{"id":"bgbl2-1976-8-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":8,"date":"1976-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/8#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-8-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_8.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe","law_date":"1975-12-23T00:00:00Z","page":222,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["222                                     Bundesgesetzblatt, Jahrnang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien\nüber Kapitalhilfe\nVom 23. Dezember 1975\nIn Addis Abeba ist am 27. Oktober 1975 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Provisorischen Militär-\nregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 27. Oktober 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 23. Dezember 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           rungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis\nund                              zu 4,6 Mio DM (vier Millionen sechshunderttausend\nDeutsche Mark) aufzunehmen.\ndie Provisorische Militärregierung von Äthiopien,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-      Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundes-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               republik Deutschland und der Provisorischen Militär-\nÄthiopien,                                                    regierung von Äthiopien durch andere Vorhaben ersetzt\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen        werden.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der                                   Artikel 2\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser            gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die\nBeziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               zwischen der Provisorischen Militärregierung von Äthio-\npien und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzu-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-      schließenden Verträge.\nwicklung in Äthiopien beizutragen,\nArtikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                              Die Provisorische Militärregierung von Äthiopien stellt\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nArtikel 1                            Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-       Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nmöglicht es der Provisorischen Militärregierung von           Verträge in Äthiopien erhoben werden.\nÄthiopien, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-\nArtikel 4\nfurt am Main, zur Aufstockung des Darlehens für das am\n3. Juli und 22. November 1968 vereinbarte Vorhaben              Die Provisorische Militärregierung von Äthiopien über-\n.,Straße Dilla-Moyale\", wenn nach Prüfung die Förde-          läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-"]}