{"id":"bgbl2-1976-7-2","kind":"bgbl2","year":1976,"number":7,"date":"1976-02-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/7#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-7-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_7.pdf#page=12","order":2,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe","law_date":"1975-12-18T00:00:00Z","page":212,"pdf_page":12,"num_pages":1,"content":["212                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Provisorisdlen Militärregierung von .i\\thiopien\nüber Kapitalhilfe\nVom 18. Dezember 1975\nIn Addis Abeba ist am 27. Oktober 1975 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Provisorischen Militär-\nregierung von Äthiopien über Kapitalhilfe unter-\nzeichnet worden. Das Abkommen ist nach seinem\nArtikel 8\nam 27. Oktober 1975\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 18. Dezember 1975\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nBöll\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Provisorischen Militärregierung von Äthiopien\nüber Kapitalhilfe\n-  Wasserversorgung in 12 Provinzstädten -\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland          furt/Main, für die Errichtung von Trinkwasserversor-\ngungsanlagen in 12 Provinzstädten ein Darlehen bis zur\nund\nHöhe von insgesamt 14 Millionen vierhunderttausend\ndie Provisorische Militärregierung von Äthiopien,       (14 400 000) Deutsche Mark aufzunehmen.\nim Geiste der bestehenden _freundschaftlichen Bezie-         (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im\nhungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und          Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nÄthiopien,                                                  blik Deutschland und der Provisorischen Militärregierung\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen      von Äthiopien durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\nArtikel 2\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                  (1) Die Verwendung des Darlehens sowie die Bedin-\ngungen, zu denen es gewährt wird, regelt der mit der\nin der Absicht, die Entwicklung der äthiopischen Wirt-    Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließende Dar-\nschaft zu fördern,                                          lehensvertrag.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Die Provisorische Militärregierung von Äthiopien,\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, garantiert\nArtikel 1\ngegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zah-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-      lungen und den sich daraus ergebenden Transfer in Er-\nmöglicht es der Provisorischen Militärregierung von         füllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers\nÄthiopien, bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frank-   auf Grund des abzuschließenden Darlehensvertrages."]}