{"id":"bgbl2-1976-8-3","kind":"bgbl2","year":1976,"number":8,"date":"1976-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/8#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-8-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_8.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe","law_date":"1975-12-22T00:00:00Z","page":220,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["220                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\n(2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien,                                Artikel 5\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-         Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlich-         auszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nkeiten der Darlehensnehmer auf Grund der nach Absatz 1         chendes festgelegt wird.\nabzuschließenden Verträge garantieren.\nArtikel 6\nArtikel 3                                  Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nbesonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nDie Regierung der Föderativen Republik Brasilien stellt\nlehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nsichtigt werden.\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nVerträge in der Föderativen Republik Brasilien erhoben                                 Artikel 7\nwerden.                                                          Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nArtikel 4                                sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Protokoll auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nIm Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren            republik Deutschland gegenüber der Regierung der Föde-\nund Gütern im See- und Luftverkehr, der sich aus dem           rativen Republik Brasilien innerhalb von drei Monaten\nvorliegenden Protokoll ergibt, wird die eine Vertrags-         nach Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Er-\npartei die gleichberechtigte Beteiligung der regulären         klärung abgibt.\nVerkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei weder\nArtikel 8\nausschließen noch erschweren und die für die Durch-\nführung der genannten Transporte erforderlichen Geneh-            Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nmigungen erteilen.                                             in Kraft.\nGESCHEHEN zu Brasilia am achtzehnten November\nneunzehnhundertfünfundsiebzig in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und in portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nA. F. A z e r e d o d a S i l v e i r a\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsdtland\nund der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien\nüber Kapitalhilfe\nVom 22. Dezember 1975\nIn Addis Abeba ist am 27. Oktober 1975 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Provisoriscnen Militär-\nregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 27. Oktober 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. Dezember 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB'öll","Nr. 8 -Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1976                                    221\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                       Artikel 4\nund                                    Die Provisorische Militärregierung von Äthiopien über-\ndie Provisorische Militärregierung von Äthiopien,          läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-           Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und               Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nÄthiopien,                                                       welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen          in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der               ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                  die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nerforderlichen Genehmigungen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                            Artikel 5\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-           Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nwicklung in Äthiopien beizutragen,                               Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nsind wie folgt übereingekommen.                               chendes festgelegt wird.\nArtikel 1                                                       Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-              Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nlicht es der Provisorischen Militärregierung von Äthio-          besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\npien, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt          lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeu~J-\nam Main, für das Vorhaben „Einbeziehung von 6 Städten            nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nin das Energieverbundsystem der Ethiopian Electric Light         sichtigt werden.\nend Power Authority\" ein Darlehen bis zu 19,2 Mio DM                                     Artikel 7\n(neunzehn Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark)\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\naufzunehmen.\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\nArtikel 2                               das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie'die Bedingun-           republik Deutschland gegenüber der Provisorischen Mili-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen            tärregierung von Äthiopien innerhalb von drei Monaten\nder Provisorischen Militärregierung von Äthiopien und            nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden              klärung abgibt.\nVerträge.                                                                                Artikel 8\nArtikel 3\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nDie Provisorische Militärregierung von Äthiopien stellt       Unterzeichnung in Kraft, sobald die Provisorische Militär-\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steu-          regierung von Äthiopien der Regierung der Bundesrepu-\nern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Ab-         blik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-\nschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten              treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen\nVerträge in Äthiopien erhoben werden.                            Voraussetzungen auf seilen Äthiopiens erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Addis Abeba am 27. Oktober 1975 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLankes\nFür die Provisorische Militärregierung von Äthiopien\nNegash Desta"]}