{"id":"bgbl2-1976-66-4","kind":"bgbl2","year":1976,"number":66,"date":"1976-12-23T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1976/66#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1976-66-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1976/bgbl2_1976_66.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und Seiner Majestät Regierung von Nepal über Kapitalhilfe","law_date":"1976-12-08T00:00:00Z","page":1969,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Nr. 66 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 23. Dezember 1976                            1969\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Kapitalhilfe\nVom 8. Dezember 1976\nIn Kathmandu ist am 11. November 1976 ein Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und Seiner Majestät Regierung\nvon Nepal über Kapitalhilfe unterzeichnet worden.\nDas Abkommen ist nach seinem Artikel 8\nam 11. November 1976\nin Kraft getreten; es· wird nachstehend veröffent-\nlicht.\nBonn, den 8. Dezember 1976\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nKlamser\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund Seiner Majestät Regierung von Nepal\nüber Kapitalhilfe\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            (2) Das in Absatz 1 bezeidlnete Vorhaben kann im\nEinvernehmen der Vertragsparteien durch andere Vor-\nund\nhaben ersetzt werden.\nSeiner Majestät Regierung von Nepal\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-      (1) Die Verwendung dieses Darlehens sowie die Bedin-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem         gungen, zu denen es gewährt wird, bestimmen die zwi-\nKönigreich Nepal,                                           schen dem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für\nWiederaufbau abzuschließenden Verträge, die den in der\nin dem Wunsche, diese freundschaftlichen Beziehungen     Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\ndurch fruchtbare Zusammenarbeit auf dem Gebiete der         unterliegen.\nEntwicklungshilfe zu festigen und zu vertiefen,\n(2) Soweit Seiner Majestät Regierung von Nepal nicht\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Be-      selbst Darlehensnehmerin ist, werden sie und die Nepal\nziehungen die Grundlage dieses Abkommens ist,               Rastra-Bank gegenüber der Kreditanstalt für Wieder-\naufbau alle Zahlungen in deutscher Mark in Erfüllung\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Ent-   von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf Grund\nwicklung im Königreich Nepal beizutragen -                  der nach Absatz 1 abzuschließenden Verträge garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                 Artikel 3\nSeiner Majestät Regierung von Nepal stellt die Kredit-\nArtikel 1                          anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und\nsonstigen öffentlidlen Abgaben frei, die bei Abschluß\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland er-\noder Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge\nmöglicht es Seiner Majestät Regierung von Nepal oder\nim Königreich Nepal erhoben werden.\neinem anderen von beiden Regierungen gemeinsam aus-\nzuwählenden Darlehensnehmer, bei der Kreditanstalt für\nArtikel 4\nWiederaufbau, Frankfurt/Main für das Vorhaben „Kankai\nMulti-Purpose Project\", wenn nach Fertigstellung der in        Seiner Majestät Regierung von Nepal überläßt bei den\nArbeit befindlichen Feasibility-Studie und nadl Prüfung     sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transpor-\ndie Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt         ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nworden ist, ein weiteres Darlehen bis zu 25 Millionen DM    verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl\n(in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark)         der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, wel-\naufzunehmen.                                                che die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in"]}