27. Februar 1975\nin zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nE. A. Rac k y\nFür die Regierung\nder Republik Bolivien\nGuzman Soriano"]}