{"id":"bgbl2-1976-67-5","kind":"bgbl2","year":1976,"number":67,"date":"1976-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/67#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-67-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_67.pdf#page=10","order":5,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Sri Lanka über Kapitalhilfe","law_date":"1976-12-08T00:00:00Z","page":1986,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1986                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka\nüber Kapitalhilfe\nVom 8. Dezember 1976\nIn Colombo ist am 29. Oktober 1976 ein Abkom-\nmen zwisdlen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sri\nLanka über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 7\nam 29. Oktober 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 8. Dezember 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nKlamser","Nr. 67 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976                                 1987\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            anstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher\nMark in Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehens-\nund\nnehmers auf Grund der nach Absatz 1 zu schließenden\ndie Regierung der Republik Sri Lanka                Verträge garantieren.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-                               Artikel 3\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nDie Regierung der Republik Sri Lanka stellt die Kredit-\nRepublik Sri Lanka,\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen          sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der              oder während der Durchführung der in Artikel 2 -genann-\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,                 ten Verträge in der Republik Sri Lanka erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                           Artikel 4\nDie Regierung der Republik Sri Lanka überläßt bei den\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nwicklung in der Republik Sri Lanka beizutragen                  sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\nten von Personen und Gütern im Land-, See- und Luft-\nsind wie folgt übereingekommen:                              verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nArtikel 1                              welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermög-          unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nlicht es der Regierung der Republik Sri Lanka oder einem\nanderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwäh-              erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für Wie-\nderaufbau, Frankfurt am Main, für die Finanzierung von\nDevisenkosten aus dem Bezug von Waren und Leistun-                                      Artikel 5\ngen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Be-\ndarfs ein Darlehen bis zu 6,5 Millionen DM (in Worten:             Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt be-\nsechsmillionenfünfhunderttausend Deutsche Mark) aufzu-          sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nnehmen. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Lei-             lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnis-\nstungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage bei-               se der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksich-\ngefügten Liste handeln, für die die Einfuhrlizenzen nach        tigt werden.\ndem 31. Mai 1~76 erteilt worden sind.\nArtikel 6\nArtikel 2                                 Mit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\n(1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Be-            das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-\ndingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die              republik Deutschland gegenüber der Regierung der Repu-\nzwischen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für          blik Sri Lanka innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der          treten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung ab-\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften         gibt.\nunterliegen.\nArtikel 7\n(2) Die Regierung der Republik Sri Lanka, soweit sie\nnicht selbst Darlehensnehmern ist, und die Zentralbank             Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung\nder Republik Sri Lanka werden gegenüber der Kredit-             in Kraft.\nGESCHEHEN zu Colombo am 29. Oktober 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, singhalesischer und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nG. Feilne r\nFür die Regierung\nder Republik Sri Lanka\nH. a. de S. Gunasekera","1988         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAnlage\nzum Abkommen zwisdlen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Republik Sri Lanka\nvom 29. Oktober 1976 über Kapitalhilfe\nListe der Waren und Leistungen, die die Republik Sri\nLanka nach Artikel 1 des oben genannten Abkommens\nin Höhe von DM 6,5 Millionen (in Worten: sechsmillionen-\nfünfhunderttausend Deutsche Mark) beziehen kann:\n1. Ausrüstungen und Fahrzeuge für das Geological Sur-\nvey-Department\n2. Maschinen, Ausrüstungen und Ersatzteile für Tätig-\nkeiten in Verbindung mit dem Hafenbetrieb\n3. industrielle Ausrüstungen sowie Ersatz- und Zubehör-\nteile für die Erdöl-, Zement- und Papierindustrie in\nSri Lanka, Induktionsofen für Gießerei Enderamulla\nFoundry\n4. industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte, Zubehör und Ersatzteile\n5. chemische Produkte für den industriellen und den land-\nwirtschaftlichen Sektor\n6. industrielle Hilfsgüter und Rohstoffe zur industriellen\nEntwicklung in Sri Lanka.\n7. andere Gegenstände nach gegenseitiger Absprache\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Sri Lanka\n8. im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nanfallende Kosten für Transport, Versicherung und\nMontage, auch wenn diese in Inlandswährung anfallen.\nEinfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind,\nkönnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten Be-\ndarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gütern\nund Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von\nder Finanzierung aus dem Darlehen ausgeschlossen."]}