{"id":"bgbl2-1976-67-3","kind":"bgbl2","year":1976,"number":67,"date":"1976-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/67#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-67-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_67.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangladesch über Kapitalhilfe","law_date":"1976-12-07T00:00:00Z","page":1980,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1980                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Kapitalhilfe\nVom 7. Dezember 1976\nIn Dacca ist am 2. November 1976 ein Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch über Kapitalhilfe unterzeichnet worden. Das\nAbkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 2. November 1976\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 7. Dezember 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nKlamser","Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976                           1981\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepub1ik Bangladesch\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland        (3) Bei den unter Absatz 2 Buchstabe a und b genann-\nund                          ten Verwendungszwecken muß es sich um Lieferungen\nund Leistungen handeln, für die die Liefer- und Leistungs-\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch      verträge nadl dem Inkrafttreten der Darlehensverträge\ngemäß diesem Abkommen abgeschlossen worden sind.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der                               Artikel 2\nVolksrepublik Bangladesch,\n(1) Die Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 werden mit\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen    jährlich 0,75 vom Hundert verzinst. Sie haben eine Lauf-\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiet der        zeit von fünfzig Jahren einschließlich zehn tilgungsfreier\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,           Jahre.\n(2) Die Verwendung dieser Darlehen sowie die übrigen\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-    Bedingungen, zu denen sie gewährt werden, bestimmen\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,             die zwischen der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch und der Kreditanstalt für Wiederaufbau abzuschlie-\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent- ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nwicklung in der Volksrepublik Bangladesch beizutragen,    land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                Artikel 3\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die\nArtikel 1                        Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-   und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Abschluß\nmöglicht es der Regierung der Volksrepublik Bangladesch,  oder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten\nbei der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt/Main,   Verträge in der Volksrepublik Bangladesch erhoben wer-\nDarlehen bis zur Höhe von insgesamt 100 Millionen DM      den.\n(einhundert Millionen Deutsche Mark) aufzunehmen.                                 Artikel 4\n(2) Die Darlehen werden wie folgt verwendet:             Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt\nbei den sich aus der Gewährung der Darlehen ergebenden\na) Bis zu 50 Millionen DM (fünfzig Millionen Deutsche     Transporten von Personen und Gütern im See- und Luft-\nMark) werden für die Finanzierung der Devisenkosten   verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\naus dem Bezug von Waren und Leistungen zur Dek-       der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\nkung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs der    che die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunter-\nVolksrepublik Bangladesch gemäß der diesem Abkom-     nehmen mit Sitz in dem deutschen Geltungsbereich dieses\nmen als Anlage beigefügten Liste verwendet.           Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nBei der Verwendung der Darlehensmittel werden die     gegebenenfalls die für die Beteiligung dieser Verkehrs-\nAnforderungen in der Volksrepublik Bangladesch er-    unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nrichteter Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteili-\ngung mit Wohlwollen berücksichtigt.                                           Artikel 5\nb) Bis zu 15 Millionen DM (fünfzehn Millionen Deutsche      Lieferungen und Leistungen für Vorhaben, die aus den\nMark) werden für die Finanzierung der Devisenkosten   Darlehen gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c finanziert\naus dem Bezug von Waren und Leistungen in einem       werden, sind international öffentlich auszuschreiben, so-\noder mehreren Sektoren verwendet, wenn nach Prü-      weit nicht im Einzelfall etwas Abweichendes festgelegt\nfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden   wird.\nist.                                                                          Artikel 6\nc) Bis zu 35 Millionen DM (fünfunddreißig Millionen Deut-   Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt\nsche Mar~) werden für von den beiden Regierungen      besonderen Wert darauf, daß bei den sich aus der Ge-\ngemeinsam auszuwählende Vorhaben verwendet (Pro-      währung der Darlehen ergebenden Lieferungen die Er-\njekthilfe), wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-   zeugnisse der Industrie des Landes Berlin bevorzugt\nkeit festgestellt worden ist.                         berücksichtigt werden.","1982                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nArtikel 7                               nadl Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nMit Ausnahme der Bestimmungen des Artikels 4 hin-\nsichtlich des Luftverkehrs gilt dieses Abkommen auch\nArtikel 8\nfür das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der              Dieses Abkommen tritt am-Tage seiner Unterzeidmun·g\nVolksrepublik Bangladesch innerhalb von drei Monaten           in Kraft.\nGESCHEHEN zu Dacca am 2. November 1976 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher, bangalischer und englischer\nSprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unter-\nschiedlicher Auslegung des deutschen und bangalischen\nvVortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchilling\nKlamser\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nHossain\nAnlage\nzum Abkommen zwisdlen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutsdlland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nvom 2. November 1976 über Kapitalhilfe\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel\nAbsatz 2 Buchst~be a des Regierungsabkommens vom\n2. November 1976 bis zu 50 Millionen DM (fünfzig Mil-\nlionen Deutsche Mark) aus dem Darlehen finanziert\nwerden können:\na) industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabri-\nkate\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche\nMaschinen und Geräte\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere\nDüngemittel,\nPflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel,\nArzneimittel und Farbstoffe\ne) Transportmittel\nf) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Ent-\nwicklung der Volksrepublik Bangladesch von Be-\ndeutung sind\ng) im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-\neinfuhr anfallende Kosten für Transport, Versiche-\nrung und Montage, auch wenn diese in Inlands-\nwährung anfallen.\n2. Einfuhren gemäß der obigen Listen sollen eine mög-\nlichst große Anzahl von Warenarten umfassen. Ein-\nfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, kön-\nnen nur finanziert werden, wenn die vorherige Zustim-\nmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvorliegt.\nDie Einfuhr von, Verbrauchsgütern für den privaten\nBedarf, insbesondere von Luxusgütern, sowie von Gü-\ntern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen,\nist von der Finanzierung aus dem Darlehen ausge-\nschlossen."]}