{"id":"bgbl2-1976-8-1","kind":"bgbl2","year":1976,"number":8,"date":"1976-02-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Bekanntmachung des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1975-12-22T00:00:00Z","page":217,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["217\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                           Z 1998 A\n1976                  Ausgegeben zu Bonn am 4. Februar 1976                                           Nr.8\nTag                                            Inhalt                                              Seite\n22. 12. 75 Bekanntmachung des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsd1land\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über finanzielle Zusammenarbeit         217\n22. 12. 75 Bekanntmachung des Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über finanzielle Zusammenarbeit         219\n22. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe ......... .     220\n23. 12. 75 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe ......... .     222\n29. 12. 75 Bekanntmachung des Rahmenabkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über wissen-\nschaftliche und technologische Zusammenarbeit ...................................... .       223\n9. 1. 76  Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Republik Bolivien über den Luftverkehr und des Zusatzprotokolls ..       226\n14. 1. 76  Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens ......... .           229\n20.  1. 76 Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen dem Bundesminister des Innern der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Nuclear Regulatory Commission der Vereinigten Staaten\nvon Amerika über Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sicherheit kerntechnischer Ein-\nrichtungen ......................................................................... .       229\nBekanntmachung\ndes Protokolls zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Dezember 1975\nIn Brasilia ist am 18. November 1975 ein Proto-\nkoll zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Föderativen Re-\npublik Brasilien über finanzielle Zusammenarbeit\nunterzeichnet worden. Das Protokoll ist nach seinem\nArtikel 7\nam 18. November 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. Dezember 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nB öl 1","218                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nProtokoll\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\ngarantiert gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau\nund\nalle Zahlungen und den sich daraus ergebenden Transfer\ndie Regierung der Föderativen Republik Brasilien,          in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensneh-\nmers auf Grund des abzuschließenden Darlehensver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-\ntrages.\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Föderativen Republik Brasilien,                                                      Artikel 3\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen             Die Regierung der Föderativen Republik Brasilien stellt\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der               die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                  Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nDarlehensverträge in der Föderativen Republik Brasilien\nziehungen die Grundlage dieses Protokolls ist,\nerhoben werden können.\nin der Absicht, die Entwicklung der brasilianischen\n\\Virtschaft zu fördern,                                                                  Artikel 4\nsind wie folgt übereingekommen:                                  Im Zusammenhang mit dem Transport von Passagieren\nund Gütern im See- und Luftverkehr, der sich aus dem\nArtikel 1                               vorliegenden Protokoll ergibt, wird die eine Vertrags-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-          partei die gleichberechtigte Beteiligung der regulären\nmöglicht es dem Banco do Brasil S.A., Brasilia, bei der          Verkehrsunternehmen der anderen Vertragspartei weder\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur           ausschließen noch erschweren und die für die Durch-\nFinanzierung von Investitionsvorhaben kleiner und mitt-          führung der genannten Transporte erforderlichen Geneh-\nlerer privater Unternehmen der Landwirtschaft und der            migungen erteilen.\nverarbeitenden Industrie ein Darlehen bis zur Höhe von\ninsgesamt fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark auf-                                    Artikel 5\nzunehmen.                                                           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\n(2) Das Darlehen kommt sowohl im Ersteinsatz als             besonderen \\Vert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nauch im revolvierenden Einsatz kleinen und mittleren             lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nUnternehmen ausschließlich im Norden und Nordosten               nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nBrasiliens zugute.                                                sichtigt werden.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im                                     Artikel 6\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nblik Deutschland und der Regierung der Föderativen\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Protokoll auch für\nRepublik Brasilien durch andere Vorhaben ersetzt wer-\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\nden.\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Föde-\nArtikel 2                                rativen Republik Brasilien innerhalb von drei Monaten\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-             nach Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Er-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die               klärung abgibt.\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt\nArtikel 7\nfür Wiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-                 Dieses Protokoll tritt am Tage seiner Cnterzeichnung\nschriften unterliegen.                                           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Brasilia am achtzehnten November\nneunzehnhundertfünfundsiebzig in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und in portugiesischer Sprache, wobei jeder\n\\Vortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGenscher\nFür die Regierung der Föderativen Republik Brasilien\nA. F. A z e r e d o d a S i 1 v e i r a"]}