{"id":"bgbl2-1976-8-2","kind":"bgbl2","year":1976,"number":8,"date":"1976-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/8#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-8-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_8.pdf#page=3","order":2,"title":"Bekanntmachung des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1975-12-22T00:00:00Z","page":219,"pdf_page":3,"num_pages":1,"content":["Nr. 8 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. Februar 1976                               219\nBekanntmachung\ndes Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Dezember 1975\nIn Brasilia ist am 18. November 1975 ein Proto-\nkoll zwischen der ·Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Re-\npublik Brasilien über finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Protokoll ist nach seinem\nArtikel 8\nam 18. November 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. Dezember 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nProtokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             (2) Aus dem in Absatz 1 genannten Gesamtdarlehens-\nbetrag von 105 Millionen Deutsche Mark wird ein Teil-\nund\nbetrag bis zu 30 Millionen Deutsche Mark für das Vor-\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien,      haben Bewässerungsprojekt Banabuiu bereitgestellt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-          (3} Aus dem in Absatz 1 genannten Gesamtdarlehens-\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und           betrag von 105 Millionen Deutsche Mark werden bis zu\nder Föderativen Republik Brasilien,                          75 Millionen Deutsche Mark für die Vorhaben \"Gesund-\nheitsprogramm Espirito Santo\" (bis zu 20 Millionen Deut-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      sche Mark}, ,,Banco Nacional do Desenvolvimento Eco-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der          nomico\" (bis zu 30 Millionen Deutsche Mark), ,, Wärme-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,              kraftwerk Porto Velho\" (bis zu 14 Millionen Deutsche\nMark) und „Wärmekraftwerk Rio Branco\" (bis zu 11 Mil-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nlionen Deutsche Mark) bereitgestellt, wenn nach Prüfung\nziehungen die Grundlage dieses Protokolls ist,\ndie Förderungswürdigkeit dieser Projekte festgestellt\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-    worden ist.\nwicklung in Brasilien beizutragen,                              (4} Die in Absatz 3 genannten Vorhaben können im\nsind wie folgt übereingekommen:                           Einvernehmen der Vertragsparteien durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden.\nArtikel 1                                                  Artikel 2\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-         (1} Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 2 und 3\nmöglicht es der Regierung der Föderativen Republik Bra-      genannten Darlehen sowie die Bedingungen, zu denen\nsilien oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam         sie gewährt werden, bestimmen die zwischen den Dar-\nauszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt       lehensnehmern und der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nfür \\Viederaufbau, Frankfurt am Main, Darlehen bis zur       abzuschließenden Verträge, die den in der Bundesrepu-\nHöhe von insgesamt einhundertundfünf Millionen Deut-         blik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nsche Mark gemäß den Absätzen 2 bis 4 aufzunehmen.            liegen."]}