{"id":"bgbl2-1976-67-20","kind":"bgbl2","year":1976,"number":67,"date":"1976-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/67#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-67-20/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_67.pdf#page=23","order":20,"title":"Bekanntmachung der Proklamation der Bundesrepublik Deutschland über die Errichtung einer Fischereizone der Bundesrepublik Deutschland in der Nordsee","law_date":"1976-12-22T00:00:00Z","page":1999,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 67 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1976                              1999\nBekanntmachung\nder Proklamation der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Errichtung einer Fischereizone der Bundesrepublik Deutschland\nin der Nordsee\nVom 22. Dezember 1976\nDie Proklamation der Bundesrepublik Deutsdiland\nüber die Errichtung einer Fischereizone der Bundes-\nrepublik Deutsdiland in der Nordsee vom 21. De-\nzember 1976 wird hiermit bekanntgemacht.\nBonn, den 22. Dezember 1976\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertretung\nGehlhoff\nProklamation\nder Bundesrepublik Deutschland\nüber die Errichtung einer Fisdlereizone der Bundesrepublik Deutschland\nin der Nordsee\nIm Seevölkerrecht bereiten sich tiefgreifende Ände-     ländern im Wege der Vereinbarung zwischen der Euro-\nrungen vor. Dies wird vor allem auf der seit 1973          päischen Wirtschaftsgemeinschaft und den betreffenden\ntagenden 3. Seerechtskonferenz der Vereinten Nationen      Drittländern geregelt wird.\nsichtbar, deren Arbeiten noch nicht abgeschlossen sind.\nUnabhängig von der Konferenz sind jedoch zahlreiche           In Ausführung der Entschließung des Rates der Euro-\nStaaten, auch im Bereich des Nordatlantik, dazu über-      päischen Gemeinschaften vom 3. November 1976 und\ngegangen, schon jetzt und ohne die Konferenzergebnisse     nach Konsultation mit den anderen Mitgliedstaaten er-\nabzuwarten, einseitig Fischerei- oder Wirtschaftszonen     klärt die Bundesrepublik Deutschland folgendes:\nvon bis zu 200 Seemeilen Ausdehnung vor ihren Küsten       1. Die Bundesrepublik Deutschland errichtet mit Wir-\nin Anspruch zu nehmen. Die Fischereiinteressen der             kung vom 1. Januar 1977 in der Nordsee vor der see-\nBundesrepublik Deutschland wie auch anderer Mitglied-          wärtigen Grenze ihres Küstenmeers eine Fischerei-\nstaaten der Europäischen Gemeinschaften sind dadurch           zone von bis zu 200 Seemeilen, gemessen von der\nauf das schwerste bedroht.                                     Basislinie, und übt in dieser Zone hoheitliche Rechte\nzum Zwecke der Erhaltung und Nutzung der Fisch-\nDer Rat der Europäischen Gemeinschaften ist am\nbestände aus. Die Abgrenzung der Fischereizone der\n3. November 1976 übereingekommen, zum Schutz der\nBundesrepublik Deutschland gegenüber den Fischerei-\nlegitimen Interessen der Gemeinschaftsstaaten und unter\nzonen anderer Staaten in der Nordsee bleibt Verein-\nBerücksichtigung der Leitlinien, die sich auf der See-\nbarungen mit diesen Staaten vorbehalten.\nrechtskonferenz hinsichtlich der Fischereirechte abzeich-\nnen, dieser Gefahr gemeinsam entgegenzuwirken. Er hat      2. In Ubereinstimmung mit der Entschließung des Rates\ndementsprechend beschlossen, daß die Mitgliedstaaten           der Europäischen Gemeinschaften vom 3. November\ndurch eine abgestimmte Maßnahme die Fischereigrenzen           1976 ist die Ausübung der Fischerei in der Fischerei-\nvor ihren Küsten in der Nordsee und im Nordatlantik ab        zone der Bundesrepublik Deutschland Fischern aus\n1. Januar 1977 auf 200 Seemeilen ausdehnen werden und          den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften\ndaß von diesem Zeitpunkt an die Nutzung der Fisch-            nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts, Fischern aus\nbestände in diesen Gewässern durch Fischer aus Dritt-          Drittländern vom 1. Januar 1977 an nur auf Grund von","2000                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil II\nbesonderen Genehmigungen oder Vereinbarungen mit                          Ergebnissen gelangt, denen die Bundesrepublik\ndiesen Drittländern gestattet. Für den Fall von Zu-                       Deutschland zusammen mit den anderen Mitglied-\nwiderhandlungen behält sich die Bundesrepublik                            staaten der Europäischen Gemeinschaften zustimmen\nDeutschland vor, erforderlichenfalls die geeigneten                       kann. Sie behält sirh daher ausdrücklich vor, in Ab-\nMaßnahmen zu treffen.                                                     stimmung mit ihren EG-Partnern die zu erlassenden\n3. Die Bundesrepublik Deutschland wird ihre Rechte in                         Regelungen über die Rechte und Pflichten in ihrer\nFischereizone den Ergebnissen der 3. Seerechtskon-\nihrer Fischereizone in der Nordsee im Rahmen der\nferenz anzupassen.\ngemeinsamen Fischereipolitik der Europäischen Ge-\nmeinschaften ausüben. Die Bundesrepublik Deutsch-                      4. Die Bundesregierung beabsichtigt, baldmöglichst die\nland erwartet, daß die 3. Seerechtskonferenz der Ver-                     erforderlichen gesetzgeberischen Maßnahmen einzu-\neinten Nationen zu sachgerechten und ausgewogenen                         leiten.\nBonn, den 21. Dezember 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher\nHinweis\nDer Jahrgang 1976 des Bundesgesetzblattes Teil II\numfaßt die Ausgaben Nr. 1 bis 67 und endet mit der\nSeite 2000.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen: Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlag vorliegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfarn 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69.\nBezugspreis: Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz beträgt 5,5  •t,."]}