{"id":"bgbl2-1976-8-5","kind":"bgbl2","year":1976,"number":8,"date":"1976-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/8#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-8-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_8.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit","law_date":"1975-12-29T00:00:00Z","page":223,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 8 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1976                                 223\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und          nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie        sichtigt werden.\nWahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnah-\nArtikel 7\nmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nmit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Ab-            Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt            sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch fü1\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-     das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                    republik Deutschland gegenüber der Provisorischen Mili-\ntärregierung von Äthiopien innerhalb von drei Monaten\nArtikel 5                             nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteiligP\nLieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem       Erklärung abgibt.\nDarlehen finanziert werden, sind international öffentlich                            Artikel 8\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Ab-\nweichencks festgelegt wird.                                     Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nUnterzeichnung in Kraft, sobald die Provisorische Mili-\nArtikel 6                             tärregierung von Äthiopien der Regierung der Bundes-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt          republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-        Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaat-\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-           lichen Voraussetzungen auf seilen Äthiopiens erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Addis Abeba am 27. Oktober 1975 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nLankes\nFür die Provisorische Militärregierung\nvon Äthiopien\nNegash Desta\nBekanntmachung\ndes Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nüber wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit\nVom 29. Dezember 1975\nIn Bonn ist am 6. Februar 1974 ein Rahmenabkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten\nMexikanischen Staaten über wissenschaftlidi.e und\ntechnologische Zusammenarbeit unterzeichnet wor-\nden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 12\nAbs.1              am 4. September 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 29. Dezember 1975\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nHaunschild","224                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nRahmenabkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten\nüber wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        programm, revidiert periodisch das Programm in seiner\nGesamtheit und gibt den Regierungen entsprechende\nund\nEmpfehlungen. Sie kann auch Zusammenkünfte zum\ndie Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten      Zwecke der Behandlung spezifischer Projekte oder\nThemen vorschlagen.\nvon dem Wunsch geleitet, die zwischen ihren Staaten\nbestehenden engen und freundschaftlichen Beziehungen                                Artikel 5\nweiter zu stärken,\n(1) Die Kosten für die Entsendung der im Rahmen\nin Anbetracht ihres gemeinsamen Interesses an der        dieses Abkommens ausgetauschten Personen werden vom\nFörderung der wissenschaftlichen Forschung und tech-        Entsendestaat getragen, sofern in den besonderen Ver-\nnologischen Entwicklung,                                    einbarungen nach Artikel 2 Absatz 2 keine anderweitigen\nin der Erkenntnis der Vorteile, die beiden Staaten aus   Abmachungen getroffen werden.\neiner engen Zusammenarbeit bei der Verfolgung dieser           (2) Die Aufbringung der Kosten für die Zusammen-\nZiele erwachsen,                                            arbeit bei der gemeinsamen oder koordinierten Durch-\nsind wie folgt übereingekommen:                          führung von Forschungs- und technologischen Entwick-\nlungsaufgaben und der Nutzung von wissenschaftlichen\nArtikel 1                          und technischen Einrichtungen oder Anlagen wird in den\nDie Vertragsparteien fördern zu friedlichen Zwecken      nach Artikel 2 Absatz 2 zu treffenden besonderen Ver-\ndie Zusammenarbeit in der wissenschaftlichen Forschung      einbarungen geregelt.\nund technologischen Entwicklung zwischen ihren beiden\nArtikel 6\nStaaten und erarbeiten ein Programm, das spezifische\nZiele und Projekte auf Gebieten beiderseitigen Interesses      (1) Der Austausch von wissenschaftlichen und techno-\nenthält.                                                    logischen Informationen kann zwischen den Vertrags-\nArtikel 2                          parteien selbst oder zwischen den von ihnen bezeichneten\nStellen erfolgen.\n(1) Die Gebiete der Zusammenarbeit werden im Einzel-\nfall zwischen den Vertragsparteien festgelegt.                 (2) Die Vertragsparteien dürfen die übermittelten Infor-\nmationen an öffentliche oder an von der öffentlichen\n(2) Die einzelnen Gebiete der Zusammenarbeit sowie\nHand getragene Einrichtungen und an gemeinnützige\ndie Bestimmungen, Voraussetzungen und Verfahrens-\nEinrichtungen oder Unternehmen weitergeben. Diese\nweisen für jedes der spezifischen Projekte sind Gegen-\nstand von besonderen Vereinbarungen, die zwischen den       Weitergabe kann von den Vertragsparteien oder von den\nvon ihnen bezeichneten Stellen in den nach Artikel 2\nVertragsparteien oder zwischen den Stellen getroffen\nAbsatz 2 zu treffenden besonderen Vereinbarungen\nwerden, die von ihnen benannt werden. Die Benennung\nbeschränkt oder ausgeschlossen werden. Die Weitergabe\nder Stellen und des Gegenstandes der Zusammenarbeit\nan andere Stellen oder Personen ist ausgeschlossen oder\nerfolgt auf diplomatischem Wege. Diese Vereinbarungen\nbeschränkt, wenn die andere Vertragspartei oder die von\nregeln auch Inhalt und Umfang der auf die einzelnen\nihr bezeichneten Stellen dies vor oder bei dem Austausch\nGebiete bezogenen Zusammenarbeit und bestimmen die\nbestimmen.\nmit ihrer Durchführung betrauten Stellen.\n(3) Soweit keine besonderen Vereinbarungen getroffen\nArtikel 3                          sind, begründen die Ubermittlung von Informationen und\n(1) Die Zusammenarbeit kann insbesondere umfassen        die Bereitstellung von Material und Ausrüstungen unter\na) den Austausch von wissenschaftlichen und technolo-       diesem Rahmenabkommen oder den zu seiner Durch-\ngischen Informationen,                                 führung zu treffenden besonderen Vereinbarungen\nkeinerlei Haftung zwischen den Vertragsparteien bezüg-\nb) den Austausch und die Fortbildung von Wissenschaft-\nlich der Richtigkeit der übermittelten Informationen oder\nlern und sonstigem Forschungspersonal,\nder Eignung der bereitgestellten Gegenstände für eine\nc) die gemeinsame oder koordinierte Durchführung von        bestimmte Verwendung.\nForschungs- und technologischen Entwicklungsauf-\ngaben.                                                    (4) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß die nach\ndiesem Rahmenabkommen oder den zu seiner Durchfüh-\n(2) Die Vertragsparteien helfen einander in dem ihnen   rung getroffenen Einzelabmachungen berechtigten Emp-\nmöglichen Ausmaß bei der Bereitstellung von Sachver-        fänger von Informationen diese nicht an Stellen oder\nständigen und der Beschaffung von Material, Ausrüstun-      Personen weitergeben, die nach diesem Rahmenabkom-\ngen und sonstigem Bedarf.                                   men oder den nach Artikel 2 Absatz 2 zu treffenden\nArtikel 4                          besonderen Vereinbarungen nicht zum Empfang der In-\nformationen befugt sind.\n(1) In Durchführung dieses Abkommens wird alle zwei\nJahre eine Gemischte Kommission abwechselnd in der              (5) Die Mitteilung von Informationen mit Handelswert\nBundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Mexika-      erfolgt aufgrund von besonderen Vereinbarungen, die\nnischen Staaten zusammentreten, die sich aus von der       zugleich die Bedingungen der Weitergabe regeln.\njeweiligen Regierung bestimmten Mitgliedern zusammen-           (6) Hinsichtlich des Austausches von Informationen\nsetzt.                                                      werden die jeweils geltenden Gesetze, sonstigen Vor-\n(2) Die Gemischte Kommission überprüft alle An-         schriften, internationalen Verpflichtungen sowie Rechte\ngelegenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung          Dritter und Verpflichtungen gegenüber Dritten beachtet\ndieses Abkommens, formuliert das künftige Arbeits-          werden.","Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1976                                  225\nArtikel 7                                                     Artikel 9\n(1) Der empfangenden Vertragspartei obliegt die Rege-          Die Vertragsparteien unterstützen über die zuständigen\nlung aller Ansprüche, die von Dritten gegen Wissen-            Behörden die Wissenschaftler und das sonstige For-\nschaftler und sonstiges Forschungspersonal der ent-            schungspersonal, die nach diesem Abkommen oder den\nsendenden Vertragspartei im Rahmen dieses Abkommens            besonderen Vereinbarungen (Artikel 2 Absatz 2) ausge-\ngeltend gemacht werden. Sie stellt die genannten Per-          tauscht werden, bei der Durchführung ihrer Aufgaben.\nsonen hinsichtlich aller Ansprüche oder Verpflichtungen,\ndie sich aus Arbeiten ergeben, die aufgrund der beson-                                 Artikel 10\nderen Vereinbarungen nach Artikel 2 Absatz 2 ausge-\nDie Vertragsparteien legen in gemeinsamem Einver-\nführt werden, von jeder Haftung frei, es sei denn, daß\nständnis etwaige Streitigkeiten über die Auslegung und\nbeide Regierungen darin übereinstimmen, daß diese\ndie Anwendung dieses Abkommens bei.\nAnsprüche und Verpflichtungen auf grobe Fahrlässigkeit\noder vorsätzliches Verhalten dieser Personen zurückzu-                                 Artikel 11\nführen sind.\nDieses Rahmenabkommen gilt auch für das Land Berlin,\n(2) Die Regelung der Haftung für Schäden in Zusam-          sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nmenhang mit der Durchführung dieses Abkommens                  land gegenüber der Regierung der Vereinigten Mexika-\nebenso wie die etwa erforderliche Versicherung für             nischen Staaten innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nRisiken sind Gegenstand der nach Artikel 2 Absatz 2 zu         treten dieses Rahmenabkommens eine gegenteilige Er-\ntreffenden besonderen Vereinbarungen.                          klärung abgibt.\nArtikel 12\n(1) Dieses Rahmenabkommen tritt einen Monat nach\nArtikel 8\neiern Tage in Kraft, an eiern die Vertragsparteien ein-\n(1) Die  Vertragsparteien stellen im Rahmen ihrer           ander mitgeteilt haben, daß die notwendigen innerstaat-\njeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften          lichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nsicher, daß Waren, die aufgrund der nach Artikel 2\n(2) Das Rahmenabkommen gilt für die Dauer von fünf\nAbsatz 2 zu treffenden besonderen Vereinbarungen ein-\nJahren und verlängert sich danach um jeweils ein\noder au~eführt werden, frei von Zöllen und sonstigen\nweiteres Jahr, es sei denn, daß eine Vertragspartei das\nAbgaben bleiben, die bei der Ein- oder Ausfuhr erhoben\nRahmenabkommen mit einer Frist von mindestens sed1s\nwerden.\nMonaten kündigt. Im Falle einer Kündigung des Rahm0n-\n(2) Die  Vertragsparteien gestatten im Rahmen ihrer         abkommens bleiben seine anwendbaren Bestimmungf'n\njeweils geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften          für den Zeitraum und in dem Umfang in Kraft, wie es\nWissenschaftlern und sonstigem Forschungspersonal, die         für die Sicherstellung der Durchführung der nach Artikel :!\nbei der Durchführung der nach Artikel 2 Absatz 2 zu            Absatz 2 zu treffenden besonderen Vereinbarungen erfor-\ntreffenden besonderen Vereinbarungen tätig sind, für die       derlich ist, die sich zum Zeitpunkt seines Außerkraft-\nDauer ihres Aufenthaltes die abgaben- und kautionsfreie        tretens noch in Durchführung befinden. Die Laufzeit der\nEin- und/ oder Ausfuhr der zu ihrem persönlichen               nach Artikel 2 Absatz 2 zu treffenden besonderen Vt>n~in-\nGebrauch und dem der Familie bestimmten Gegenstände            barungen bleibt von der Kündigung dieses Rahmen-\neinschli0ßlich eines Kraftfahrzeuges je Haushalt.              abkommens unberührt.\nGESCHEHEN zu Bonn, am sechsten Februar neunzehn-\nhundertvierundsiebzig in zwei Urschriften, jede in deut-\nscher und spanischer Sprache, wobei jeder \\Vortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nScheel\nFür die Regierung\nder Vereinigten Mexikanischen Staaten\nE. 0. Ra b a s a"]}