{"id":"bgbl2-1976-67-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":67,"date":"1976-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/67#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-67-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_67.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen Republik Pakistan über Kapitalhilfe","law_date":"1976-12-07T00:00:00Z","page":1983,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 67 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976     1983\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Kapitalhilfe\nVom 7. Dezember 1976\nIn Islamabad ist am 1. Oktober 1976 ein Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Re-\npublik Pakistan über Kapitalhilfe unterzeichnet\nworden. Das Abkommen ist nach seinem Artikel 9\nam 1. Oktober 1976\nin Kraft getreten; es wird nadlstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 7. Dezember 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nKlamser","1984                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland       Islamischen Republik Pakistan die durch den Verkauf\nder dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupien-\nund\nGegenwerte für Entwicklungsvorhaben verwendet.\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der           (1} Die Darlehen werden mit jährlich 0,75 vom Hun-\nIslamischen Republik Pakistan,                             dert verzinst. Sie haben eine Laufzeit von fünfzig Jahren\neinschließlich zehn tilgungsfreier Jahre.\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen       (2) Die Verwendung im einzelnen und die übrigen Be-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der         dingungen, zu denen die Darlehen im Einzelfall gewährt\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,             werden, bestimmen die zwischen den Darlehensnehmern\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschließenden\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               tenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin Ergänzung der Hilfen, welche von der Regierung der                            Artikel 3\nBundesrepublik Deutschland der Regierung der Islami-\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan, so-\nschen Republik Pakistan bisher schon gewährt wurden,\nfern sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegen-\nüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-\nin Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten\nwicklung in der Islamischen Republik Pakistan beizutra-\nder Darlehensnehmer auf Grund der nach Artikel 2 Ab-\ngen,\nsatz 2 abzuschließenden Verträge garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1                           Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-   die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen\nmöglicht es der Regierung der Islamischen Republik Pa-      Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei\nkistan oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam       Abschluß oder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2\nauszuwählenden Darlehensnehmern, bei der Kreditanstalt      erwähnten Verträge von der Islamischen Republik Pa-\nfür Wiederaufbau, Frankfurt/Main, Darlehen bis zur Höhe     kistan erhoben werden.\nvon 90 Millionen DM (neunzig Millionen Deutsche Mark)                               Artikel 5\naufzunehmen.\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan über-\n(2) Die Darlehen nach Absatz 1 werden nach Maßgabe      läßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nder Absätze 3 und 4 dieses Artikels verwendet.              Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\n(3) Bis  zu 35 Millionen DM (fünfunddreißig Millionen   verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\nDeutsche     Mark) werden für von beiden Regierungen ge-    der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nmeinsam     auszuwählende Vorhaben verwendet, wenn nach     welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nPrüfung     ihre Förderungswürdigkeit festgestellt worden   unternehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich\nist.                                                        dieses Abkommens ausschließen oder erschweren und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\n(4) Bis zu 55 Millionen DM (fünfundfünfzig Millionen\nkehrsun~ernehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDeutsche Mark) werden für die Finanzierung der Devisen-\nkosten aus dem Bezug von Waren und Leistungen zur\nDeckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs Pa-                               Artikel 6\nkistans verwendet (Warenhilfe).                               Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen           Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 3 finanziert werden,\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten            sind international öffentlich auszuschreiben, soweit nicht\nListe handeln, für die die Import- und Devisenlizenzen      im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt wird.\nnach dem Inkrafttreten des hierüber nach Artikel 2 abzu-\nschließenden Darlehensvertrages erteilt worden sind.                                Artikel 7\n(5) Bei der Verwendung des in Absatz 4 genannten Be-      Die Regierung der Bundesrepublik Deutschlan(l legt be-\ntrages werden die Anforderungen in Pakistan errichteter    sonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Dar-\nUnternehmen mit deutscher Kapitalbeteiligung mit Wohl-     lehensgewährung ergebenden Lieferungen die Erzeugnisse\nwollen berücksichtigt. Die Regierung der Bundesrepublik    der Industrie des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt\nDeutschland geht davon aus, daß die Regierung der          werden.","Nr. 67 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976                            1985\nArtikel 8                               nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 5 hin-            klärung abgibt.\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch für\ndas Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundes-                                 Artikel 9\nrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Isla-            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung\nmischen Republik Pakistan innerhalb von drei Monaten            in Kraft.\nGESCHEHEN zu Islamabad am 1. Oktober 1976 in\nzwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist.\nFür die Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nUlrich Scheske\nUdo Kollatz\nFür die Regierung\nder Islamischen Republik Pakistan\nAftab Ahmad Khan\nAnlage\nzum Abkommen zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nvom 1. Oktober 1976 über Kapitalhilfe\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel\nAbsatz 4 des Regierungsabkommens vom 1. Oktober\n1976 bis zu 55 Millionen DM (fünfundfünfzig Millionen\nDeutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert werden\nkönnen:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nkate\nb) industrielle Ausrüstungen\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel,\nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,\nArzneimittel\ne) landwirtschaftliche Maschinen und Geräte\nf) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-\nwicklung Pakistans von Bedeutung sind\ng) im Zusammenhang mit der finanzierten Warenein-\nfuhr anfallende Kosten für Transport, Versicherung\nund Montage, auch wenn diese in Inlandswährung\nanfallen\nh) Consultingleistungen und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhren gemäß der obigen Listen sollen eine mög-\nlichst große Anzahl von Warenarten umfassen. Ein-\nfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-\nnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zu-·\nstimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland vorliegt.\nDie Einfuhr von Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gü-\ntern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,\nist von der Finanzierung aus dem Darlehen ausge-\nschlossen."]}