{"id":"bgbl2-1976-7-3","kind":"bgbl2","year":1976,"number":7,"date":"1976-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/7#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-7-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_7.pdf#page=13","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe","law_date":"1975-12-22T00:00:00Z","page":213,"pdf_page":13,"num_pages":2,"content":["Nr. 7 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Februar 1976                                 213\nArtikel 3                                                      Artikel 6\nDie Provisorische Militärregierung von Äthiopien stellt        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legl\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen              besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei       lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nAbschluß oder Durchführung des in Artikel 2 erwähnten          nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\nDarlehensvertrages in Äthiopien erhoben werden.                sichtigt werden.\nArtikel 4                                                      Artikel 7\nDie Provisorische Militärregierung von Äthiopien über-         Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-          sichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und            für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie          desrepub1ik Deutschland gegenüber der Provisorischen\nWahl der Transportmittel vorbehaltlich des Artikels 5,         Militärregierung von Äthiopien innerhalb von drei Mona-\ntrifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der Ver-        ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nkehrsunternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungs-           Erklärung abgibt.\nbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nren, und erteilt gegebenenfalls die erforderlichen Ge-                               Artikel 8\nnehmigungen.                                                     Dieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage der\nArtikel 5                               Unterzeichnung in Kraft, sobald die Provisorische Mili-\nLieferungen und Leistungen, die aus dem Darlehen            tärregierung von Äthiopien der Regierung der Bundes-\nbezahlt werden, sind international öffentlich auszuschrei-     republik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das In-\nben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes fest-      krafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaat-\ngelegt wird. Die Ausschreibung von Bauleistungen kann         lichen Voraussetzungen auf seilen Äthiopiens erfüllt\nauf Firmen mit Sitz in Äthiopien beschränkt werden.            sind.\nGESCHEHEN zu Addis Abeba am 27. Oktober 1975 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbind-\nlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLankes\nFür die Provisorische Militärregierung von Äthiopien\nNegash Desta\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien\nüber Kapitalhilfe\nVom 22. Dezember 1975\nIn Addis Abeba ist am 27. Oktober 1975 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Provisorischen Militär-\nregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 27. Oktober 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 22. Dezember 1975\nDer Bundes mini s t er\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll","214                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                    Artikel 4\nund                                   Die Provisorische Militärregierung von Äthiopien über-\nläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergeben-\ndie Provisorische Militärregierung von Äthiopien,\nden Transporten von Personen und Gütern im See- und\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Bezie-         Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und             Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nÄthiopien,                                                     welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses Abkom-\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehun-          mens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\ngen durch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet             nenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nder Entwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,            nehmen erforderlichen Genehmigungen.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                         Artikel 5\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-         Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus dem\nwicklung in Äthiopien beizutragen,                             Darlehen finanziert werden, sind international öffentlich\nauszuschreiben, soweit nicht im Einzelfall etwas Abwei-\nsind wie folgt übereingekommen:                             chendes festgelegt wird.\nArtikel 1                                                     Artikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschlctnd ermög-           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nlicht es der Provisorischen Militärregierung von Äthio-        sonderen \\Vert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\npien, bei der Kreditanstalt für \\Viederaufbau, Frankfurt      lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeug-\nam Main, zur Aufstockung des Darlehens für das am             nisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berück-\n17. Dezember 1970 vereinbarte Vorhaben ,, \\Vasserver-         sichtigt werden.\nsorgung für 8 Provinzstädte\" ein Darlehen bis zu 7,2 Mio                             Artikel 7\nDM (sieben Millionen zweihunderttausend Deutsche\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nMark) aufzunehmen.\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nArtikel 2                              für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Provisorischen\nDie Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedingun-\nMilitärregierung von Äthiopien innerhalb von drei Mo-\ngen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwischen\nnaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nder Provisorischen Militärregierung von Äthiopien und\nteilige Erklärung abgibt.\nder Kreditanstalt für \\Viederaufbau abzuschließenden\nVerträge.\nArtikel 8\nArtikel 3\nDieses Abkommen tritt rückwirkend mit dem Tage\nDie Provisorische Militärregierung von Äthiopien stellt     der Unterzeichnung in Kraft, sobald die Provisorische\ndie Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen             Militärregierung von Äthiopien der Regierung der Bun-\nSteuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei      desrepublik Deutsrnland mitgeteilt hat, daß die für das\nAbschluß oder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten         Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaat-\nVerträge in Äthiopien erhoben werden.                         lirnen Voraussetzungen auf seiten Äthiopiens erfüllt sind.\nGESCHEHEN zu Addis Abeba am 27. Oktober 1975 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLankes\nFür die Provisorische Militärregierung von Äthiopien\nNegash Desta"]}